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Abkommen D - CH zur Abgeltungsteuer
Am 21. September 2011 haben die Regierungen der Schweiz und Deutschlands ein Steuerabkommen unterzeichnet. Es wird für alle deutschen Steuerpflichtigen mit Kapitalanlagen in der Schweiz erhebliche Bedeutung haben. Das Abkommen wirkt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit. Es sieht vor, dass
- bisher unversteuertes Vermögen durch eine einmalige Zahlung (Pauschale) nachversteuert und damit legalisiert wird.
- bei künftigen Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz eine Steuer mit grundsätzlicher Abgeltungswirkung erhoben wird.
Das Abkommen entfaltet derzeit noch keine Wirkung. Es soll erst zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Hierzu muss es noch von den nationalen Gesetzgebungsorganen beider Staaten ratifiziert werden. Das ist keinesfalls sicher: In Deutschland muss der Bundesrat (Länderkammer) zustimmen, in dem die Regierungsparteien derzeit keine Mehrheit haben. Einige Bundesländer haben bereits politischen Widerstand gegen das Abkommen signalisiert.
Den vollständigen Text des Abkommens finden Sie hier.
Im Folgenden haben wir eine Liste der häufigsten Fragen zum Abkommen für Sie erstellt.
Unter Abschnitt A. finden Sie Fragen zur Abgeltungsteuer für die Vergangenheit, unter Abschnitt B. Fragen zur Abgeltungsteuer für die Zukunft.
A. Abgeltungsteuer für die Vergangenheit
1. Abgeltungsteuer für die Vergangenheit – was bedeutet das?
Deutsche Steuerpflichtige, die ihr Konto in der Schweiz nicht beim Finanzamt angeben, hinterziehen Steuern und begehen damit eine Straftat.
Durch das Abkommen erhalten sie die Möglichkeit, eine einmalige, pauschal bemessene, anonyme Steuer zu entrichten. Diese Steuer hat steuerlich abgeltende Wirkung für die Vergangenheit. Zudem entfällt mit der Zahlung auch die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.
Das deutsche Finanzamt erfährt den Namen des Anlegers nicht.
Die Abgeltungsteuer gilt nicht, sofern das Vermögen aus Verbrechen (also besonders schweren Straftaten) stammt. Hier tritt steuerliche Strafbefreiung weiterhin nur durch Abgabe einer Selbstanzeige ein. Das begangene Verbrechen kann auch dann weiter bestraft werden.
2. Wie hoch ist die Abgeltungsteuer für die Vergangenheit?
Die Höhe der Abgeltungsteuer beträgt 34 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus einer mathematischen Formel, in der unter anderem das Anfangskapital, der Kapitalbestand zum 31.12.2010 bzw. 31.12.2012, die Dauer der Kundenbeziehung, der Vermögenszuwachs sowie ggf. Zu- und Abflüsse berücksichtigt werden.
Über die Höhe der Abgeltungsteuer lassen sich keine generellen Aussagen treffen. Sie muss im Einzelfall berechnet werden. Gern berechnen wir für Sie die voraussichtliche Höhe der Abgeltungsteuer.
Die Abgeltungsteuer wird voraussichtlich im Mai 2013 von dem Konto des Kunden abgebucht. Ist auf dem Konto die notwendige Liquidität nicht vorhanden und stellt der Kunde diese auch auf Nachfrage der Bank nicht bereit, so muss die Bank den Anleger an die deutschen Behörden melden.
3. Ist die klassische Selbstanzeige damit abgeschafft?
Nein. Die Möglichkeit der Selbstanzeige besteht mindestens bis 2013 fort. Zudem kann der Anleger im Jahr 2013 anstelle der Abgeltungslösung die Bank ermächtigen, der deutschen Behörde die Identität und Bankverbindung des Anleger zu offenbaren. Diese freiwillige Meldung gilt als wirksame Selbstanzeige.
4. Ich besitze ein Depot bei einer Bank in der Schweiz, das meinem Finanzamt nicht bekannt ist. Besteht für mich auf Grund des Abkommens akuter Handlungsbedarf?
