The Ease of Doing Business – erfolgreich investieren in der Wachstumsregion Arabischer Golf

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Unter den Staaten des Nahen Ostens sind vor allem die Mitglieder des Golfkooperationsrates (GCC) für Investoren interessant. Dies sind Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) insbesondere mit Dubai und Abu Dhabi. Sie zeichnen sich durch ein hohes Wirtschaftswachstum aus und durch einen gewissen „Ease of doing business”.
 

Golfstaaten bieten Anreize für Investoren

Gründungsvorhaben lassen sich hier gut verwirklichen. Die Golfstaaten tun einiges, um Investoren aus aller Welt den Markteintritt zu erleichtern. Schließlich bemühen sich die ehemals vom Öl abhängigen Länder seit über einem Jahrzehnt erfolgreich, ihre Wirtschaft zu diversifizieren.
 
Bei allen Anreizen sollten nahost-interessierte Unternehmen jedoch nicht vergessen, dass weiterhin große rechtliche und kulturelle Unterschiede gegenüber Europa bestehen.
 

Interkulturelles Know-how entscheidet über Geschäftserfolg

Die Unterschiede betreffen insbesondere den Markteintrittdas Einstellen von Mitarbeitern und die kulturellen Gepflogenheiten des Geschäftslebens.
 

Das Geschäft folgt der Freundschaft, daher gilt: Zeit einplanen für den Aufbau persönlicher Beziehungen

Im gesamten arabischen Raum gilt das gesprochene Wort viel und das geschriebene Wort wenig(er). „Ein Vertrag ist ganz besonders in der arabischen Welt nur so viel wert wie die Geschäftsbeziehung, die dahinter steckt”, erläutert Rechtsanwältin Carla Everhardt, seit 2006 Beraterin von Rödl & Partner für den Nahen Osten. Erst wenn ein ausreichendes Vertrauen zum künftigen Geschäftspartner hergestellt ist, kann auch eine dauerhafte Geschäftsbeziehung aufgebaut werden.
 
„Das Geschäft folgt der Freundschaft lautet der Maßstab, an dem Nahost-Investoren die Qualität ihrer Geschäftsbeziehungen messen sollten”, sagt Everhardt. Das wirkt sich auch auf die Anbahnung der Geschäftsbeziehungen aus. Anders als in Deutschland können geschäftliche Kontakte im arabischen Raum nicht einfach per E-Mail geknüpft werden. Würden Beschäftigte einer deutschen Firma allein per E-Mail eine geschäftliche Anfrage an ein arabisches Unternehmen stellen, bliebe diese meist unbeantwortet. Es sei denn, der E-Mail wäre bereits irgendein persönlicher Kontakt vorausgegangen.
 

Weit verzweigtes Eigentum der Herrscherfamilien

Eine weitere Besonderheit kennzeichnet die Geschäftswelt in den arabischen Golfstaaten: Praktisch alle wichtigen Unternehmen stehen letztlich im Eigentum einiger weniger, bedeutsamer Familien. In gewisser Weise erleichtert das den Markteintritt, so die Erfahrung von Rechtsanwältin Everhardt. Denn wer sich einmal als vertrauenswürdiger zuverlässiger Geschäftspartner erwiesen hat, hat den Fuß schon in der Tür für das nächste Geschäft.
 

Konflikte besser gütlich beilegen als vor Gericht austragen

Auf der anderen Seite erzeugt die überall vorhandene Nähe zum Herrscherhaus einen gewissen Druck, Konflikte möglichst nicht eskalieren zu lassen. „Unternehmer, die es beispielsweise darauf anlegen, Konflikte vor Gericht austragen zu wollen, setzen leichtfertig ihren Geschäftserfolg aufs Spiel”, warnt Everhardt. Die Einleitung eines Gerichtversfahrens kann immer nur die letzte aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung sein.
 
Denn auch in Bezug auf Gerichtsverfahren gilt: Das Geschäft folgt der Freundschaft. Und eine Verurteilung vom Gericht, und sei es nur zu einer fälligen Zahlung, verletzt die Freundschaft.
 
Noch eine Eigenart des arabischen Rechtsraumes sollten Interessierte im Hinterkopf behalten: den immer noch vorhandenen Einfluss der Scharia. Das islamische Gottesrecht gilt parallel zwar überwiegend nachrangig zu den mittlerweile zahlreichen kodifizierten Vorschriften zum Gesellschafts-, Arbeits- und sonstigen Wirtschaftsrecht. Zu beachten ist dennoch, dass vor allem im strenggläubigen Saudi-Arabien Gerichte diese kodifizierten Vorschriften im Zweifelsfalle im Lichte der Scharia auslegen.
 
Auch vor diesem Hintergrund ist es ratsam, gar nicht erst prozessieren zu müssen. Und wenn doch, sollten ausländische Investoren den Gang vors Gericht gut mit ihren Rechtsberatern vor Ort absprechen.
 
 
zuletzt aktualisiert am 18.06.2014

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