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Überblick über die geplanten Regelungen im Steuervereinfachungsgesetz
(Stand: neu nach Verkündung im Bundesgesetzblatt)
Dass das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nicht nur Vereinfachungen bringt, ist schon der Einleitung zu entnehmen. Hier stellt der Gesetzgeber für Unternehmen und Bürger insgesamt 5 neue und 17 geänderte Informationspflichten auf, ohne dass auch nur eine bestehende Informationspflicht entfällt.
Es gibt jedoch auch Ansätze im Gesetz, die auf eine Steuervereinfachung hinwirken. Jedoch ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, eine umfassende Steuerreform mit diesem Gesetz auf den Weg zu bringen. Weitere Maßnahmen sind zwar schon in Planung z. B. zur Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts oder des Reisekostenrechts, diese Vorschläge werden jedoch nicht vor Ende 2011 vorliegen. Aber Vereinfachung heißt auch nicht zwangsläufig gleichzeitig Steuerermäßigung. In entsprechenden Fällen kann es durch das Gesetz auch zu einer erhöhten Steuerbelastung kommen. Durch viele Neuregelungen zieht sich der Wunsch nach erweiterter elektronischer Kommunikation mit den Finanzbehörden, zum Teil gibt es auch rein redaktionelle Änderungen.
Der Gesetzentwurf passierte in 2. und 3. Lesung am 9. Juni 2011 den Bundestag. Die Zustimmung des Bundesrates war für den 8. Juli 2011 noch vor der Sommerpause geplant. Der Bundestag hatte jedoch nicht alle Anregungen und Änderungsvorschläge des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen. Daher hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 8. Juli 2011 seine Zustimmung verweigert. Am 31. August 2011 hat die Bundesregierung beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Eine Einigung kam am 23. September 2011 zustande. Die Option wurde gestrichen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Steuererklärung alle 2 Jahre abgegeben werden kann. Alle anderen Regelungen wurden unverändert übernommen. Das Gesetz wurde am 4. November 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die wichtigsten Punkte des Gesetzes haben wir Ihnen in der folgenden Übersicht zusammen gestellt. Die meisten Regelungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft. In Fällen, in denen ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten vorgesehen ist, finden Sie einen entsprechenden Zusatz.
Das Steuervereinfachungsgesetz kann auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Eine Änderung, die zwar in der Presse hohe Aufmerksamkeit erregt hatte und auch vom Gesetzgeber stark „beworben“ wurde, die jedoch letztlich keine große Auswirkung hat, ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages nach § 9a S. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) von 920 Euro auf 1.000 Euro.
Damit soll ein künftig größerer Teil der Arbeitnehmer nicht mehr Belege sammeln müssen. Die Entlastung für den Einzelnen beträgt auf das Jahr gerechnet nur ein paar Euro. Es kann zwar eine Reihe von Arbeitnehmern geben, die von der Erhöhung profitieren. Ein Großteil der Steuerpflichtigen wird jedoch weiterhin Belege sammeln, da am Anfang des Jahres nicht immer klar ist, ob der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird oder nicht.
Die Steuerentlastung soll rückwirkend für das Jahr 2011 gelten. Beim Lohnsteuerabzug soll dieser höhere Pauschbetrag allerdings erst mit der Dezember-Abrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt und verarbeitet werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht.
Günstigerprüfung bei Fahrtkosten von Arbeitnehmern
Künftig prüft das Finanzamt nur noch jahresbezogen, nicht mehr wie bisher auf den einzelnen Tag bezogen, ob der Ansatz tatsächlich entstandener Fahrtkosten (z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) für den Steuerpflichtigen günstiger ist als der Ansatz der Kilometerpauschale mit 0,30 Euro.
Wegfall von Steuerbefreiungen
Veraltete, nicht mehr relevante Vorschriften für eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG, z. B. Entschädigung für ehemalige deutsche Kriegsgefangene, Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen oder Bergmannsprämien entfallen. Diese Vorschriften hatten in den letzten Jahren keine große Praxisrelevanz und dürften somit auch künftig keine großen Auswirkungen haben.
