Verrechnung von Verwaltungsdienstleistungen: Entlastungen durch neue OECD-Richtlinien

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zuletzt aktualisiert am 24. August 2016
 
Im Rahmen des Projektes „Base Erosion and Profit Shifting” (BEPS) initiierte die OECD einen Aktionsplan, der 15 Maßnahmen umfasst, die sich die Bekämpfung der Gewinnverkürzung und -verlagerung zum Ziel setzen. Dies bedeutet, dass Konzerngesellschaften in dem Staat, in dem sie Geschäfte machen, künftig einer angemessenen Besteuerung unterzogen werden sollen. Der Maßnahmenkatalog soll zum einen die Sicherung der Steuereinnahmen der betreffenden Fiski abdecken und zum anderen die Steuerrisiken für steuerpflichtige Unternehmen minimieren und ihnen eine höhere Rechtssicherheit mit Vermeidung von Doppelbesteuerungen gewährleisten.
 
 
Die BEPS Maßnahme 10 beschäftigt sich mit der Aktualisierung der Verrechnungspreisleitlinien in Hinblick auf andere risikobehaftete Transaktionen. Darunter fallen die sog. „low value adding intra-group services”, die als nicht wertschöpfende Dienstleistungen im deutschen Verrechnungspreiskontext bekannt sind. Das „EU Joint Transfer Pricing Forum” (EUJTPF) veröffentlichte bereits 2011 eine Richtlinie zur Handhabung von low value adding intra-group services aus Verrechnungspreissicht. Laut EUJTPF wäre ein Kostenaufschlag in Höhe von 3 bis 10 Prozent der Kostenbasis als Gewinn für die Erbringung der gering wertschöpfenden Dienstleistungen als angemessen zu beurteilen. Mit dieser Richtlinie zielt das EUJTF auf eine Erleichterung im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation ab. Mit dem finalen Bericht zu den BEPS Aktionspunkten 8-10 vom 5. Oktober 2015 publizierte nun auch die OECD weitgehende Erläuterungen und Neuerungen hinsichtlich der Handhabung gering wertschöpfender Dienstleistungen, erweiternd zu den bereits bestehenden Grundsätzen der OECD Verrechnungspreisrichtlinien.
 
Kapitel VII der OECD Verrechnungspreisrichtlinien gibt eine Definition über konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung und beschreibt, wie diese aus Verrechnungspreissicht zu behandeln sind. Mit Veröffentlichung des finalen Berichts am 5. Oktober 2015 präsentiert die OECD Änderungen, die in das bisherige Kapitel VII eingearbeitet werden sollen.
 

Low value-adding services aus Sicht der OECD

Mit den veröffentlichten Neuerungen wurden die Begriffsdefinition und die Abgrenzung der „shareholder activities” erweitert. Außerdem fand eine detaillierte Beschreibung der „low value adding intra-group services” statt, die charakterisierende Merkmale als solche nennt. Die Neufassung des Kapitel VII der OECD Verrechnungspreisrichtlinien gibt detaillierte Auskünfte über das Wesen der gering wertschöpfenden konzerninternen Dienstleistungen. Unter den sog. „low value adding intra-group services” verstehen sich demnach Dienstleistungen, die einen unterstützenden Charakter aufweisen. Da die Dienstleistungen nicht bzw. nur gering wertschöpfend sind, fallen sie nicht unter das Kerngeschäft des Unternehmens, unterliegen keinen enormen Risiken und beinhalten keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter.
 
Der finale Bericht zählt folgende (nicht abschließende) administrative Dienstleistungen beispeilhaft auf:
  • Rechnungswesen, Revision, Buchhaltung
  • Personaldienstleistungen
  • Kommunikation
  • Debitoren- und Kreditorenmanagement
  • IT
  • Steuerliche und rechtliche Beratungen im Konzern (Compliance)
 
Zudem nennt der finale Bericht zu den Aktionspunkten 8-10 Negativ-Merkmale, die keine Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung beschreiben. Diese beinhalten neben anderen wertschöpfenden Leistungen auch Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Produktionsleistungen und Vertriebsdienstleistungen. Des Weiteren findet eine präzisere Abgrenzung inklusive Beispielen zu „shareholder activities” statt.
 
Dienstleistungen mit administrativem Charakter, die für Konzerngesellschaften erbracht werden, sind eine der häufigsten konzerninternen Geschäftsbeziehungen. Gegenüber fremden Dritten sind diese jedoch kaum relevant. Werden diese dennoch für fremde Dritte erbracht, so können die verrechneten Preise als Vergleichswerte für die Festsetzung des Verrechnungspreises herangezogen werden. Gleichermaßen können „low value adding intra-group services” von fremden Anbietern bezogen werden.
 
Mit dem finalen Bericht zielt die OECD darauf ab, der Praxis eine Hilfestellung für eine sachgerechte Umsetzung anzubieten. Die doch sehr konkrete Beschreibung ermöglicht dem Steuerpflichtigen eine standardisierte Herangehensweise für die Verrechnung konzerninterner gering wertschöpfender Dienstleistungen. Dies ist auch mit Erleichterungen im Dokumentationsprozess und für den Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung sowie zur Angemessenheit verbunden.
 

