Berufsbezogene Verteidigungskosten sind steuerlich absetzbar

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Kosten für einen Strafverteidiger sind Werbungskosten, wenn eine erwerbsbezogene Veranlassung besteht. Ob dies der Fall ist, können die Finanzbehörden in eigener Würdigung feststellen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall zu entscheiden, ob Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
 
Der BFH hat diese Frage bejaht (Beschluss vom 17. August 2011, VI R 75 / 10). Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehe. Soweit Aufwendungen zur Förderung der steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden, können auch strafbare Handlungen Erwerbsaufwendungen begründen.
 
Der BFH hat damit anerkannt, das Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzen muss, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies ist etwa immer dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist, z. B. wenn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf (fahrlässige) Körperverletzung oder Abrechnungsbetrug eingeleitet wurde, Ermittler zur Durchsuchung in der Praxis erscheinen oder sogar bereits eine Anklage oder ein Strafbefehl vorliegt.
 
Ein Werbungskostenabzug der Strafverteidigerkosten scheidet nur dann aus, wenn private Gründe für das strafrechtlich relevante Verhalten vorliegen, die den beruflichen Zusammenhang überlagern.
 
In solchen Fällen ist es immer ratsam, soweit möglich, bereits zu Beginn der Ermittlungen einen Verteidiger hinzuzuziehen. Etwaige rechtliche und persönliche Nachteile, hohe Strafen oder gar der Entzug der Approbation können so verhindert oder abgemildert werden. Dem Steuerberater müssen die Verteidigungskosten und ggf. weitere Verfahrenskosten offengelegt werden, damit sie als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Für einen selbstständigen Unternehmer gelten diese Ausgaben entsprechend im Rahmen der Geltendmachung als Betriebsausgaben.
 
Allerdings können in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen oder anderweitige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

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Gisela Meister

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