Nein, denn das Abkommen tritt voraussichtlich erst im Jahr 2013 in Kraft. Die Möglichkeit der Abgeltungsteuer besteht bis dahin noch überhaupt nicht.
Bis zum Jahr 2013 ist die klassische steuerliche Selbstanzeige das einzige Instrument, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.
5. Welche Steuern sind durch die Abgeltungsteuer abgegolten?
Nach dem Abkommen sind durch die Einmalzahlung abgegolten: Einkommen-, Umsatz-, Vermögens-, Gewerbe- Erbschaft- und Schenkungssteueransprüche, die „auf den entsprechenden Konten und Depot verbuchten Vermögenswerten entstanden sind.“ Wie weit die Abgeltung im Detail geht, muss in jedem Einzelfall geklärt werden.
Nicht abgegolten sind Körperschaftsteuern auf Unternehmensebene, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung.
6. Ist mit der Abgeltungsteuer auch Erbschaft- und Schenkungsteuer abgegolten?
Grundsätzlich ja. Einzelheiten sind im Einzelfall zu klären.
7. Mein Kapital stammt aus unversteuertem Betriebsvermögen. Gilt die Abgeltungsteuer auch für die darauf entfallenden Steuern?
Grundsätzlich ja. Einzelheiten sind im Einzelfall zu klären.
8. Mein Vermögen ist in einer Stiftung angelegt. Betrifft mich das Abkommen überhaupt?
Ja, denn unter das Abkommen fallen auch solche Vermögenswerte, die indirekt – zum Beispiel über eine Stiftung – gehalten werden, sofern der Anleger als nutzungsberechtigte Person gilt.
9. Mein Vermögen ist in einem Lebensversicherungsmantel angelegt. Betrifft mich das Abkommen überhaupt?
Ja. Etwas anderes gilt nur, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der depotführenden Bank darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.
Tipp: Es reicht also nicht, wenn der Anleger selbst die Voraussetzungen gegenüber der Bank nachweist. Betroffene Anleger sollten gegenüber ihrer Lebensversicherungsgesellschaft frühzeitig darauf dringen, dass diese gegenüber der Bank den Nachweis für die steuerliche Anerkennung erbringt.
10. Welchen Weg zurück in die Steuerehrlichkeit soll ich gehen – anonyme Abgeltungsteuer oder Selbstanzeige?
Derzeit können Sie nur den Weg der klassischen Selbstanzeige gehen, denn die Abgeltungsteuer greift erst ab dem Jahr 2013.
Klarzustellen ist: wer auf die Abgeltungsteuer warten möchte, wird in aller Regel zwangsläufig eine weitere Steuerstraftat begehen, weil er noch mindestens eine unrichtige Einkommensteuererklärung (nämlich für das Jahr 2011) abgeben wird. Dieses Risiko sollten Sie bei Ihrer Entscheidung bedenken.
Ab dem Jahr 2013 bieten beide Wege Vor- und Nachteile, die ein erfahrender Berater genau abwägen kann. Zahlreiche Faktoren sind zu berücksichtigen.
11. Hat die anonyme Abgeltungsteuer vollumfänglich strafbefreiende Wirkung?
Soweit es um Steuerstraftaten geht und das Vermögen nicht aus besonders schweren Straftaten (Verbrechen) stammt, grundsätzlich ja. Andere Straftaten, die mit der Kapitalanlage verbunden sind (zum Beispiel Untreue, Unterschlagung oder Betrug) können aber weiter verfolgt werden.
12. Ich habe unversteuerte Konten in mehreren Ländern (Beispiel: Schweiz, Österreich, Luxemburg). Gilt die Abgeltungsteuer für alle diese Länder?
Nein. Das Abkommen betrifft ausschließlich in der Schweiz belegene Vermögen. Weder die steuerliche Abgeltung noch die Strafbefreiung tritt ein für Konten, die sich in anderen Staaten befinden.
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Deutschland mit weiteren Staaten ähnliche Vereinbarungen trifft. Mit Liechtenstein haben im August 2011 entsprechende Verhandlungen begonnen.
Nach jetzigem Stand können Kunden mit Bankbeziehungen in verschiedenen Staaten nur durch die klassische Selbstanzeige komplett wieder zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Betroffene Anleger sollten sich hier unbedingt fachkundig beraten lassen, weil die Gefahr einer unwirksamen Teilselbstanzeige droht.
