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Selbstanzeige
Selbstanzeige - Tipps für den Weg zur Straffreiheit
Die Bundesregierung hat entschieden, eine CD mit den Daten von über 1.500 Personen zu erwerben, die unversteuertes Vermögen bei einem Schweizer Geldinstitut angelegt haben. Der Ankauf weiterer Daten-CDs durch die Länder Bayern und Baden-Württemberg mit Informationen von Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften in Österreich, Luxemburg und der Schweiz wird derzeit geprüft.
Gleichzeitig wächst schon seit vielen Monaten der politische Druck auf sogenannte Steueroasen. Diese erklären sich zunehmend dazu bereit, den OECD-Standard für den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten einzuhalten. Für Inhaber unversteuerter Vermögensanlagen besteht vor diesem Hintergrund dringender Handlungsbedarf. Denn es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis Anleger entdeckt werden. In der Konsequenz drohen empfindliche Geld- und Haftstrafen.
Personen, die unversteuerte Gelder in Steueroasen angelegt haben, ist grundsätzlich zu raten, die vermeintliche Steuerhinterziehung über eine Selbstanzeige aufzudecken. Zeigt sich eine Person, die Steuern hinterzogen hat, selbst an, besteht die Möglichkeit, straffrei auszugehen. Auch eine unwirksame Selbstanzeige kann sich im Rahmen eines möglichen Steuerstrafverfahrens noch strafmildernd auswirken. Dabei ist allerdings vor überstürztem Handeln dringend abzuraten. Eine Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess. Wer dabei Fehler macht, kann trotzdem strafrechtlich belangt werden und muss mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen.
Bei einer Selbstanzeige sind folgende wichtige Ratschläge zu beachten:
- Schnell handeln: Ist die Straftat schon entdeckt, bleibt die Selbstanzeige unwirksam.
- Nichts verbergen: Umfasst eine Selbstanzeige nicht alle hinterzogenen Gelder, kann dies deren Wirksamkeit gefährden.
- Liquidität sicherstellen: Die nachzuentrichtende Steuer muss sofort bezahlt werden können. Der Betrag kann erheblich sein.
- Beraten lassen: Auf jeden Fall einen erfahrenen Berater hinzuziehen. Die Tücke steckt im Detail. Hier ist strafrechtliches und steuerrechtliches Wissen gefordert.
- Steuerberater nicht einbeziehen: Niemals den eigenen Steuerberater einweihen. Sollte keine Selbstanzeige abgegeben werden können, ist sein Wissen schädlich. Er kann zukünftig laufende Steuererklärungen ohne die Berücksichtigung der ausländischen Quellen nicht mehr erstellen, ohne sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig zu machen.
- Status beachten: Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte haben bei einer Selbstanzeige mit einem disziplinarrechtlichen oder berufsrechtlichen Verfahren zu rechnen.
- Verbundene Straftatbestände prüfen: Sorgsam abwägen, wenn andere Delikte wie Korruption, Geldwäsche und ähnliches mit der Steuerhinterziehung verbunden sind. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, ihre Kenntnisse weiterzuleiten.
Grundsätzlich wird bei einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zur Überprüfung der Selbstanzeige eingeleitet. Bei Wirksamkeit der Selbstanzeige wird dieses Verfahren wieder eingestellt. Eine Selbstanzeige soll dem Bürger Straffreiheit (vor Gefängnis oder Geldstrafe) ermöglichen. Die Steuer für die noch nicht verjährten letzten zehn Jahre muss nachentrichtet werden. Dabei ist das Jahr der Abgabe der Steuererklärung entscheidend. Rentner zum Beispiel, die keine Steuererklärung abgeben, müssen dreizehn Jahre lang mit einer Steuernachzahlung zu rechnen. Zur Steuerschuld hinzu kommen 6 Prozent Hinterziehungszinsen für jedes Jahr. Dies entspricht einer Besteuerung mit 72 Prozent für das erste Jahr.
