Das Investitionsgesetz in Kasachstan

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Von Michael Quiring, Katja Hofmann und Sebastian Galle
 
Kasachstan hat mit seinem Gesetz „Über Investitionen” vom 8. Januar 2003, Nr. 373-II, seine Rahmenbedingungen für seine staatlichen Unterstützungen für Investitionen festgelegt. Mit den Zusätzen und Streichungen vom 12. Juni 2014 erfolgte die vorerst letzte Änderung des Gesetzes. Im Folgenden geben wir Ihnen ein Überblick über das Gesetz in der aktuellen Fassung vom 12. Juni 2014.

A. Allgemeiner Investitionsschutz

Zunächst sichert Kasachstan folgenden allgemeinen Schutz Investoren zu:
  • Es gibt eine angemessene Entschädigung bei gesetzwidrigem Verhalten von Beamten (Art. 4).
     
  • Die Einhaltung des Vertrags zwischen Staat und Investor wird garantiert. Ausnahmen sind die im gegenseitigem Einvernehmen gemachten Änderungen, sowie Gesetzesänderungen auf den Gebieten des Imports, der Produktion und des Vertriebs von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und jedwede Gesetzesänderung zur nationalen Sicherheit, der Umwelt, der Gesundheit und der Moral (Art. 4).
     
  • Der Investor kann den Gewinn aus seinem geförderten Projekt unabhängig vom Staat und eigenverantwortlich verwenden. Gleiches gilt für das Führen von Fremdwährungskonten in Kasachstan (Art. 5).
     
  • Der freie Zugang zu allen investitionsrelevanten Informationen ist gewährleistet – ausgenommen sind alle Informationen bezüglich (Geschäfts-) Geheimnissen und der staatlichen Sicherheit (Art. 6).
     
  • Die Enteignung wird, außer in bestimmten Sonderfällen bspw. aufgrund Bedenken zur nationalen Sicherheit, nicht durchgeführt. Im Falle einer Enteignung erfolgt eine angemessene Entschädigung in Höhe des Markwertes. Der festgestellte Marktwert kann gerichtlich bestritten werden (Art. 8).
  

B. Generelle Erleichterungen

Kasachstan unterstützt seine Investoren durch einen sogenannten Investmentombudsmann, der Behördengänge übernehmen darf und für gewisse Tätigkeiten die Erlaubnis besitzt, den Investor zu vertreten (Art. 12-1). Zudem gilt das „One Window”-Prinzip, nach dem alle wichtigen Behördengänge, Unterlageneinreichungen und zu entrichtende Gebühren über möglichst eine Behördenstelle abgewickelt werden (Art. 12). Ferner wirkt der Staat beim Abschluss von Abnahmeverträgen mit (Art. 12 Punkt 2 Unterpunkt 2.2), z.B. durch feste Einspeisepreise bei grünem Strom. 
 
Diese Formen der staatlichen Unterstützung sind allerdings nur grob umrissen und liegen aufgrund der breiten Auslegungsmöglichkeit vollständig im Ermessen der zuständigen Behörde.
 

C. Förderprojekte

Nach dem Investitionsgesetz existieren derzeitig 2 (früher 3) Formen von Förderungen: Investitionsprojekte und Prioritätsinvestitionsprojekte. Letztere erhalten ein größeres Repertoire an Fördermaßnahmen.
 
Die bis 12. Juni 2014 gültige 3. Form, strategischen Investitionsprojekte, wurde mit der letzten Gesetzesänderung restlos gestrichen. Alle laufenden Projekte werden dennoch weiterhin gefördert.
 

1. Investitionsprojekte

Definition:

Als Investitionsprojekt kann jedes Projekt gefördert werden, dessen Zweck mit einem gelisteten Thema der privilegierungswürdigen Investitionsmaßnahmen (VO Nr. 436 vom 8. Mai 2003) übereinstimmt. Die Liste ist freizügig gestaltet und die Themenbereiche großzügig umrissen.
 

