§ 299a StGB – Regierung beschließt Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

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Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2015 ein Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen beschlossen.
 
Mit dem Gesetzentwurf des neuen § 299a StGB wird auf die Entscheidung des BGH vom 29. März 2012 reagiert. Der Große Senat für Strafsachen hatte in seinem damaligen Beschluss die Amtsträgereigenschaft von niedergelassenen (Vertrags-)Ärzten verneint und zudem festgestellt, dass niedergelassene Ärzte auch keine „Beauftragten” i.S.d. § 299 StGB sind. Unzulässige Zuwendungen an niedergelassene Ärzte zur Beeinflussung des ärztlichen Verhaltens konnten infolgedessen korruptionsrechtlich weder als Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) noch als Amtsträgerbestechung (§§ 331 ff. StGB) erfasst werden. Die hierdurch eintretende strafrechtliche Bevorzugung von freiberuflichen Ärzten gegenüber Klinikärzten wurde gemeinhin als ungerechtfertigt empfunden.
 
Nach dem Gesetzentwurf soll daher künftig jeder „Angehörige eines Heilberufes” mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldbuße bestraft werden, der einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufes entsprechende Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. In besonders schweren Fällen der Bestechung und Bestechlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
 
Mit der Neuregelung sollen strafrechtlich v.a. Prämienzahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte, mit denen das Verschreibungsverhalten zugunsten eines bestimmten Präparats beeinflusst werden soll, erfasst werden. Aber auch Zuweisungsprämien, die niedergelassene Ärzte von anderen Ärzten, Kliniken, Laboren oder Sanitätshäusern für die Zuführung von Patienten erhalten, sind in der Begründung des Entwurfs ausdrücklich genannt.
 
Durch die Bezugnahme auf alle „Angehörigen eines Heilberufes” geht der Entwurf des § 299a StGB zunächst deutlich über die in der Entscheidung des BGH angesprochenen niedergelassenen Ärzte hinaus. Als Vorteilsnehmer sind sowohl die akademischen Heilberufe betroffen, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbationsordnung geregelte Ausbildung voraussetzt (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker), als auch die sog. Gesundheitsfachberufe wie z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist.
 
Die Neuregelung soll Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten.
 
zuletzt aktualisiert am 12.08.2015

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