Europäisierung der Rechnungslegung: Was kommt noch alles?

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aktualisiert am 15.06.2016
 
Mit den Veränderungen aus dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde die europäische Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Nachfolger der 4./7. EU-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Ausgangspunkt dieser Bilanzrichtlinie ist die Überlegung, dass die bisherigen Bestimmungen der 4./7. EU-Richtlinie den eigentlichen Harmonisierungsauftrag noch nicht erfüllt haben. Die auf EU-Ebene verfolgten Harmonisierungsziele stellen darauf ab, dass in Unternehmen eine Rechnungslegung aus Gründen des Gläubiger- und des Gesellschafterschutzes europaweit nach vergleichbaren Regeln erfolgen soll.
 
Vor diesem Hintergrund hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, die Bilanzrichtlinie mehr oder weniger ohne Wahlrechtsausübung in deutsches Recht umzusetzen. Die Europäisierung der deutschen Rechnungslegung schreitet damit voran. Dies unabhängig davon, dass andere Mitgliedstaaten möglicherweise Wahlrechte anders und differenzierter ausüben. Insoweit besteht also nach wie vor die Möglichkeit, dass 27 verschiedene nationale Bilanzrechte der EU-Mitgliedstaaten vorliegen.
 
Aus deutscher Sicht merkwürdig erscheint diese Umsetzung der Richtlinie in deutsches Handelsrecht insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Regelung in § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB. Die bisherige Möglichkeit Verlustübernahme durch freiwillige Erklärung oder einen Ergebnisabführungsvertrag im Sinne des § 302 AktG vorzunehmen, wird dadurch ersetzt, dass sich das Mutterunternehmen gegenüber dem Tochterunternehmen bereit erklären muss, für eingegangene Verpflichtungen aus dem jeweiligen Geschäftsjahr einzustehen. Diese Neuregelung entspricht der aktuellen Richtlinie, war aber bereits vorher in den europäischen Regelungen enthalten. Insoweit bringt der deutsche Gesetzgeber ohne Not – unterstellt, dass vorher keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorlag – eine verschärfte Formulierung in die deutsche Rechnungslegung. Nach langer inhaltlicher Diskussion ändert sich in der praktischen Handhabung dadurch aber nichts. 
 
Darüber hinaus ist zu beobachten, dass die Umsetzung der Bilanzrichtlinie nicht das Ende der europäischen Aktivitäten darstellt. Verschiedenste Bestrebungen auf der europäischen Ebene haben mehr oder weniger starken Einfluss auf die Rechnungslegung. Zu nennen sind hier bspw. die Transparenzrichtlinie, die CSR-Richtlinie oder auch der Vorschlag der EU-Kommission im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen. 
 
Hervorzuheben ist bspw. die CSR-Richtlinie, d.h. die Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014, die sich auf die Angabe von nichtfinanziellen und die Diversität betreffenden Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen bezieht. Diese Richtlinie, die sich auf die Verstärkung der Finanzberichterstattung um weitere nichtfinanzielle Elemente fokussiert, betrifft im Kern 2 Themenfelder. D.h. einerseits die nichtfinanziellen Aspekte der Geschäftstätigkeit der Unternehmen und andererseits die Diversität bei der Zusammensetzung von Aufsichts-, Leitungs- und Kontrollgremien der Unternehmen. Allein diese zusätzlichen Informationen stellen für die betroffenen Unternehmen eine große Herausforderung in der Offenlegung dar. Darüber hinaus ist aber zu bemerken, dass diese Informationen in den Lagebericht integriert werden sollen. Das hat der Gesetzgeber nun in einem Referentenentwurf für ein CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz in den §§ 289 b-e HGB und §§ 315 b-c HGB konkretisiert. Dabei stellt sich die Frage, ob ein klassisch deutsches Rechnungslegungsinstrument wie der Lagebericht, neben bereits vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen, wirklich dazu geeignet ist, im Kern auch solche zusätzlichen Informationen aufzunehmen. Die dabei entstehende Komplexität ist beachtlich und lässt im Weiteren auch, trotz der angedachten Regelungen, die Frage der Überprüfung durch den Abschlussprüfer offen.
 
Darüber hinaus soll die Bilanzrichtlinie um die Ertragsteuerberichterstattung erweitert werden. Ziel des aktuellen RL-Vorschlags ist die Erhöhung der öffentlichen Transparenz bei den Ertragsteuern. Die Ertragsteuern der Unternehmen sollen mit dem Ort ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in Einklang gebracht und die Unternehmen stärker in die Verantwortung genommen werden, mit Steuern zum Wohlstand beizutragen. Über eine sachkundige demokratische Debatte soll dadurch ein fairer Steuerwettbewerb in der EU entstehen.
 
Insofern wird deutlich, welche erheblichen Auswirkungen europäische Ideen und Zielsetzungen auf das deutsche Bilanzrecht haben. Man mag diese Entwicklung für bedenklich halten, ändern wird man sie aber nicht können, und die Europäisierung der deutschen Rechnungslegung wird mit allen ihren Vor- und Nachteilen weiter voranschreiten.

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Prof. Dr. Bernd Keller

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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