Änderungen bzgl. der Kapitaleinkünfte
Bei der Ermittlung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen und bei der Ermittlung des Spendenhöchstbetrages werden ab 2012 Kapitaleinkünfte nicht mehr berücksichtigt, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass Steuerpflichtige nicht mehr in der bisherigen Höhe Spenden oder außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Diese Änderung stellt jedoch eine logische Fortführung des Gedankens der Abgeltungsteuer dar, dass mit Einbehalt dieser Steuer die darunter fallenden Einkünfte nicht mehr relevant sind.
Änderungen bei Sonderausgaben
Familien mit Kindern werden durch das Gesetz steuerlich entlastet. Dadurch entfällt z. B. eine Seite beim Ausfüllen der Steuererklärung Anlage Kind.
Ab 2012 entfällt die Prüfung, ob Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt entstanden sind oder nicht, da die Kosten steuerrechtlich nicht mehr Werbungskosten, sondern Sonderausgaben darstellen. Der Steuerpflichtige muss nur noch nachweisen, dass er eine Rechnung über den Aufwand erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Zudem fällt die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder für die Beantragung von Kindergeld sowie bei den Freibeträgen für Kinder nach § 32 EStG weg.
Entstehen bei den Sonderausgaben Erstattungsüberhänge (z. B. durch die Kirchensteuer), werden diese künftig im Jahr des Zuflusses erfasst, § 10 Abs. 4b EStG n.F. Steuerpflichtige sollen dadurch mehr Sicherheit erhalten, da das Finanzamt alte Bescheide nicht wieder aufrollt und ändert.
Betriebsaufgabe nach § 16 EStG
Bislang gab es in Fällen „schleichender“ Betriebsaufgabe (bei Betriebsunterbrechungen oder -verpachtungen im Ganzen) Streitigkeiten, wann der Betrieb als stillgelegt gilt. Der Gesetzgeber hat im Steuervereinfachungsgesetz dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche Erklärung den Zeitpunkt festzulegen. Dieser Termin soll von der Finanzverwaltung anerkannt werden, wenn die Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der „Stilllegung“ abgegeben wird. Eine Betriebsaufgabe liegt allerdings auch dann vor, wenn dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, woraus sich eine solche Stilllegung ergibt. Diese Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.
Vermietung und Verpachtung
Überlässt ein Vermieter ab 2012 Wohnungen zu vergünstigten Mieten (meist an Angehörige) und beträgt diese günstige Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, werden Aufwendungen für die Vermietung und Verpachtung vollständig abziehbar. Liegt die Miete unter dieser Grenze, dann erfolgt eine Aufteilung der Kosten in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil.
Die bislang geltenden Grenzen von 56 % und 75 % werden somit vereinheitlicht und es besteht auch keine gesonderte Nachweispflicht mehr, dass insgesamt Gewinne erzielt werden mit der Vermietung („Totalüberschussprognose“), wenn die Miete zwischen diesen beiden „alten“ Grenzen liegt.
Dies stellt natürlich auf den ersten Blick eine Erleichterung und eine höhere Rechtssicherheit für Vermieter dar. Wer sich aber bislang bei der Vermietung in diesem Korridor zwischen 56 % und der neuen Grenze von 66 % bewegt, sollte seine Verträge dringend prüfen und im Zweifel anpassen.
Abgabe der Steuererklärung nur alle 2 Jahre ab 2012 (entfallen)
Im Vorfeld viel diskutiert wurde auch über die Einführung einer verlängerten Abgabefrist für Steuererklärungen auf 2 Jahre. Weil nur die Frist verlängert werden sollte, nicht jedoch der Besteuerungszeitraum, hätten auch weiterhin noch zwei Steuererklärungen erstellt und abgegeben werden müssen. Im Vermittlungsausschuss wurde dieser Punkt des Gesetzes gestrichen.
