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Erweiterte Anhangangaben ab 2009
Abschlusserstellung zum 31.12.2009: BilMoG erweitert bereits jetzt die erforderlichen Angaben im Anhang
Bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, sieht das BilMoG erweiterte Angabepflichten im Anhang vor, die sowohl für den Einzel- als auch Konzernabschluss Anwendung finden. In der Praxis werden insbesondere die nachfolgenden Änderungen/Erweiterungen von besonderer Bedeutung sein. Korrespondierende größenabhängige Befreiungsvorschriften sehen dabei für Unternehmen gewisse Erleichterungen vor.
Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (§§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB)
Erstmals mit dem BilMoG wird die Pflicht zur Angabe von wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen eingeführt. Dabei besteht lediglich eine Pflicht zur Angabe von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu marktunüblichen Bedingungen. Wahlweise können Unternehmen auch alle wesentlichen Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen angeben. Sind keine marktunüblichen Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zustande gekommen, ist keine Negativanzeige erforderlich.
Überblick zu den geforderten Angaben:
- Angaben zur Art der Beziehung
- Angaben zum Wert der Geschäfte
- Ausgenommen sind Geschäfte innerhalb eines Konzerns zwischen mittel- und unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden Tochterunternehmen
- Geschäfte sind z. B. der Kauf/Verkauf von Vermögensgegenständen, die Gewährung von Bürgschaften, Finanzierungen oder die Übernahme der Erfüllung von Verbindlichkeiten
- Nahe stehende Personen oder Unternehmen sind z.B. nahe Familienangehörige, Personen in Schlüsselpositionen, assoziierte Unternehmen oder beherrschte Unternehmen
Befreiungsvorschriften:
- Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (ohne AG) sind von der Angabe befreit (§ 288 Abs. 1 und 2 HGB)
- Mittelgroße AG: Beschränkung auf Geschäfte mit „Hauptgesellschafter“ oder Mitglieder der Verwaltungsorgane
Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften (§§ 285 Nr. 3, 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Ebenfalls neu ist die Angabe zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, die zur Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens notwendig sind. Dabei handelt es sich um wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Transaktionen, die aktuell oder zukünftig eine Auswirkung auf die Finanzlage des Unternehmens haben können. In der Regel sind dies Geschäfte in denen das Unternehmen Vorteile oder Risiken übernimmt, ohne das diese in der Bilanz angesetzt werden. Zu diesen außerbilanziellen Geschäften zählen beispielsweise Factoring, ABS-Transaktionen, unechte Pensionsgeschäfte, Operating-Leasing-Verträge, Sale-and-lease-back-Geschäfte bei Vorliegen von Operating-Leasing, verdeckte Leasinggeschäfte, Konsignationslagervereinbarung, die Auslagerung von betrieblichen Funktionen oder Zweckgesellschaften.
Überblick zu den geforderten Angaben:
- Angabe über Art, Zweck, Vorteilen und Risiken von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist (§§ 285 Nr. 3 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
- Regelung geht über die bisherige Angabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen, hinaus
- Für Art und Zweck der Geschäfte ist eine Kategorisierung möglich
- Angabe der Auswirkung der außerbilanziellen Geschäfte auf die Liquidität zum Stichtag sowie auf künftige Finanzmittelzu- und –abflüsse ist erforderlich
- Vorteile und Risiken der Geschäfte sind getrennt darzustellen
Befreiungsvorschriften: - Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Angabe gem. § 288 Abs. 1 HGB befreit
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind von der Angabe der Vorteile und Risiken gem. § 288 Abs. 2 HGB befreit
Angaben über das Abschlussprüferhonorar (§§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB)
Mit der Einführung des BilMoG sind nun grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften verpflichtet, die Anhangangaben zu machen. Dies betraf in der Vergangenheit bisher nur kapitalmarktorientierte Unternehmen, die verpflichtet waren, Angaben über das Abschlussprüferhonorar zu machen.
- Überblick zu den geforderten Angaben:
Angabe des vom Abschlussprüfer für im Geschäftsjahr erbrachte Leistungen berechneten Honorar (umfasst das im Geschäftsjahr in der GuV erfasste Gesamthonorar und nicht das bis zum Abschlussstichtag in Rechnung gestellte Honorar)
- Angabe des Gesamtbetrags sowie Aufschlüsselung in Leistungskategorien:
a. Abschlussprüfungsleistungen
b. Andere Bestätigungsleistungen (ohne Bewertungsleistungen)
c. Steuerberatungsleistungen
d. Sonstige Leistungen (neu: inklusive Bewertungsleistungen)
Befreiungsvorschriften:
- Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Angabe gem. § 288 Abs. 1 HGB befreit
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind von der Angabe gem. § 288 Abs. 2 HGB befreit, aber verpflichtet, auf Verlangen der WPK die Angaben an diese zu übermitteln
o Befreiung, soweit die Angaben in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten ist
Für die größenabhängigen Erleichterungen ist zu beachten, dass bereits die neuen Größenklassen nach BilMoG Anwendung finden und dadurch wesentlich mehr Unternehmen von den Erleichterungen profitieren werden.