Förderungsempfänger:

Adressat der Förderung kann jede juristische Person nach kasachischem Recht sein. Es bedarf lediglich die Zustimmung des Staates.
 

Ausgeschlossen:

Grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen sind Spielbankgeschäfte, die Nutzung von Bodenschätzen und die Produktion von verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Alkohol.
 

Maßnahmen:

Fördermaßnahmen für Investitionsprojekte sind – neben der obigen generellen Unterstützung – auf 3 Arten beschränkt: Befreiung von den Zöllen, Staatliche Zuschüsse und die Staatliche Stabilitätsgarantie.
 

Abgrenzung zu Prioritätsinvestitionsprojekten:

Grundsätzlich grenzen sie sich von den Prioritätsinvestitionsprojekten durch die eingesetzte Investitionssumme ab. Die Liste der Projektthemen ist größtenteils gleich. Investitionsprojekte sind zudem für Nr. 55-92 (nur 6 Themenbereiche, wegen lückenhafter Nummerierung) der Liste möglich, während hier – unabhängig von der Investitionssumme – keine Prioritätsinvestitionsprojekte entstehen können.
 

2. Prioritätsinvestitionsprojekte

Definition:

Prioritätsinvestitionsprojekte sind in Art. 1 des Gesetzes „Über Investitionen“ legal definiert als jedes auf der Liste stehende Projekt, dass eine gewisse Investitionssumme besitzt. Ihnen steht theoretisch der gesamte Förderungspool offen.
 

Mindestinvestitionssumme:

Die Mindestinvestitionssumme für ein derartiges Projekt beträgt das Zwei-Millionenfache des von Kasachstan errechneten Monatsindikators. Derzeitig müssten in ein solches Projekt circa 14.816.000 Euro bzw. etwas mehr als 20.000.000 US-Dollar investiert werden.
 

Förderungsempfänger:

Es können nur neugegründete juristische Personen Förderungsempfänger werden. Hierfür darf die staatliche Registrierung nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Tag der Antragsstellung sein.
 

Voraussetzungen:

Gemäß Art. 15 Punkt 3 des Gesetzes „Über Investitionen” sind an die Förderungsempfänger weitere Voraussetzungen geknüpft:
  • Mit dem Unternehmenszweck muss eine Prioritätsinvestitionshandlung von der gesetzlichen Auflistung (VO Nr. 436 vom 08.05.2003) verfolgt werden, wobei die Auflistung nur bis Nr. 52 gilt. Alle Projektthemen nach Nr. 52 sind, unabhängig von der Erfüllung der anderen Voraussetzungen, lediglich als Investitionsprojekte förderbar.
     
  • Als Grundlage für die Förderung darf nur ein potenzieller Investitionsvertrag mit dem Staat entstehen. Folglich muss diese juristische Person ein einziges Projekt entsprechend finanzieren. Ein Pooling mehrerer Investitionsprojekte, um die Mindestsumme zu erreichen, ist damit ausgeschlossen. Nur die jeweiligen Einzelinvestitionen werden zur Bewertung herangezogen.
     
  • Die Gründungsgesellschafter bzw. die Aktieninhaber der antragsstellenden juristischen Person dürfen nicht aus den Sphären des Staates stammen (weder der Staat selber oder aus dem quasistaatlichen Sektor stammende Gesellschafter/Aktionäre).
     
  • Um die benötigte Investitionssumme zu stemmen, dürfen keine staatlichen Budgetmittel zur Durchführung benutzt werden. Die Inanspruchnahme von kasachischen Förderungen, um die Investitionssumme aufzubringen, ist damit ausgeschlossen. Dies schließt gesondert auch ein, dass Unternehmen, die bereits in „Besonderen Wirtschaftszonen” agieren und somit gefördert werden, nicht mehr zusätzlich als Prioritätsinvestitionsprojekt gefördert werden können.
     
  • Die Grundlage für die Investitionshandlungen darf kein Konzessionsvertrag sein.
     
  • Über die Bereitstellung eines jeden Investitionszuschusses muss ein Beschluss der Regierung Kasachstans vorliegen.
 

