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Erben, Schenken und Vererben nach dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz

Carola Seifried und Britta Dierichs
 
Am 27.11.2008 verabschiedete der Bundestag in der 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Reform des Bewertungs- sowie Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht und am 05.12.2008 stimmte der Bundesrat in einer Sondersitzung diesem Gesetz zu. Damit trat die Reform wie geplant zum 01.01.2009 in Kraft.

Aus Sicht der Experten von Rödl & Partner hat der Gesetzgeber bei der Erbschaftsteuerreform wieder einmal nicht die Chance einer Steuervereinfachung genutzt, sondern ein neues Regelungsmonster geschaffen. So entwickelt sich die gerade erst verabschiedete Erbschaftsteuerreform im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zu einer erheblichen Belastung.

In den Übergangsvorschriften zum neuen Erbschaftsteuergesetz (ErbStRG) war vorgesehen, dass der Steuerpflichtige für Erbfälle (nicht für Schenkungen) in den Jahren 2007 und 2008 die Besteuerung nach dem „neuen“ Erbschaftsteuerrecht beantragen kann. Insbesondere bei geerbtem Betriebsvermögen kann dieses wegen der neu eingeführten Verschonungsvorschriften erheblich günstiger sein und sogar zu einer 100-prozentigen Befreiung von der Erbschaftsteuer führen.

Die Frist zur Antragstellung ist mit dem 30.06.2009 abgelaufen. Eine Verlängerung war zwar geplant, ist derzeit aber nicht mehr in Sicht.

Für alle Steuerpflichtigen, die den Antrag noch rechtzeitig (ggf. vorsorglich) gestellt haben, bleibt das Thema aber spannend. Die Finanzverwaltung wird voraussichtlich im Sommer in einem lange erwarteten Erlass zu den Details der Besteuerung von betrieblichen Vermögen Stellung nehmen. Stellt sich auf Basis dieses Erlasses heraus, dass das „alte“ Erbschaftsteuerrecht doch günstiger ist, kann der Antrag bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufen werden.