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Aktuelles zur E-Bilanz I/2012
Wie wir Sie schon bereits informiert haben, ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 begin-nen, die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und ggf. Überleitungsrechnung oder eine Steuerbilanz (E-Bilanz) bei der Finanzverwaltung elektronisch einzureichen. Für das Erstjahr (Wirt-schaftsjahr 2012 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2012/2013) wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz sowie GuV in Papierform eingereicht wird (siehe hierzu auch Mandantenbrief 11/2011).
In diesem Zusammenhang empfehlen wir, das Wirtschaftsjahr 2012 als Testjahr zu nutzen und notwendige Anpassungen am ERP-System und Kontenplan vorzunehmen, um testweise ggf. die Bilanz und GuV für das Jahr 2012 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Nachfolgend aktuelle Informationen zur E-Bilanz:
I. Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.11.2011 (X R 18/09) indirekt die Anwendung der Taxonomie (steuerlicher Kontenplan) bestätigt
Der Bundesfinanzhof (BFH) führt in dem Urteil aus, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wirksam durch Rechtsverordnung (§60 Abs. 4 EStDV) begründet werden. Hierbei besteht insbesondere, nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Die Rechtsverordnung darf erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens notwendig ist. Der BFH sieht den Zweck als erfüllt an. Zum einen führt die Standardisierung zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und trägt damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Zum anderen bewirkt die Standardisierung zumindest bei der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des VerfahrensGemäß Auffassung des Bundesfinanzhofs musste das Parlament für die Entscheidung der Einführung der Anlage EÜR nicht eingeschaltet werden.
Der BFH hat sich in dem o.g. Urteil auch kurz zur Vorschrift des § 5b EStG und der Taxonomie zur E-Bilanz geäußert. Der BFH hält hierbei die vorzeitige Umsetzung im Jahr 2006 des – wesentlich einfacheren – Vordruck der Anlage EÜR als berechtigt, vor dem Hintergrund des „komplexeren Verfahrens“ einer Standardisierung und „Verkennzifferung“ der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanz). Bedenken gegen die vom Gesetzgeber für alle Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten stärkeren maschinellen Kontrollmöglichkeiten hat der BFH wohl nicht.
Dieses Urteil des BFH war von der Fachwelt lange erwartet worden. Es dürfte für die Ermächtigungsgrundlage des § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b EStG der Taxonomie der Finanzverwaltung „durchstrahlen“. Die Ermächtigungsgrund lautet: „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, (…) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen.“
Die Finanzverwaltung sieht sich durch den BFH bestätigt. Für die Praxis bedeutet dies, dass das Thema E-Bilanz zügig angegangen werden sollte. Hierbei steht Ihnen Rödl & Partner gerne zur Verfügung.
II. Kritik der Wirtschaftsverbände vom 24.01.2012 an den Fragen-Antworten-Katalog (FAQ-Liste) zur E-Bilanz des Bundesfinanzministeriums (BMF)
In dem Schreiben vom 24.01.2012 an das BMF und Bundeswirtschaftsministerium wurden verschiedene Ansichten der Finanzverwaltung in der FAQ-Liste, zu einzelnen Punkten der E-Bilanz, kritisiert. Nachfolgend die wesentlichen Punkte, die von den Wirtschaftsverbänden beanstandet werden:
- Zeitlich unbegrenzte Nutzungsmöglichkeiten der Auffangpositionen sicherstellen
In Rn. 19 zum Anwendungsschreiben vom 28.09.2011 wird folgende Thematik aufgeführt: Wenn bei bestimmten Sachverhalten, die durch Mussfelder vorgegebenen Differenzierungen nicht durch die Buchführung abgeleitet werden können, können die entsprechenden Taxonomiepositionen mit Null ausgefüllt und die Auffangpositionen, die zeitlich unbefristet sind, zur rechnerisch richtigen Datenübermittlung genutzt werden.
Dem widersprechend hat das BMF bei seiner FAQ-Liste aufgeführt, dass die Auffangpositionen für den Zeitraum von 5-6 Jahren beibehalten werden sollen, also diese nur die E-Bilanz - Einführung erleichtern sollen. Die Wirtschaftsverbände fordern, dass dieser Widerspruch aufgelöst wird und die Auffangpositionen nicht zeitlich befristet, sondern dauerhaft anwendbar sind. Damit können Eingriffe in das Buchungsverhalten und umsatzsteuerrechtliche Probleme vermieden werden.
- Keine zusätzliche Gliederungstiefe in der Überleitungsrechnung einführen
Die Wirtschaftsverbände vertreten die Auffassung, dass in einer Überleitungsrechnung nicht die Abweichungen für einzelne Wirtschaftsgüter oder Schuldpositionen anzugeben sind (vgl. Rn. 25 des BMF-Schreibens vom 28.09.2011), sondern nur die Gesamtabweichung für die betreffenden Positionen darzustellen ist.
Als Beispiel wird der GuV-Posten „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren“ genannt, der in der Taxonomie nun aufgegliedert wird in Aufwendungen für Roh- und Betriebsstoffe und bezogene Waren und der steuerlichen Sachverhalte.
Daraus folgernd fordern die Wirtschaftsverbände eine Klarstellung, dass die E-Bilanz aus der Handelsbilanz abgeleitet werden kann und die Überleitungsrechnung keine mehrfeldgliedrige Mussfeldtiefe enthalten muss.
- Übermittlung der Salden der entsprechenden Ebene muss bei den Summenmussfeldern ausreichen
Nach Meinung der Wirtschaftsverbände muss klar gestellt werden, dass die Übermittlung der Salden der entsprechenden Ebene der Summenmussfelder ausreicht und dabei keine zusätzliche Gliederungstiefe abgefragt werden darf, die bislang vom BMF gefordert wird.
Beispiel aus der Taxonomie:
| Beteiligungen | Summenmussfeld |
| davon Beteiligungen an assoziierten Unternehmen | |
| davon Anteile an Joint Ventures | |
| Beteiligungen an Personengesellschaften | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
| Beteiligungen an Kapitalgesellschaften | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
| stille Beteiligungen | Summenmussfeld |
| typisch stille Beteiligung | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
| atypisch stille Beteiligung | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
| sonstige Beteiligungen, nicht zuordenbar | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
- Nichtbeanstandungsregelung auch auf 2013 ausdehnen
Die Wirtschaftsverbände fordern eine Ausweitung der Nichtbeanstandungsregelung auch auf das Jahr 2013, da die Auswertung der für das Jahr 2012 freiwillig elektronisch übermittelten Bilanzen abgewartet werden sollte, um Schlussfolgerungen für die Taxonomie 2013 zu ziehen.








