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Auswirkungen des BilMoG auf das Wechselspiel zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz

Maßgeblichkeitsprinzip

Die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung bleibt grundsätzlich auch nach dem BilMoG erhalten. Die Zielsetzung, die Reform möglichst steuerneutral zu gestalten, ist nicht vollständig gelungen. Für viele neue handelsrechtliche Vorschriften zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden bestehen bereits steuerliche Spezialvorschriften, die auch weiterhin unberührt bleiben.

Annäherungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

  • Abschaffung des Aktivierungswahlrechts für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwand
  • Aktivierung Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand
  • Einführung des handelsrechtlichen Wertaufholungsgebotes (außer Geschäfts- oder Firmenwert)
  • Anpassung der handelsrechtlichen an die steuerliche Wertuntergrenze bei der Ermittlung von Herstellungskosten
  • Möglichkeit, außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen vorzunehmen
  • Abschaffung der handelsrechtlichen Passivierungswahlrechte

Neu geschaffene Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

Im Rahmen des BilMoG ist die umgekehrte Maßgeblichkeit durch die Streichung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG abgeschafft worden. Somit haben steuerliche Wertansätze künftig keine Bedeutung mehr für die Handelsbilanz. Des Weiteren kommt es auch zur Schaffung neuer unterschiedlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften:

  • Unterschiedliche Abschreibungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes
  • Handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens steht steuerrechtlichem Aktivierungsverbot gegenüber
  • Rückstellungsbewertung in der Handelsbilanz auf Grundlage des notwendigen Erfüllungsbetrags inkl. Abzinsung mit fristadäquatem, durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre versus keine Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen und Anwendung des Diskontierungssatzes von 5,5 Prozent in der Steuerbilanz
  • Berücksichtigung künftiger Gehalts- und Rentensteigerungen und Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz versus keine Berücksichtigung künftiger Gehalts- und Rentensteigerungen und Anwendung des Diskontierungssatzes von 6 Prozent in der Steuerbilanz

Folgen einer abweichenden Bilanzierung

Für die Zukunft wird es in der Praxis aufgrund der nicht vollständig steuerneutralen Umsetzung des BilMoG schwieriger sein, eine Einheitsbilanz zu erstellen. Außerdem führen die abweichenden Vorschriften auch zu einer steigenden Bedeutung von latenten Steuern. Gleichzeitig erhalten Unternehmen allerdings die Möglichkeit eine unterschiedliche Bilanzierung in der Handels- und Steuerbilanz als Gestaltungselement zu nutzen. In diesem Fall sind nach § 5 Abs. 1 EStG die betroffenen Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Insgesamt wird dem Steuerpflichtigen allerdings ein erheblicher Mehraufwand – insbesondere aufgrund der Nachweis- und Dokumentationspflichten – entstehen.