13. Mein Bankberater hat in der Vergangenheit innerhalb der Schweiz mehrmals die Bank gewechselt, ich bin ihm jeweils gefolgt. Gilt die Abgeltungsteuer trotzdem für mich?
Grundsätzlich ja. Allerdings können Bankenwechsel Einfluss auf die Höhe der Abgeltungsteuer haben. Gern berechnen wir für Sie die Höhe der in Ihrem Fall zu leistenden Zahlung.
14. Die Abgeltungsteuer wird erst zum Mai 2013 erhoben. Besteht bis dahin die Gefahr, dass meine Steuerhinterziehung entdeckt und ich bestraft werde?
Grundsätzlich ja. Allerdings hat sich Deutschland verpflichtet, sich nicht aktiv um den Erwerb von bei Schweizer Banken entwendeten Kundendaten zu bemühen. Diese Formulierung schließt unseres Erachtens zum einen nicht aus, dass Deutschland bis zum Inkrafttreten des Abkommens angebotene CDs ankauft, auswertet und Steuerstrafverfahren einleitet. Außerdem können die deutschen Behörden auch weiterhin bereits in ihrem Besitz befindliche Datenträger auswerten und Strafverfahren einleiten oder fortsetzen.
Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, wählt den Weg der klassischen Selbstanzeige.
15. Gegen mich läuft derzeit ein Steuerstrafverfahren, weil sich mein Name auf der Daten-CD befand. Eine Selbstanzeige habe ich nicht abgegeben. Kann ich jetzt die Abgeltungsteuer entrichten und damit straffrei werden?
Antwort: nein. Bereits entdeckte Taten fallen nicht unter das Abkommen.
16. Ich möchte die Abgeltungsteuer für die Vergangenheit nicht bezahlen. Kann ich das vermeiden, indem ich mein Konto in der Schweiz bis Mai 2013 auflöse und das Geld in eine andere Steueroase verbringe?
Antwort: Das ist nach dem Wortlaut des Abkommens grundsätzlich möglich. Allerdings raten wir hiervon schon aus folgendem Grund ab:. Die Schweiz ist verpflichtet, Deutschland voraussichtlich im Jahr 2014 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten zu nennen, in die entsprechende Vermögenstransfers erfolgt sind. Es ist zu erwarten, dass Deutschland gegenüber diesen Ländern politischen Druck aufbaut, um die Versteuerung der Vermögen zu erreichen. Die Entdeckung des Auslandsvermögens ist daher nach unserer Einschätzung nur eine Zeitfrage.
Damit bestätigt sich der Trend der vergangenen Jahre: die Ära der Steueroasen ist vorbei.
17. In welchem Umfang erteilt die Schweiz Deutschland Auskünfte im Amtshilfeverfahren?
Um zu vermeiden, dass in Zukunft Schwarzgeld in der Schweiz angelegt haben, haben Deutschland und die Schweiz einen Kontrollmechanismus vereinbart, der über die übliche Amtshilfe hinausgeht. Sofern Deutschland einen plausiblen Anlass hat, die Angaben eines Steuerpflichtigen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, kann eine entsprechende Anfrage an die Schweiz gestellt werden. Die Schweiz ist dann verpflichtet, über sämtliche in der Schweiz bestehenden Bankbeziehungen dieser Person Auskunft zu erteilen. Ein plausibler Anlass ist beispielsweise ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vermögenslage und steuerlich erklärten Kapitalerträgen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine Bankbeziehung in der Schweiz unterhält, sind nicht erforderlich.
Die Anzahl der Auskünfte ist zwar zunächst für einen Zweijahreszeitraum auf 750 – 999 begrenzt. Da aber kaum vorhersehbar ist, in welchen Fällen die deutschen Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, besteht für sämtliche Anleger ein erhöhtes Entdeckungsrisiko.