Es war sehr umstritten, ob die Vorschrift überhaupt praxisrelevant werden würde und welche zusätzliche Belastung auf die Finanzämter zugekommen wäre. Wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuererstattung vom Finanzamt durch die Abgabe der Steuererklärung erwartet, wird er nicht unbedingt ein weiteres Jahr auf dieses Geld warten wollen.
Dieser Teil des Gesetzes war der Hauptkritikpunkt des Bundesrates, da sie nicht zu einer Vereinfachung führt – weder für die Steuerpflichtigen noch für die Verwaltung.
Veranlagungsarten von Ehegatten
Die Zahl der Veranlagungsarten bei Eheleuten wird ab 2013 von bislang 7 auf 4 Möglichkeiten reduziert. Insbesondere die getrennte und die besondere Veranlagung (im Jahr der Eheschließung) werden abgeschafft. Die Ehegatten können jedoch zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Eine Änderung einer Veranlagungsart ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere um eine Schlechterstellung von Ehegatten im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen zu vermeiden.
Spendennachweis
In Katastrophenfällen können Spenden zukünftig leichter nachgewiesen werden. Bislang erließ das Bundesfinanzministerium entsprechende Schreiben, die Erleichterungen für den Nachweis von Spenden enthalten, jüngst zur Tsunami-Katastrophe in Japan. Dies wird jetzt einfachgesetzlich in den § 51 EStG und § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) festgeschrieben, damit nicht bei jedem Mal ein erneutes Schreiben des Bundesfinanzministeriums erforderlich ist. Die Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Erleichterte Übermittlung an Finanzverwaltung auf elektronischem Weg
Neben der qualifizierten elektronischen Signatur werden künftig auch andere sichere Verfahren für die elektronische Übermittlung zugelassen, § 87a und § 150 Abgabenordnung (AO). Die genaue Ausgestaltung soll jedoch noch eine dazu gehörige Verordnung regeln, die das Bundesfinanzministerium künftig erlassen darf.
Gebühr für die verbindliche Auskunft
Bei verbindlichen Auskünften nach § 89 AO werden Bagatellgrenzen eingeführt, bei deren Vorliegen das Finanzamt für die Auskunft keine Gebühren erhebt. Dies ist der Fall, wenn der Gegenstandswert der Auskunft unter 10.000 Euro liegt oder (wenn kein Gegenstandswert ermittelt werden kann) nur ein geringer Zeitaufwand (unter 2 Stunden) erforderlich ist. Es sind von dieser Regelung nur Anträge auf Auskünfte betroffen, die nach dem Tag der Verkündung gestellt werden.
Meldungen von Auslandssachverhalten
Auslandssachverhalte meldet der Steuerpflichtige künftig nur noch einmal jährlich dem Finanzamt. Dies betrifft z. B. die Gründung und den Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland und bestimmte Beteiligungen an ausländischen Unternehmen.
Umsatzsteuer: Erleichterungen bei der Rechnungsstellung
Die für Unternehmen wohl bedeutendste Veränderung und Vereinfachung ergibt sich im Bereich der Umsatzsteuer. Für Lieferungen und Leistungen, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden, kann der Unternehmer auch ohne qualifizierte digitale Signatur eine Rechnung auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) an den Empfänger schicken. Bislang war der Versand von Rechnungen auf elektronischem Weg an enge Voraussetzungen gekoppelt. Entweder erfolgte die Übermittlung der Rechnung mittels eines Datenaustauschverfahrens (EDI) oder die Rechnung des Leistungserbringers war mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehen. Waren die Voraussetzungen nicht erfüllt, berechtigte die erhaltene Rechnung den Empfänger der Leistung nicht zum Vorsteuerabzug.
Ab Juli 2011 muss der Empfänger durch geeignete (interne) Prüfmechanismen sicher stellen, dass die Rechnung korrekt ist. Dies kann u.a. dadurch erfolgen, dass die Angaben in der Rechnung mit den Daten aus der Auftragserteilung und die Daten über den leistenden Unternehmer überprüft werden.