Strafrechtlich ist die Selbstanzeige mindestens für die letzten fünf Jahre abzugeben, in Ausnahmefällen – insbesondere bei hohen Hinterziehungsbeträgen – sogar für bis zu zehn Jahre. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Die Selbstanzeige muss so ausgestaltet sein, dass das Finanzamt die Steuer sofort festsetzen kann. Die genannten Beträge sollten im Zweifel eher zu hoch angesetzt werden. Die Selbstanzeige ist an das zuständige Einkommensteuer- und bei Schenkungsteuer auch an das zuständige Schenkungsteuerfinanzamt zu richten.
Bei einer Stiftung nach liechtensteinischem (oder z.B. panamaischem, österreichischem) Recht sind die Kapitalerträge steuerpflichtig hinsichtlich der Einkommensteuer. Darüber hinaus ist die Dotation der Stiftung oftmals auch schenkungsteuerpflichtig. Dies hängt im Detail von der Ausgestaltung der Stiftung ab. Oftmals lässt sich dies aber kurzfristig nicht ermitteln, wenn nicht sämtliche Dokumente vorliegen. Sicherheitshalber sollte daher in jedem Fall von einer Schenkungsteuer ausgegangen werden.
Risiken der Selbstanzeige
Die Risiken einer Selbstanzeige liegen im Detail. In vielen Fällen ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, weil die Tat entdeckt ist, weil die Steuer nicht entrichtet werden kann oder weil gerade eine Betriebsprüfung läuft. Daher wird dringend dazu geraten, einen Berater hinzuzuziehen, der das Vorliegen der Ausschlussgründe genau kennt und prüfen kann. Oftmals ist in Teilbereichen noch eine Selbstanzeige möglich. Beispielsweise können für einzelne Jahre oder einzelne Steuertatbestände noch Selbstanzeigen abgegeben werden. Aber auch eine unwirksame Selbstanzeige hat Vorteile, denn sie kann sich im Steuerstrafverfahren strafmildernd auswirken.
Als besonders heimtückisch erweist sich die Schenkungsteuer. Sie wird zudem in einer ungünstigen Steuerklasse fällig. Bei einer Stiftung verjährt sie praktisch nicht, solange der Errichter der Stiftung lebt. Besteht eine Stiftung 20 Jahre, ist mit 20 Jahren mal 6 Prozent Hinterziehungszinsen zu rechnen. Die Zinsen auf die Schenkungsteuer belaufen sich in diesem Fall auf 120 Prozent. Dies ergibt 220 Prozent des ursprünglichen Betrages.
Auch wenn eine Selbstanzeige eigentlich nicht mehr möglich ist, kann sie dennoch günstiger sein, als den Fahnder alles ermitteln zu lassen. Die Entscheidung sollte jedoch ein erfahrener Strafrechtler unter Abwägung sämtlicher Risiken vornehmen.
Auf keinen Fall sollte eine Selbstanzeige zu niedrige Beträge nennen. Ein Sicherheitszuschlag ist unbedingt erforderlich. Denn es gibt kaum einen Sachverhalt, bei dem nicht doch später eine kleine Überraschung lauerte, eine Korrektur notwendig wurde oder ein Sachverhalt sich anders dargestellt hat, als ursprünglich vermutet.
Grundsätzlich ist Vermögenden, die unversteuertes Vermögen im Ausland angelegt haben, die Prüfung einer Selbstanzeige zu empfehlen. Denn es gibt keine sicheren Häfen für Steuerhinterzieher mehr. Die internationalen Finanzströme werden zunehmend transparenter. Geldwäsche wird weltweit scharf bekämpft, und bei Korruptionsverdacht werden Bankgeheimnisse löchrig. Hinzu kommt die immer engere Zusammenarbeit der internationalen Fahndungsbehörden. Nur wenige Staaten können sich noch erlauben, die Kooperation zu verweigern.
Schwarzgeld schwere Bürde im Erbfall
Selbst wenn der Anleger das Problem aussteht, wartet auf die Familie ein schwieriges Erbe. Viele ungefragte Probleme bei der Erbschaft eines Schwarzgeldkontos oder –depots stehen dann vor der Tür. Viele Familienangehörige sind in einer solchen Situation hilflos. Dies sollte ein vorausdenkender und umsichtiger Mensch nicht wissentlich herbeiführen.