B. Abgeltungsteuer für die Zukunft
1. Abgeltungsteuer in der Zukunft– was bedeutet das?
Deutsche Steuerpflichtige müssen ihr Konto in der Schweiz künftig grundsätzlich nicht mehr beim Finanzamt angeben, wenn die Schweiz die Abgeltungsteuer für Deutschland einbehält und abführt. Diese Steuer hat steuerlich abgeltenden Charakter.
Durch das Abkommen erhalten die Anleger damit die Möglichkeit, die Abgeltungsteuer auch für Schweizer Konten und Depots anonym zu entrichten.
Soweit die Abgeltungsteuer in der Schweiz abgeltende Wirkung hat, erfüllen deutsche Steuerpflichtige, die ihr Konto in der Schweiz nicht beim Finanzamt angeben, ihre steuerlichen Pflichten und vermeiden künftig die Hinterziehung von Steuern und vermeiden somit eine Straftat. Das deutsche Finanzamt erfährt den Namen des Anlegers somit zunächst nicht.
In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass die erhobene Abgeltungsteuer in der Schweiz nicht der tatsächlichen Steuerpflicht entspricht (z. B. bei Anwendung von Ersatzbemessungsgrundlagen). Dann muss der Anleger wohl den noch nicht versteuerten Kapitalerträge im Rahmen der Veranlagung in Deutschland nachversteuern. Tut er dies nicht, droht hier die Annahme der Steuerhinterziehung auch in der Zukunft.
2. Wie hoch ist die Abgeltungsteuer, die in der Schweiz abgezogen wird?
Antwort: Die künftige Abgeltungsteuer beläuft sich auf 26,375%, was der deutschen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag entspricht.
Beantragt der Anleger in der Schweiz zusätzlich den Einbehalt der Kirchensteuer, erfolgt einheitlich die Berechnung mit 9%. Damit beträgt der Gesamtabzug (Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) knapp 28%. Damit werden z. B. Anleger mit Kirchensteuerpflicht in Bayern leicht höher besteuert, als es bei der Veranlagung der Fall wäre (da hier ein Kirchensteuersatz von 8% Anwendung findet, läge die Gesamtbelastung bei 27,82% = Differenz in Höhe von 0,18%).
3. Worauf wird die Abgeltungsteuer in der Schweiz erhoben?
Antwort: Es werden laufende Erträge wie Zinsen und Dividenden sowie Erträge aus Investmentfonds (ausgeschüttet und thesauriert) und Veräußerungs- und Einlösungsgewinne berücksichtigt.
Fehlen die Anschaffungskosten bei der Gewinnermittlung, ist durch die Bank eine Ersatzbemessungsgrundlage in Höhe von 30 Prozent vom Veräußerungserlös anzusetzen. Bei intransparenten Investmentfonds ist die Pauschalbemessungsgrundlage nach § 6 InvStG, d.h. die Ausschüttungen zuzüglich 70 Prozent der Wertsteigerung des laufenden Jahres, mindestens 6 Prozent vom Rücknahmewert am Jahresende, anzusetzen.
Die Ermittlung der Kapitalerträge wird stark an die deutschen Gegebenheiten angepasst. Damit wird die Ermittlung der Abgeltungsteuer in der Schweiz weitgehend so komplex wie in Deutschland. Insbesondere zwingen Veranlagungswahlrechte und –pflichten - wie auch jetzt schon in Deutschland - künftig auch den Anleger in der Schweiz zu einer aktiven steuerlichen Betrachtung dieser Auslandsanlagen.
4. Wird die Abgeltungsteuer in der Schweiz anonym abgeführt?
Antwort: Ja, die Abgeltungsteuer wird anonym nach Deutschland abgeführt.
5. Kann die Schweizer Abgeltungsteuer vermieden werden?
Antwort: Ja, der Anleger kann die Bank bevollmächtigen, die Kapitalerträge des jeweiligen Jahres nach Deutschland zu melden. In diesen Fällen wird keine Abgeltungsteuer in der Schweiz abgezogen. Der Anleger muss seine Kapitalerträge dann in der Steuererklärung angeben in Deutschland und versteuern. Die Schweizer Banken stellen eine Bescheinigung aus mit den gemeldeten Daten. Die Meldung ist nicht anonym, sondern enthält u.a. den Namen und Geburtsdatum des Kunden.