Ein Nachteil ist allerdings mit dieser Vereinfachung für Unternehmer verbunden: die Finanzverwaltung soll bei Prüfungen erweiterte Zugriffsmöglichkeiten als bisher erhalten (Einsehen und Nutzen des Datenverarbeitungssystems). Der Gesetzgeber begründet das mit der Notwendigkeit der Betrugsbekämpfung.
In einem wichtigen Punkt sollten Sie deswegen Anpassungen vornehmen. Um diesen erweiterten Zugriff so begrenzt wie möglich halten zu können, regen wir an, dass Sie eine eigenständige E-Mail-Adresse nur für den Zweck einrichten, elektronische Rechnungen entgegen zu nehmen, zum Beispiel „rechnungen@xyz.de“. Rechnungen, die auf einem anderen (personalisierten) E-Mail-Account eingehen, sollten Sie zurückweisen bzw. löschen. Andernfalls könnte ein Betriebsprüfer Zugang zu allen E-Mail-Accounts, auf denen Rechnungen eingehen, und damit Zugang zu allen E-Mails von Ihnen und Ihren Mitarbeitern erhalten. Informieren Sie Ihre bestehenden und künftigen Vertragspartner von dieser Vorgehensweise.
Allgemeiner Hinweis: Bitte achten Sie darauf, dass Sie eingehende elektronische Rechnungen auch für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (hier: 10 Jahre) in elektronischer Form für die Prüfung vorhalten müssen. Es reicht daher nicht aus, wenn Sie die auf elektronischem Weg erhaltenen Rechnungen ausdrucken und aufbewahren, jedoch die E-Mail mit Anhang löschen. Sollte eine Aufbewahrung nach den dafür vorgegebenen Grundsätzen nicht möglich oder mit zu viel Aufwand verbunden sein, informieren Sie Ihren Vertragspartner, dass Sie keine elektronischen Rechnungen akzeptieren können. Dann ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Rechnung z. B. per Brief zu schicken, der nicht elektronisch archiviert werden muss.
Zwar haben sich der Bundesrat und Bundestag am 23. September 2011 im Vermittlungsausschuss geeinigt und das Gesetz soll bzgl. der Umsatzsteuer-Änderung rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft treten. Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen jedoch noch aus. Hierzu erwarten wir keine Probleme. Sie sollten diesen Zeitpunkt trotzdem abwarten und Ihre Rechnungen erst ab Verkündung des Gesetzes umstellen.
Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuergesetz
Ein paar Änderungen betreffen den Bereich der Erbschaftsteuer und des Bewertungsgesetzes. In Erbbaurechtsfällen kann das Finanzamt künftig sowohl vom Erbbauberechtigten als auch vom Erbbauverpflichteten eine Feststellungserklärung verlangen.
Für die Begünstigungen bei Betriebsvermögensübergaben kann nunmehr das örtlich zuständige Finanzamt Ausgangslohnsumme, Anzahl der Beschäftigten und Verwaltungsvermögen gesondert feststellen.
Für diese Änderungen gilt der Stichtag 1. Juli 2011.
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Auch hier wird die künftige elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung gefördert. Das Bundesfinanzministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die elektronische Übermittlung in Fällen der Veräußerungsanzeige bei Rechtsträgerwechsel nach § 18 GrEStG ermöglicht wird. Aber auch hier heißt es Abwarten auf den kommenden Verordnungsentwurf.
Fazit
Alles in allem halten sich die Erleichterungen oder Vereinfachungen für Sie als Steuerpflichtigen in Grenzen. Die Gesetzesbegründung enthält sogar eine Auflistung von möglichen flankierenden Maßnahmen, die noch in dieser Legislaturperiode angedacht sind (z. T. beruhend auf Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag, wie z. B. Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts oder des Reisekostenrechts).
Wichtig:
Sie sollten an der einen oder anderen Stelle Ihre Sachverhalte prüfen und sich wenn nötig auf den Änderungsbedarf vorbereiten.








