Konkludente stationäre Aufnahme auch bei kurzzeitiger Notfallbehandlung möglich – Änderung der Rechtsprechung!

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. April 2024


Für eine konkludente stationäre Aufnahme kann auch eine kurzzeitige Notfallbehandlung im erstangegangenen Krankenhaus bei zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus ausreichen – Änderung der erst im Jahre 2021 ergangenen Rechtsprechung!


Im Jahr 2015 wurde eine Kassenpatientin notfallmäßig durch den Rettungsdienst mit Verdacht auf Schlaganfall in ein zugelassenes Krankenhaus eingeliefert, das über eine neurologische Aufnahmestation mit einer zertifizierten Stroke Unit verfügt. Sie wurde dort ab 16:45 Uhr behandelt, indem schlaganfallspezifische diagnostische Maßnahmen eingeleitet wurden. Dabei erkannte das Krankenhaus einen akuten Hirninfarkt; um 17:07 Uhr wurde eine Lysetherapie eingeleitet, um 17:45 Uhr die Patientin zur kathetergestützten Entfernung des Blutgerinnsels in ein anderes Krankenhaus verbracht.

Das erstaufnehmende Krankenhaus rechnete die DRG B70l (Apoplexie, ein Belegungstag) ab. Nachdem die Krankenkasse zunächst gezahlt hatte, kam sie nach einer Prüfung durch den MDK zu dem Ergebnis, dass kein Behandlungsplan über einen Zeitraum von einem Tag und einer Nacht im Krankenhaus bestanden habe. Vielmehr habe lediglich eine prästationäre Behandlung vorgelegen, sodass die Krankenkasse die gesamte geleistete Vergütung gegenüber einer unstreitig entstandenen anderen Forderung aufrechnete. Klage und Berufung des Krankenhauses hatten zunächst keinen Erfolg.

Vor dem Bundessozialgericht konnte sich das Krankenhaus in einem gerade erst im Volltext veröffentlichten Urteil allerdings dem Grunde nach durchsetzen (Urteil vom 29.08.2023 – B 1 KR 15/22 R). Das Gericht führte zur Begründung zunächst aus, dass die grundsätzlich von einem Krankenhausarzt zu treffende Aufnahmeentscheidung weder ausdrücklich noch förmlich festgehalten werden müsse, insbesondere bei Notfallbehandlungen. In Abänderung der Rechtsprechung desselben Senats (Urteil vom 18. 5. 2021 – B 1 KR 11/20 R) reiche für eine konkludente stationäre Aufnahme auch eine kurzzeitige Notfallbehandlung im erstangegangenen Krankenhaus bei zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus aus. Die konkludente stationäre Aufnahme liege bei einer kurzzeitigen Notfallbehandlung im erstangegangenen Krankenhaus und nachfolgender zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus dann vor, wenn der Einsatz der krankenhausspezifischen personellen und sächlichen Ressourcen im erstangegangenen Krankenhaus „eine hohe Intensität” aufweise. So liege eine stationäre Notfallbehandlung schon dann vor, wenn die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen den intensiven Einsatz von sächlichen und personellen Ressourcen erforderten; die hohe Intensität könnte sich auch „aus dem Einsatz verschiedener und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbarer diagnostischer Maßnahmen ergeben”.

Der Senat kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Notfallbehandlung auf einer Schlaganfallstation – wie im entschiedenen Fall – im Regelfall eine stationäre Aufnahme begründe.

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Martin Rehborn

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Prof. Dr. Martin Rehborn

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