Maßnahmen:

Sind genannte Voraussetzungen erfüllt, ist ein Prioritätsinvestitionsprojekt förderungsfähig wie ein Investitionsprojekt (Befreiung von den Zöllen, Staatliche Zuschüsse und Staatliche Stabilitätsgarantie). Zusätzlich profitiert es durch Steuerbegünstigungen und Investitionssubventionen. Zudem wird die Ausländermitarbeiterquote für ein Jahr nach Inbetriebnahme außer Kraft gesetzt. Ausländische Mitarbeiter des Projekts brauchen keine Arbeitserlaubnis für Kasachstan.
 

3. Ausnahmetatbestand Sonderwirtschaftszone

Die Betätigung einer juristischen Person in einer Sonderwirtschaftszone führt dazu, dass sie dadurch bereits gefördert wird und somit die Fördermöglichkeiten eingeschränkt werden. Hiervon betroffene Unternehmen können lediglich als Investitionsprojekt, nicht aber als Prioritätsinvestitionsprojekt gefördert werden.
  

D. Die Fördermaßnahmen (Art. 13ff)

  • Zollbefreiung (Art. 17) gilt für Investitionsprojekte und für Prioritätsinvestitionsprojekte, wobei die Höchstdauer 5 Jahre beträgt. Die Dauer ist vorrangig vom Investitionsvolumen abhängig. Die Zollfreiheit erstreckt sich nur auf die technische Ausstattung, Ersatzteile, Grundmaterial und -stoffe. Es gibt Ausnahmetatbestände um die 5 Jahre zu verlängern.
     
  • Staatliche Zuschüsse (Art. 18) werden als Sachwerte getätigt, nicht in Geld. Hierzu zählt die unentgeltliche, zeitweilige Überlassung von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und weiterem. Auch Fahrzeuge ab einer Größe über der eines PKW können staatliche Zuschüsse sein. Die Dauer der Überlassung ist auf die Dauer des Investitionsvertrags beschränkt. Im Investitionsvertrag wird geregelt, ob und wie ein Eigentumsübergang nach Ende des Überlassungszeitraums möglich ist. Der Zuschuss wird für Investitionsprojekte als auch für Prioritätsinvestitionsprojekte gewährt. Diese Art des staatlichen Zuschuss kann höchstens 30 % des Wertes des vom Investor investierten Anlagevermögens betragen.
     
  • Ebenso werden Garantien für Gesetzesstabilität (Art. 18.3) bei beiden Formen von Förderungsprojekten gewährt. Hierbei wird der Stand des Steuerrechts und des Ausländerarbeitsrecht für den Zeitpunkt des Investitionsvertragsschlusses für die Dauer des Vertrags eingefroren (Art. 18-3). Sobald der Investitionsvertrag geschlossen wurde, wird diese Förderung gewährleistet.
     
  • Steuerermäßigungen (Art. 18.4) werden nur Prioritätsinvestitionsprojekten gewährt. Von der Körperschaftsteuer und der Bodensteuer kann das Projekt für max. 10 Jahre befreit werden. Bei der Vermögensteuer gelten höchstens 8 Jahre. Die Dauer der jeweiligen Steuerermäßigungen wird jeweils einzeln festgelegt. Die oben genannten Höchstdauer sind durch das Steuergesetz begrenzt.
     
  • Prioritätsinvestitionsprojekten können ebenso direkt durch Subventionen (Art. 18.5) unterstützt werden. Der volle Regelungsumfang tritt ab 1. Januar 2015 in Kraft. Hierbei können bis zu 30 % der Kosten für Installation & Ausführung von Bauwerken und Anlagen durch den Staat übernommen werden. Es gelten die Preise ohne Umsatzsteuer. Die vollständige Summe wird per Zeitplan in Raten ausgezahlt. Sie erfolgt maximal 3 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage und vor Kündigung/Aufhebung des Investitionsvertrags. Die zu übernehmenden Kosten dürfen die beim Abschluss des Investitionsvertrags vorgesehenen Kosten nicht überschreiten. Diese Kosten können zudem durch staatliche Expertisen überprüft und festgelegt werden. Als Dokumente für den Nachweis der erbrachten Geldleistungen, die zuvor vollständig getätigt worden sein müssen, gelten: die Hauptmeldeunterlagen entsprechend der kasachischen Gesetze für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss, die Rechnungen gemäß dem kasachischen Steuerrechts und die Zollanmeldungen gemäß dem kasachischen Zollrecht.
     

