Bei mangelhafter Schwarzarbeit gibt es kein Geld zurück

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Wer Tätigkeiten „schwarz” beauftragt, hat keinerlei Ansprüche auf Haftung oder Rückforderung. Das hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt. Steuerhinterzieher tragen die Kosten bei Mängeln selbst.
 
Geklagt hatte ein Hausbesitzer, der sein Dach reparieren ließ und mit dem Handwerker eine Barzahlung ohne Steuerausweis vereinbart hatte. Weil die Arbeiten Mängel aufwiesen, forderte er sein Geld zurück. Ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter entschieden einmal mehr, dass der Auftraggeber keinerlei Ansprüche geltend machen kann, weil er bei der Beauftragung gegen das Gesetz verstoßen hat (Az.: VII ZR 216/14).
 
Schon mehrfach hat der BGH entschieden, dass in derartig gelagerten Fällen weder Mängelansprüche des Auftraggebers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen. Grundsätzlich bestehen zwar Rückforderungsansprüche, …
 
Die vollständige Kolumne finden Sie bei der WirtschaftsWoche online unter http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/rein-rechtlich-bei-mangelhafter-schwarzarbeit-gibt-es-kein-geld-zurueck/11950614.html.
 

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