Vereinfachter Ansatz der OECD für die Vergütung von sog. „low value-adding intra-group services”

Der von der OECD vorgesehene vereinfachte Ansatz basiert auf Basis der Kostenaufschlagsmethode, d.h. die Dienstleistungsvergütung beinhaltet die Kosten des Leistungserbringers, die um einen angemessenen Gewinnaufschlag zu erhöhen sind.
 
Dazu sind in einem ersten Schritt die mit der Dienstleistungserbringung entstehenden Kosten auf jährlicher Basis zu ermitteln. Diese Gesamtkosten sind sog. Leistungskategorien zuzurechnen und sollten aus den jeweiligen Kostenstellen des Unternehmens ableitbar sein. Kosten, die einzelnen Leistungsempfängern direkt zugeordnet werden können, sind aus dem Kostenpool auszusondern. Wenngleich nicht explizit erwähnt, zählen unseres Erachtens hierzu auch Kosten, die nicht weiterbelastet werden können (z.B. weil den Gesellschafter selbst betreffend oder bereits im Rahmen anderer Leistungsbeziehungen abgerechnet).
 
Die verbleibenden Kosten sind getrennt nach Leistungskategorien den Leistungsempfängern zuzuordnen. Dies erfolgt auf Basis von sachgerechten Umlageschlüsseln, die soweit möglich auf die Notwendigkeit der Leistungserbringung abstellen. Beispielhaft führt die OECD die Verwendung des Personalschlüssels für Kosten der Personalverwaltung, der Anzahl der User im Zusammenhang mit IT-Kosten oder des Fahrzeugschlüssels bei Kosten des Flottenmanagements auf.
 
Die Kostenbelastung der Leistungsempfänger setzt sich zusammen aus der direkten und indirekten Kostenverrechnung mit Umlageschlüsseln. Beide Kosten sind um einen angemessenen Gewinnaufschlag zu erhöhen. Ungewöhnlich ist, dass sich die OECD auf einen Gewinnaufschlag i.H.v. 5 Prozent festlegt.
 
Voraussetzung der Anerkennung eines entsprechenden Umlagemodells ist, dass eine einheitliche Umsetzung erfolgt. Das bedeutet, dass einheitliche Umlageschlüssel für vergleichbare Leistungen und einheitliche Gewinnaufschläge Verwendung finden. Zudem soll das System auch im zeitlichen Verlauf keinen willkürlichen Änderungen seitens der Unternehmen unterliegen.
 
Auch für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ist ein Nachweis zu erbringen, dass die abgerechnete Leistung im Interesse des Leistungsempfängers ist. Wie bei den übrigen Dienstleistungen auch, kann diese Frage damit beantwortet werden, ob sich der Leistungsempfänger diese Dienstleistung andernfalls von einem Dritten eingekauft oder selbst erbracht hätte. Im Zusammenhang mit den „low value-adding intra-group services” soll dies jedoch nicht mehr auf Ebene der Einzelleistungen erfolgen, sondern nur für die jeweilige Leistungskategorie als solche.
 
Dem folgend wird der Anspruch an eine Verrechnungspreisdokumentation für diesen Bereich herabgesetzt. Im Wesentlichen sind die Ermittlung der Kosten darzustellen und die Leistungskategorien einschließlich deren Nutzen für die Leistungsempfänger ebenso zu beschreiben, wie die Umlageschlüssel. Selbstverständlich sind auch die konkreten Kalkulationen zur Berechnung der Kostenumlagen zu dokumentieren.
 
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Fazit

Die Neuregelung kann eine erhebliche Entlastung und eine Risikominimierung bedeuten. Einerseits führen die konkreten Regelungen – wenngleich es weiterhin in einzelnen Bereichen Auslegungsdifferenzen geben wird – zu einem vereinheitlichten Verständnis zur Ermittlung von konzerninternen Verwaltungsdienstleistungen. Andererseits werden geringe Ansprüche an den Nachweis des Nutzens und der Dokumentation gestellt.
 
Einen weiterer Vorteil, den die Neuregelung für Steuerpflichtige mit sich bringt, ist der mögliche Verzicht auf eine Datenbank-Studie, die eine Bandbreite zur Belegung der Angemessenheit der Kostenaufschläge für die gering wertschöpfenden Dienstleistungen ermittelt. Dies ermöglicht eine Kosteneinsparung für das steuerpflichtige Unternehmen.
 
Die Verrechnung von „low value adding intra-group services” kann jedoch auch ein steuerliches Risiko bedeuten. Da die OECD-Richtlinien nicht bindend sind und daher nicht in jedem Land in nationales Recht umgesetzt werden. So kann es vorkommen, dass einige Länder den empfohlenen Kostenaufschlag nicht akzeptieren und die Dienstleistungen einer weiteren Besteuerung unterziehen. Die abweichenden nationalen Regelungen unterliegen immer einem gewissen steuerlichen Risiko.
 
Fraglich ist auch, ob die verminderten Ansprüche an eine Verrechnungspreisdokumentation international umgesetzt werden und damit tatsächlich zu einer Aufwandsreduzierung beitragen. Zumindest für nicht OECD-Staaten und solche Staaten, die sehr formalistisch sind, erscheint dies zweifelhaft.
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