6. Hat der Abzug in der Schweiz abgeltenden Charakter?
Antwort: Ja, der Abzug in der Schweiz hat abgeltenden Charakter, aber nur soweit sie auch der Steuer unterlegen haben. Da der in der Deutschland Steuerpflichtige ausdrücklich weiterhin Steuerschuldner der Abgeltungsteuer ist, muss er ebenso wie in Deutschland Sorge dafür tragen, dass seine Kapitalerträge in Gänze der Abgeltungsteuer unterworfen werden – gegebenenfalls im Wege der Veranlagung.
7. Muss die Schweizer Bank mir bekannt geben, wie sie die Abgeltungsteuer für meine Kapitalerträge ermittelt hat?
Antwort: Ja, die Schweizer Banken werden verpflichtet, jährliche Bescheinigungen ausstellen, die die bezahlte Abgeltungsteuer pro Jahr erläutern. Die Bescheinigung wird von den deutschen Steuerbehörden akzeptiert.
8. Kann ich den Abzug der Abgeltungsteuer im Nachhinein korrigieren?
Antwort: Ja, im Wege der Veranlagung kann eine Korrektur z. B. der Kapitalerträge oder von anrechenbaren ausländischen Quellensteuern in Deutschland erfolgen.
9. Kann ich meiner Schweizer Bank meine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen und somit den Abzug von Abgeltungsteuer vermeiden?
Antwort: Nein, der Abgeltungsteuerabzug wird nur durch die Ermächtigung zur Meldung an das deutsche Finanzamt vermieden. Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen werden nicht berücksichtigt.
10. Werden Verluste bei meiner Schweizer Bank berücksichtigt?
Antwort: Ja, Verluste werden wie bei deutschen Banken mit positiven Kapitalerträgen innerhalb einer Bankbeziehung verrechnet. Übersteigt der Verlust eines Jahres die positiven Kapitalerträge, trägt die Schweizer Bank diesen Verlustüberschuss in das nächste Jahr vor. Will der Kunde die Verluste bei einer Bank mit Gewinnen/Erträgen z. B. bei anderen Banken verrechnen, erhält er von der Schweizer Bank eine Verlustbescheinigung. In diesem Fällen unterbleibt ein Verlustübertrag.
Damit müssen die Banken in der Schweiz unterjährig ebenso wie die Banken in Deutschland Verlusttöpfe führen. Nicht geregelt ist der Zeitpunkt bzw. Zeitraum, bis wann der Anleger diese Verlustbescheinigung beantragen muss. In Deutschland muss der Anleger die Verlustbescheinigung bis zum 15.12. des laufenden Jahres bei seiner Bank beantragen. Auch enthält das Abkommen keine Aussage zu einer Ehegattenverlustverrechnung. Dies kann in den Fällen zum Nachteil der Ehegatten sein, wenn der Verlust des einen Ehegatten somit nicht mit den positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet wird. Hier kann eine Verrechnung wohl nur im Wege der Veranlagung erfolgen.
11. Besteht für mich als Kunde einer Schweizer Bank akuter Handlungsbedarf?
Antwort: Nein, die anonyme Abgeltung ist erst mit Inkrafttreten des Steuerabkommens, geplant zum 01.01.2013, vorgesehen. Ein akuter Handlungsbedarf ergibt sich nicht. Da der Einbehalt der Abgeltungsteuer sehr stark an den Steuereinbehalt der Banken in Deutschland angelehnt ist, können bereits jetzt durch die verschiedenen Veranlagungswahlrechte und –pflichten einzelne Fallkonstellationen ermittelt werden, aus denen sich gegebenenfalls Handlungsempfehlungen ableiten lassen.
12. Ist mit der Schweizer Abgeltungsteuer auch meine Kirchensteuer abgeführt?
Antwort: Ja, die Kirchensteuer kann auf Antrag zusätzlich zur Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Schweizer Banken generell einen Kirchensteuersatz von 9 Prozent ansetzen. Dies führt bei den Kunden, die einem anderen, geringeren Kirchensteuersatz unterliegen, bei der Abgeltung in der Schweiz zu einer Höherbelastung im Vergleich zu einer Veranlagung.