E. Bearbeitungszeiträume, Folgeverpflichtungen, Kündigung

Der Investitionsvertrag wird mit МИНТ, dem Ministerium für Investitionen und Technologie, geschlossen. 
 

Bearbeitungszeiträume

  • Die Bearbeitungsdauer für die Entscheidung über die Förderungswürdigkeit liegt bei 20 Tagen ab der Einreichung der hierzu erforderlichen Unterlagen (Art. 20).
  • Nach einer positiven Entscheidung soll nach max. 10 Tagen der Investitionsvertrag durch die Behörde vorgelegt werden (Art. 21) und hiernach nach max. 5 Tagen der Investitionsvertrag registriert werden (Art. 21). Die Registrierung gilt als Tag des Vertragsschlusses.
  • Alle Arbeiten müssen planmäßig bis 9 Monate vor dem Vertragsende abgeschlossen sein.
  • Aufgrund der Neuheit dieser Regelungen kann noch keine Aussage über die Einhaltung dieser Fristen und Zeiträume gemacht werden.
 

Folgeverpflichtungen

Es sind halbjährliche Berichte über die Ausgaben & Kosten anzufertigen (Art. 21-1). Zudem müssen Nachweise erbracht werden, wie die Fixed Assets (förderungsfähiges Anlagevermögen) benutzt wird/wurde, insbesondere wenn es vom Staat zur Verfügung gestellt wurde.
 

Vertragsende & Kündigung

Alle Investitionsverträge sind befristet abgeschlossen und enden mit Ablauf.
  
Bei einer einseitigen Kündigung des Investitionsvertrags oder der einvernehmlichen Aufhebung entfallen alle Vergünstigungen des Vertrags ex tunc (Art. 22). Steuern und Zölle sind nachzuzahlen. Das zur Verfügung gestellte Eigentum des Staates muss zurückgegeben, oder sollte dies nicht möglich sein, der Wert erstattet werden. Für die Rückgabe gibt es eine Frist von 30 Tagen ab der Kündigung bzw. Aufhebung des Vertrags.
 

F. Solarbranche

Seit der Gesetzesänderung müssen für Solarprojekte entsprechende Themen aus der Liste gewählt werden. Die eigentliche Stromproduktion durch den Betrieb von Solaranlagen unterfällt dem Listenpunkt Nr. 35 „Elektrizitätsproduktion”. Es gibt folglich auch die Möglichkeit aufgrund der Höhe der Investitionssumme – unter Vorbehalt der Erfüllung der anderen Voraussetzungen – das Projekt als Prioritätsinvestitionsprojekt zu klassifizieren. 
 
Die allgemeine Förderung wird hierbei aufgrund der Gesetze zu Erneuerbaren Energien erweitert. Vorrangig gibt es festgelegte Abnahmetarife für den produzierten Strom, der über dem Marktpreis liegt. Gleichsam ist eine vollständige Abnahme des produzierten Stroms festgesetzt. Außerdem bietet der Staat nicht näher festgelegte Hilfe bei der technischen Regulierung und Zustandserleichterungen bei Bau und Inbetriebnahme an.
 
Derzeitig gibt es 4 große Solarprojekte in Kasachstan (Nr. 50-53 der Liste der Projekte zu Erneuerbaren Energien), die größtenteils privat finanziert werden.
 
Alle Gesetzeszitierungen ohne Angabe von Gesetzen beziehen sich auf das Gesetz „Über Investitionen” der Republik Kasachstans.
 
 
 zuletzt aktualisiert am 19.01.2015
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