Änderungen Grunderwerbsteuersätze – Stand 1. Januar 2024

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Änderung der Grunderwerbsteuersätze in einzelnen Bundesländern

Seit 1. September 2006 haben die Länder die Möglichkeit, den Grunderwerbsteuersatz abweichend von den bundeseinheitlich vorgesehenen 3,5 Prozent festzulegen. Nachdem die Erhöhung des Steuersatzes beim Länderfinanzausgleich unberücksichtigt bleibt, haben die meisten Bundesländer hier eine lukrative Einnahmequelle entdeckt und die Schraube – teils mehrfach – angezogen; ein Ende ist dabei aktuell nicht abzusehen, lediglich Thüringen hat den Steuersatz zum 1. Januar 2024 wieder von 6,5 auf 5,0 Prozent herabgesetzt.
  

AKTUELLE GRUNDERWERBSTEUERSÄTZE:

​Baden-Württemberg​ ​
​5,0 %
​05.11.2011​
Bayern​ 3,5 %​ -​
Berlin​ 6,0 %​ 01.01.2014​
Brandenburg​ 6,5 %​ 01.07.2015​
Bremen​ 5,0 %​ 01.01.2014​
Hamburg​ 5,5 %​ 01.01.2023
Hessen​ 6,0 %​ 01.08.2014​
Mecklenburg-Vorpommern​ 6,0 %​ 01.07.2019
Niedersachsen​ 5,0 %​ 01.01.2014​
Nordrhein-Westfalen​ 6,5 %​ 01.01.2015​
Rheinland-Pfalz​ 5,0 %​ 01.03.2012​
Saarland​ 6,5 %​ 01.01.2015​
Sachsen​ 5,5 %​ 01.01.2023
Sachsen-Anhalt​ 5,0 %​ 01.03.2012​
Schleswig-Holstein​ 6,5 %​ 01.01.2014​
Thüringen​
5,0 %​ 01.01.2024
  

Relevanter Zeitpunkt für die Änderung

Zur Frage, auf welche Sachverhalte schon der neue, erhöhte Steuersatz anzuwenden ist, regeln die jeweiligen Ländergesetze unisono, dass die „Verwirklichung des Rechtsvorgangs” ausschlaggebend ist. Zu Detailfragen bei den einzelnen Steuertatbeständen haben zahlreiche Oberfinanzdirektionen (z.B. OFD Frankfurt/Main vom 19. November 2012) Stellung genommen und dem Steuerpflichtigen einen Leitfaden zur Abgrenzung an die Hand gegeben.
 
Demnach ist beim Verkauf eines Grundstücks grundsätzlich ausschlaggebend, ob der Kaufvertrag vor oder nach dem Änderungsstichtag notariell beurkundet worden ist. Vorsicht ist aber beispielsweise dann geboten, wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde oder einer Genehmigung bedarf. Je nach Fallgestaltung kann der Erwerb dann erst später – und damit ggf. zum erhöhten Steuersatz – als verwirklicht angesehen werden.
 
Eine besonders differenzierte Betrachtung ist dann erforderlich, wenn Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragen werden. Im Fall einer rechtsgeschäftlichen Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist nach der Verwaltungsanweisung zum Beispiel der wirksame Vertragsschluss ausschlaggebend. Für den Anteilsübergang bei einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG sehen die OFDen dagegen die tatsächliche Erlangung der Gesellschafterstellung als entscheidenden Zeitpunkt an.
 
Nicht zuletzt sind bei einer Verschmelzung von Gesellschaften oder anderen Umwandlungen nach den genannten OFD-Verfügungen in der Regel mehrere Eintragungen im Handelsregister zur Verwirklichung des Erwerbsvorgangs erforderlich (z. B. muss bei Verschmelzung zunächst die Eintragung im Register der übertragenden Gesellschaft (§ 19 UmwG) erfolgen, bevor die Eintragung bei der aufnehmenden Gesellschaft stattfindet, durch die der Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerlich verwirklicht wird). Es ist daher darauf zu achten, dass ausreichend zeitliche Reserven eingeplant werden, wenn eine Umwandlung noch vor einer Grunderwerbsteuererhöhung durchgeführt werden soll.
 
Beachten Sie bitte, dass die dargestellte Meinung der Finanzverwaltung kein bindendes Recht darstellt. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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