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Bilanzrechtsreform
Übergangszeitpunkte, Wahlrechte und Erleichterungen bei der Umsetzungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
Die Vielzahl der Änderungen, die durch das BilMoG eingeleitet werden, geht einher mit ausführlichen und komplexen Regelungen bezüglich deren erstmaliger Anwendung.
Grundsatz: Erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen
Grundsätzlich sind sämtliche zentralen handelsrechtlichen Änderungen gem. Art 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB können die neuen Vorschriften vorzeitig für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31.12.2008 beginnen. Es gilt jedoch zu beachten, dass diese Option nur dann möglich ist, wenn die Gesamtheit der Vorschriften vorzeitig angewendet wird und ein entsprechender Vermerk im Anhang zu finden ist. Eine Reihe von Anpassungen sind bereits früher verpflichtend anzuwenden (s.u.).
Ausnahme: Erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen
Gemäß Art. 66 Abs. 1 EGHGB sind folgende Buchführungs- und Bilanzierungserleichterungen erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen:
- Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
- Anhebung von Größenkriterien für die Aufstellungspflicht von Einzel- und Konzernabschlüssen
Bei der Beurteilung, ob die Schwellenwerte zum 31.12.08 an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- bzw. unterschritten wurden, sind die geänderten Schwellenwerte retrospektiv anzuwenden.
Ausnahme: Erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen
Art. 66 Abs. 2 EGHGB schreibt vor, dass die folgenden erweiterten Angabepflichten für Anhang und Lagebericht sowie die geänderten Vorschriften zur Abschlussprüfung erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2008 beginnen:
- Erweiterung der Angabepflichten im Anhang
- Größenabhängige Erleichterungen
- Änderung des Inhalts der Lageberichterstattung
- Erklärung der Unternehmensführung
- Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
- Erweiterung der Angabepflichten im Konzernanhang
- Veränderung der Konzernlageberichterstattung
- Änderungen im Bereich von Gegenstand und Umfang der Prüfung
- Änderung bezüglich Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
- Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- Netzwerkweite Prüferunabhängigkeit
- Informationsrecht bei Prüferwechsel
- Unabhängigkeitserklärung des Prüfers im Prüfungsbericht
Übergangsvorschriften für spezielle Bilanzierungssachverhalte
Für folgende Sachverhalte sieht das Einführungsgesetz zum HGB spezielle Übergangsregelungen bzw. Wahlrechte vor:
- Aktivierung von Geschäfts- oder Firmenwerten
- Neuregelung zu Herstellungskosten
- Änderungen im Bereich der Konzernrechnungslegung
- Einrichtung eines Prüfungsausschusses
- Wegfall des Aktivierungsverbots des § 248 Abs. 2 HGB a.F.
- Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 253 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 HGB n.F.
- Behandlung bisher bilanzierter Aufwandsrückstellungen, Sonderposten mit Rücklageanteil und spezieller Rechnungsabgrenzungsposten
- Behandlung vormals erfasster außerplanmäßiger Abschreibungen
- Behandlung bisher bilanzierter Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
- Abgrenzung latenter Steuern
- Regelungen zum GuV-Ausweis
- Erleichterungsvorschriften zur erstmaligen Anwendung








