Martin Wambach
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Umweltgutachter
Geschäftsführender Partner
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Unternehmen krisenfest machen
Anforderungen an Überwachungs- und Leitungsorgane von Unternehmen und Betrieben in der Finanz- und Wirtschaftskrise
Die Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht die Haftungsrisiken für die Überwachungs- und Leitungsorgane von Unternehmen, Betrieben und Behörden. So können diese beispielsweise bei einer fehlerhaften Delegation von Aufgaben für das Handeln ihrer nachgeordneten Mitarbeiter, den sogenannte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, haften. Um dieses sogenannte Organisationsverschuldens zu vermeiden, sind die Aufsichts- und Leitungsorgane, wie der Aufsichtsrat, Vorstand, Geschäftsführer, Betriebsleiter, Amts- und Stadtrat, angehalten, die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt zu führen. So kann eine ordentliche Geschäftsführung sichergestellt und ihre Organisation „gerichtsfest gemacht“ werden. Dabei kommt es nach dem Handels-, Gesellschafts-, Beamten- und Strafrecht im Wesentlich auf die folgenden drei Verpflichtungen an:
1. Vermeiden des sog. Organisationsverschuldens
Die Überwachungs- und Leitungsorgane sind verpflichtet, die Aufbau- und Ablauforganisation eines Unternehmens so zu organisieren und zu überwachen. Es soll also gewährleistet werden, dass die eingesetzten Mitarbeiter fachlich und persönlich den Aufgaben gewachsen sind, die Mitarbeiter eine klare und verständliche Handlungsanleitung haben und in der Ausübung ihrer Tätigkeiten angemessen überwacht werden. Ferner gehört zu den Organisationspflichten die Einrichtung von Kontrollen gegen Korruption und Betrug. Zudem müssen die Überwachungsorgane (Aufsichtsräte) nachzuweisen, dass die Werkzeuge, mit denen die Geschäftsführungen die Aufsichtsgremien über die Planungen und Soll-/Ist-Abweichungen informieren, tauglich und effizient sind.
2. Einrichtung und Leben eines Risikomanagementsystems
Ein funktionsfähiges Risikomanagement ist ein wesentlicher Aspekt einer ordentlichen Unternehmensführung! Bei dessen Einrichtung ist ein Schwerpunkt auf die für das Unternehmen erfolgskritischen Prozesse zu legen.
3. Regelmäßige Überwachung des wirtschaftlichen Erfolgs
Eine ordentliche Geschäftsführung muss den wirtschaftlichen Erfolg überwachen. Dies ist mittels eines aussagekräftigen, zeitnahen Finanz- und Rechungswesens und einer ordentlichen, vorausschauenden Liquiditätsplanung möglich, denn gerade zu Zeiten der Finanz-und Wirtschaftskrise kommt der Existenz und Funktionsfähigkeit der Planung eine Schlüsselrolle zu. Die Geschäftsführung hat die von ihr angewandten Planungsprämissen und Planungsmethoden zu dokumentieren und ihre Sinnhaftigkeit und Brauchbarkeit für das spezielle operative Geschäftsmodell des Unternehmens nachzuweisen.
Gerne können Sie unseren Handlungsleitfaden anfordern, der weitere Informationen zu etwaigen Haftungsrisiken beinhaltet.
- Umfangreiche Informationen zur Haftung aus Organisationsverschulden
- Darstellung aller Verpflichtungen für GmbH-Geschäftsführer, die durch das im November 2008 in Kraft getretene Modernisierungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetz (MoMiG) neu gefassten wurden. Dabei liegt der Schwerpunkt insbesondere auf Eigenkapitalrückzahlungen.
- Übersicht der Anforderungen an eine ordentliche Unternehmensplanung
- Wertvolle Hinweise zum Inhalt und Umfang eines Risikomanagementsystems
- Überblick über die wichtigen gesetzlichen Vorschriften zu besonderen Pflichten und zur Haftung der Überwachungs- und Leitungsorgane
Sie erhalten den Handlungsleitfaden bei Eva Weigel (Tel.: +49 (9 11) 91 93 3505 / E-Mail: eva.weigel@roedl.com).
Wir Wirtschaftsprüfer wollen Sie bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt zum einen durch die Anpassung unserer Prüfungsaktivitäten und Prüfungsschwerpunkte auf die aktuelle Situation und zum anderen durch den berufsrechtlich zulässigen Umfang einer Beratung. Sprechen Sie uns einfach an!



