Ist Ungarns Paprika zu scharf? – Steuerliche Rahmenbedingungen und Investitionsförderung

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Ungarns Ministerpräsident Viktor Orbán baut das Land unbeirrt nach eigenen Vorstellungen um und sorgt nicht nur innenpolitisch, sondern insbesondere bei den EU-Partnern regelmäßig für Negativschlagzeilen. Gleichwohl werden allerdings die hervorragenden wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen des Landes beinahe völlig übersehen. Eine etwas differenziertere Betrachtung lohnt sich daher.

 
Einzelne der in der Presse gemeldeten Gesetzesmaßnahmen und Verlautbarungen von Ungarns seit 5 Jahren regierender nationalkonservativer Regierung stoßen unter den europäischen Partnern immer wieder auf heftige Kritik. Dies gilt z.B. für:
  • rechtsstaatlich fragwürdige Regelungen (rückwirkende Steuergesetzgebung, vereinzelt extreme Tarifgestaltungen);
  • wirtschaftspolitische Entscheidungen wie die Einführung branchenbezogener Sondersteuern (z.B. Einzelhandel, Telekommunikation, Medien) mit Lenkungsfunktion;
  • bis hin zur Verdrängung ausländischer Investoren aus ausgewählten Branchen, wie dies auch der Europäische Gerichtshof im Februar diesen Jahres mit dem Hervis-Urteil C-385/12 festgestellt hat.

 

Zu pikant?

Unstrittig mag es Ministerpräsident Viktor Orbán in seiner „Gesetzgebungs-Küche” eher deftig. Ist der ungarische Paprika am Ende aber wirklich zu scharf und das Land als Investitionsstandort generell unattraktiv geworden?
 
Wir meinen nein, und viele deutsche Unternehmen bewerten die Aussichten für ihr Ungarn-Engagement ebenfalls weiterhin als überaus positiv. Offenbar bekommen sie leicht bekömmliche Kost serviert. In der Tat, die rein strukturellen und insbesondere die steuerlichen Rahmenbedingungen für die große Mehrheit an Investoren in Ungarn sind auch weiterhin attraktiv.
 

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

So verfügt Ungarn über eine ausgezeichnete Verkehrsinfrastruktur und ist im EU-weiten Lohnkostenvergleich in den Top 5 der attraktivsten Länder für Investoren. Daneben sind motivierte und v.a. technisch gut ausgebildete Mitarbeiter mit guten Fremdsprachenkenntnissen verfügbar und die Einführung eines dualen Ausbildungssystems nach deutschem Vorbild macht sehr gute Fortschritte.
 

Steuerliches Investitionsumfeld

Nicht zuletzt die günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen sprechen für den Standort Ungarn. Die körperschaftsteuerliche Belastung der Unternehmen in Ungarn weist einen Regelsatz von nur 10 Prozent auf; Gewinne über 500 Mio. Forint (entspricht ca. 1,6 Mio. Euro) werden mit 19 Prozent belastet. Im Bereich der Einkommensteuer wurde der mehrstufig progressive Tarif vor einigen Jahren abgeschafft. Seitdem gibt es einen einheitlichen, linearen Steuersatz von 16 Prozent, der zudem ab 2016 weiter auf 15 Prozent gesenkt werden wird.
 

Fördermittel und Investitionsanreize

Bei der Standortwahl ebenfalls berücksichtigt werden muss, dass in Ungarn für den Zeitraum 2014 bis 2020 Fördermittel in einer beachtlichen Größenordnung von insgesamt 25 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Der Großteil davon soll der Wirtschafts- und Strukturentwicklung benachteiligter Regionen zugutekommen. Das heißt, Investoren, die sich bspw. in den eher strukturschwachen (aber mit technisch qualifizierten Fachkräften gut ausgestatteten) südöstlichen Gebieten Ungarns mit einer Fertigungsstätte ansiedeln wollen, winken u.a. Steuerermäßigungen von bis zu 80 Prozent über einen Zeitraum von 5 Jahren und weitere Zuschüsse nach Maßgabe der geschaffenen Arbeitsplätze.
 

Fazit

Wer sich erst einmal auf ein Ungarn-Engagement einlässt, wird schnell feststellen, dass v. a. die rechtlichen und steuerlichen „Hard Facts” im Vergleich zum Umfeld sehr attraktiv sind. Oder anders ausgedrückt: Es wird, objektiv gesehen, auch in Ungarn nicht alles so heiß gegessen wie es gekocht wird!

Kontakt

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Dr. Roland Felkai

Diplom-Volkswirt, M.A. (London), Tax Consultant (Ungarn)

Partner

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Bitte beachten Sie:

  • Als unselbstständige Rechtsform sind i.d.R. nur registerrechtlich eingetragene, sog. Zweigniederlassungen zulässig.
  • Anträge auf Fördermittel sind zwingend vor Investitionsbeginn, also bspw. vor der ersten Eintragung im Bautagebuch, zu stellen.
  • Das Rechnungslegungs-
    gesetz gestattet zwar, entgegen dem deutschen Handelsgesetzbuch, die Buchführung im Ausland zu führen, fordert aber weiterhin die ungarische Sprache. Auch wegen Besonderheiten bspw. beim Vorsteuerabzug ist somit eine Buchführung vom Ausland her faktisch nicht möglich.
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