China: Neue Verwaltungsvorschriften zu Cost Sharing Vereinbarungen veröffentlicht

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Die chinesische Steuerbehörde „State Administration of Taxation” (SAT) hat am 16. Juni 2015 eine neue Verwaltungsvorschrift zu Vereinbarungen über Kostenverrechnung (Cost-Sharing-Agreements) vorgelegt. Die Vorschrift (SAT Gong Gao [2015] No.45) trat mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gewährt den Behörden neue Kontrollrechte. 
 
Demnach müssen Unternehmen, die eine Vereinbarung zur Kostenteilung mit einem verbundenen Unternehmen eingegangen sind, eine Kopie der Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss bei den Finanzbehörden einreichen. Zusätzlich muss bei der Abgabe der Körperschaftssteuererklärung ein separates Formular zu den Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen beigelegt werden.  
  
Die vorherige Genehmigung einer Vereinbarung zur Kostenteilung durch die Steuerbehörden ist zwar nicht nötig, jedoch behält diese sich das Recht vor, die Vereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. So können die Behörden Änderungen einfordern, wenn sie den steuerlichen Fremdvergleichsgrundsatz verletzt sehen. Auch bei einer zu hohen Diskrepanz zwischen Gewinn und geteilten Kosten können die Behörden Anpassungen verlangen. Folgt das Unternehmen nicht der Aufforderung der Finanzbehörden, können diese Gewinnkorrekturen vornehmen. 
 
Aus unserer Sicht unterstreicht die Finanzverwaltung mit den neuen Anweisungen zu Cost Sharing Vereinbarungen die Bedeutung, die sie den Verrechnungspreisen zuteilt. Aus unserer Erfahrung werden vor allem Unternehmen, die über signifikante interne Liefer- und Leistungsbeziehungen verfügen, gleichzeitig jedoch keine angemessene Gewinnmarge erzielen, von der chinesischen Finanzverwaltung auf korrekte Verrechnungspreise hin untersucht. Wir empfehlen insofern, zu überprüfen, inwieweit die im Unternehmen bestehende Verrechnungspreisrichtlinie auf chinesische Besonderheiten hin angepasst werden muss. Zu beachten ist hierbei auch, dass ggf. nicht nur steuerliche, sondern auch Devisen und andere Rechtsthemen berücksichtigt werden müssen. Ferner sind die Verträge auch regelmäßig bei den Handelskammern vorzulegen und zu registrieren. 
 
zuletzt aktualisiert am 14.07.2015
 
 
 

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