SAT veröffentlicht Erlass zur Zahlung von chinesischen Unternehmen an ausländische verbundene Unternehmen

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Am 18. März 2015 hat die chinesische Steuerverwaltung („SAT”) einen neuen Erlass zur Zahlung von chinesischen Unternehmen an ausländische nahestehende Unternehmen veröffentlicht. Darin hat die SAT seine Grundsätze zur Beurteilung der Angemessenheit von grenzüberschreitenden Zahlungen wiederholt, in denen festgestellt wird, ob die Zahlung für das chinesische Unternehmen steuerlich abzugsfähig ist.
Der Erlass ist mehr oder weniger eine Wiederholung und Bekräftigung der Beurteilungskriterien für die Angemessenheit von Service- und Lizenzgebühren, die in der Mitteilung Shuizongbanfa [2014] Nr.146 genannt sind (vergleichen Sie dazu bitte unseren China Newsflash vom August 2014). Er beinhaltet aber auch einige neue Kriterien:
  • Zahlungen an Briefkastenfirmen sind ausdrücklich nicht steuerlich abzugsfähig.
  • Servicegebühren für den Sondernutzen aus der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn kein verbundenes Unternehmen eine substanzielle Dienstleistung innerhalb der Gruppe erbringt; insbesondere nicht an das chinesische Unternehmen.
  • Lizenzgebühren für Sondernutzen aus Finanz- und Börsengangaktivitäten von ausländischen verbundenen Holding- oder Finanzierungsgesellschaften sind steuerlich nicht abzugsfähig.
     

Unsere Erkenntnis

Der Erlass zeigt den festen Entschluss der chinesischen Steuerbehörde, grenzüberschreitende Zahlungen zwischen chinesischen Unternehmen und ausländischen nahestehenden Unternehmen regulieren zu wollen. Neben den zuvor genannten neuen Beurteilungskriterien spiegelt der Erlass auch die Anleitung der SAT gegenüber den lokalen Steuerbehörden, die steuerliche Untersuchung zur Angemessenheit von ausländischen Zahlungen von der späteren Verrechnungspreisprüfung zur CIT-Jahreserklärung zu verlagern. Mit diesem Erlass sind die chinesischen Steuerbehörden berechtigt, die Einreichung von unterschriebenen Verträgen bzw. Vereinbarungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen und relevanten Dokumenten zur Unterstützung des Fremdvergleichs vor Anerkennung des steuerlichen Abzugs anzufordern. Außerdem betont dieser Erlass, dass die Verrechnungspreisuntersuchung 10 Jahre zurückgehen kann.
 
Wir empfehlen deshalb, intern nachzuprüfen, ob relevante Dokumente zur Unterstützung des Fremdvergleichs bei ausländischen Zahlungen, wie unterschriebene Vereinbarungen, Nutzentestdokumentationen, ausführliche Berechnungstabellen von Servicegebühren und Nachweise zur Dienstleistungserbringung schon innerhalb der Gruppe erstellt und archiviert sind. Somit kann potenziellen Anfragen bei Einreichung der CIT-Jahreserklärung entgegengewirkt werden.
 
zuletzt aktualisiert am 31.03.2015
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