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Steuerliche Aspekte
Steuerliche Aspekte bei der Unternehmensfinanzierung und Bedeutung der Zinsschranke
Das Jahr 2009 stellt nahezu alle deutschen Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Durch die globale Wirtschaftskrise versinkt Deutschland in die tiefste Rezession seiner Nachkriegsgeschichte. Immer häufiger müssen sich Unternehmer mit Forderungsausfällen und damit einhergehenden Liquiditätsengpässen auseinandersetzen. Finanzierungsfragen rücken daher immer stärker in den Mittelpunkt unternehmerischer Entscheidungen. Dabei muss jedoch stets berücksichtigt werden, dass sich je nach Art und Weise der Finanzierung auch unterschiedliche steuerliche Auswirkungen ergeben können.
Oft kein Betriebsausgabenabzug von Fremdkapitalzinsen
Gerade auf dem Gebiet der Fremdfinanzierung wurden durch den Gesetzgeber in der Vergangenheit immer restriktivere Vorschriften erlassen, die häufig dazu führen, dass Zinsaufwendungen des Unternehmens steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. An erster Stelle sei hier die Zinsschranke genannt, welche durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt wurde. Probleme, die sich für Unternehmen durch die Anwendung der Zinsschranke ergeben können, werden durch die Krise noch verstärkt, da ein höherer Zinsaufwand einem niedrigeren Unternehmensgewinn gegenübersteht. Die Details zur Zinsschrankenregelung werden in dieser Ausgabe des Mandantenbriefs näher dargestellt.
Neuregelungen zum konzerninternen Forderungsausfall
Weitaus weniger bekannt als die Zinsschranke sind die mit dem Jahressteuergesetz 2008 eingeführten Regelungen zum Forderungsausfall zwischen verbundenen Unternehmen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Ausfall einer Forderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners in voller Höhe steuerlich als Aufwand geltend zu machen. Durch die Neuregelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) wird diese Möglichkeit einem Unternehmen dann verwehrt, wenn die Forderung gegenüber einem nahestehenden Unternehmen, wie beispielsweise einer Tochtergesellschaft, besteht. In der Folge müssen die betroffenen Unternehmen neben dem Forderungsausfall auch noch eine zusätzliche Steuerbelastung tragen.
International agierende Konzerne können diese Rechtsfolge vermeiden, indem die Kreditvergabe durch eines ihrer ausländischen Konzernunternehmen, in dessen Land keine vergleichbaren Regelungen existieren, erfolgt. Auch die Bildung einer ertragsteuerlichen Organschaft kann gegebenenfalls ein geeignetes Instrumentarium sein, konzerninterne Nachteile beim Betriebsausgabenabzug von Finanzierungsaufwendungen zu vermeiden.
Eine weitere Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Fremdfinanzierung ist in der sehr komplexen Vorschrift des § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, wonach der Zinsabzug für Personengesellschaften bei sogenannten Überentnahmen durch die Gesellschafter steuerlich beschränkt ist. Obwohl die Regelung bereits seit dem Veranlagungszeitraum 1999 gültig ist, wird ihre Anwendbarkeit häufig übersehen und erst bei späteren Betriebsprüfungen aufgedeckt, was zu erheblichen Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen führen kann.
Gewerbesteuer gewinnt an Bedeutung
Auch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften sollten bei einer Finanzierungsentscheidung berücksichtigt werden. So sind Zinsaufwendungen des Unternehmens grundsätzlich zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, soweit sie einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen. Bei Mietzahlungen und Lizenzen fingiert der Gesetzgeber einen festen Zinsanteil, der ebenso der 25-prozentigen Hinzurechnung unterliegt. Für Zwecke der Gewerbesteuer werden Unternehmen, die Investitionen mit Fremdkapital finanzieren, gegenüber solchen benachteiligt, die mehr Eigenkapital einsetzen. Dies gilt umso mehr für Kapitalgesellschaften, da die Gewerbesteuer dort seit der Unternehmenssteuerreform 2008 noch an Bedeutung gewonnen hat und nahezu genauso stark ins Gewicht fällt wie die Körperschaftsteuer.
Zinsabzugsverbot auch auf Gesellschafterebene möglich
Die Hürden bei der steuerlichen Nutzung von Zinsaufwendungen bestehen seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht nur auf der Ebene der Unternehmen, sondern auch auf der Ebene ihrer Gesellschafter. So gilt zunächst der Grundsatz: Wer seine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Fremdkapital finanziert, kann die damit zusammenhängenden Zinsaufwendungen nicht mehr als Werbungskosten geltend machen. Nur wer mit einem gesonderten Antrag die Anwendung des sogenannten Teileinkünfteverfahrens in Anspruch nimmt, kann die Zinsaufwendungen zumindest teilweise steuerlich nutzbar machen. In diesem Fall unterliegen 60 Prozent der Erträge aus der Kapitalgesellschaftsbeteiligung (Dividenden) dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters, der dann jedoch auch 60 Prozent der damit verbundenen Zinsaufwendungen als Werbungskosten nutzen kann. Die Möglichkeit der Antragstellung ist jedoch solchen Gesellschaftern vorbehalten, die zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, oder die für die Gesellschaft tätig sind und eine Mindestbeteiligung von einem Prozent halten.
Belastung fremdfinanzierter Investitionen durch die Zinsschranke
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde die sogenannte Zinsschranke eingeführt, mit der in bestimmten Konstellationen der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen eingeschränkt wird. Die Regelung des neuen § 4h Einkommensteuergesetz (EStG) ersetzt die bisherigen Regelungen über die Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG alte Fassung) und stellt für Unternehmen gerade im Krisenfall eine enorme finanzielle Belastung dar.
Die neue Regelung der Zinsschranke nach § 4h EStG knüpft an die Höhe der bezahlten Zinsen in Relation zum Ergebnis der Gesellschaft (genauer EBITDA) an. An wen die Zinszahlungen fließen, ist grundsätzlich irrelevant und hat nur für die Frage Bedeutung, ob die im Rahmen des § 4h EStG vorgesehenen Vergünstigungen auch für fremdfinanzierte Kapitalgesellschaften gewährt werden (§ 8a KStG neue Fassung).
Nach der Grundregelung der Zinsschranke ist der Zinsaufwand eines Betriebs, soweit er den Zinsertrag des Wirtschaftsjahres übersteigt, nur in Höhe von 30 Prozent des korrigierten EBITDA abzugsfähig. Somit wirkt sich der Zinsaufwand, der jenseits dieser Grenze liegt, nicht steuermindernd aus. Dies kann in der Krise verheerende Folgen haben, denn je schlechter die Ertragssituation des Betriebes ist, desto mehr ist er auf eine Finanzierung von außen angewiesen. Die Folge ist ein erhöhter Fremdfinanzierungsbedarf sowie ein daraus resultierender steigender Zinsaufwand.
Die dargestellten steuerlichen Folgen von Unternehmensfremdfinanzierungen und Regelungen der Zinsschranke machen deutlich, dass Finanzierungsentscheidungen immer auch mit einem Steuerberater abgestimmt werden sollten. Die immer komplexer und restriktiver werdenden Vorschriften könnten sonst in vielen Fällen zu unliebsamen Überraschungen bei späteren Betriebsprüfungen führen und gerade im Krisenfall zu einer zusätzlichen Liquiditätsbelastung der Unternehmen führen.








