Unsicherheit im neuen DBA zwischen China und Deutschland

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Im März 2014 haben China und Deutschland das neue Doppelbesteuerungsabkommen („DBA”) zwischen beiden Nationen unterzeichnet. Allerdings ist das neue DBA bisher von beiden Regierungen nicht ratifiziert worden. Gerüchten zufolge soll es aufgrund von verschiedenen Interpretationen des Artikels 32 „Inkrafttreten” zur Verzögerung der Ratifizierung gekommen sein.
 
In beiden deutschen und englischen Fassungen des neuen DBAs heißt es im Artikel 32 Nr. 2 a), dass dieses Abkommen anzuwenden ist „bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist”. Dies scheint ein klares Zeichen dafür zu sein, dass der effektive Steuersatz von 5 Prozent auf Dividenden anwendbar auf Gewinne ist, die zuvor erzielt wurden, aber nach dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten des DBAs ausgeschüttet werden sollen.
 
Dennoch bleibt die entsprechende Darstellung in der chinesischen Fassung des neuen DBAs zweideutig. Die Wortlaute könnten in beide Richtungen ausgelegt werden: entweder die gleiche Interpretation wie die deutsche/englische Version oder die entgegengesetzte Meinung, d.h. die 5 Prozent gelten nur für Einkünfte, die nach dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten des DBAs erzielt werden.
 

Unsere Erkenntnis

Bezugnehmend auf die zwischen China und anderen Staaten in den letzten Jahren unterzeichneten neuen DBAs (z.B. mit der Schweiz, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden) haben alle „Inkrafttreten”-Paragraphen die 2. Interpretation angenommen, d.h. dass der effektive Steuersatz nur für die Einkünfte gilt, die nach dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nach Inkrafttreten des DBAs erzielt werden. 
 
Nach der Regelung des DBAs ist der englische Wortlaut maßgebend, wenn es unterschiedliche Auslegungen bei verschiedenen Sprachen der Vertragsstaaten gibt. In diesem Hinblick erscheint die englische Fassung des neuen DBAs zwischen China und Deutschland im Vergleich zu anderen DBAs die eindeutigste Botschaft zur Anwendbarkeit auf in früheren Jahren erhaltene Gewinne zu haben. Aber ohne eine klare Aussage in der chinesischen Version wird es für die lokalen Steuerbehörden schwierig sein den bevorzugten Steuersatz von 5 Prozent auch für Gewinne zu gewähren, die vor Inkrafttreten des neuen DBAs erzielt wurden. Deshalb sind wir unseren Erfahrungen nach der Meinung, dass das vorhandene DBA zwischen China und Deutschland wahrscheinlich der Interpretation der anderen DBAs folgen wird, es sei denn es kommt zu einer Überarbeitung oder Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung der Interpretation der chinesischen und deutschen/englischen Fassungen.
 
In der gegenwärtigen Situation ist die Verschiebung von Gewinnausschüttungen, um in den Genuss eines reduzierten Steuersatzes zu gelangen, noch mit Unsicherheit behaftet. Zur Festlegung des richtigen Zeitpunktes für Gewinnausschüttungen von chinesischen Tochtergesellschaften sollten die Gesellschafter die Liquidität und Opportunitätskosten auf Konzernebene prüfen.
 
zuletzt aktualisiert am 09.04.2015
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