Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden

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Am 12. April 2012 haben sich die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Niederlande auf ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verständigt. Das neue Abkommen soll nach seinem Inkrafttreten das derzeit noch zwischen den beiden Staaten bestehende DBA vom 16. Juni 1959 einschließlich der Zusatzprotokolle ersetzen. Inhaltlich und strukturell nähert sich das neue DBA mit den Niederlanden an das OECD Musterabkommen an. Hinsichtlich der Zuweisung der Besteuerungsrechte nach dem neuen Abkommen sind vor allem folgende Änderungen relevant:
 
Art. 6 DBA-Neu regelt nur die laufenden Besteuerungskompetenzen bei unbeweglichem Vermögen. Anders als in der derzeit noch gültigen Fassung fallen die Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen nicht mehr unter diesen Artikel. Diese Einkünfte werden zukünftig von Art. 13 DBA-Neu (Veräußerungsgewinne) erfasst. Das neue DBA enthält standardmäßig ebenfalls eine Veräußerungsklausel für Immobiliengesellschaften. Veräußerungsgewinne von Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu mehr als 75 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, können nunmehr auch im Quellenstaat besteuert werden. Alle übrigen Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen können dagegen nur im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert werden.
 
Nach dem neuen DBA beträgt die Quellensteuer auf Dividenden maximal 5 Prozent, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent an der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält (derzeit 10 Prozent bei einer Mindestbeteiligungsquote von 25 Prozent). Art.10 Abs. 2 Buchst. b des DBA-Neu enthält einen Sondertatbestand, wenn der Nutzungsberechtigte ein in den Niederlanden ansässiger Pensionsfonds ist (maximaler Quellensteuersatz von 10 Prozent). Im Bereich der Zinsbesteuerung ergibt sich keine Abweichung zu dem noch in Kraft befindlichen Abkommen. Es steht auch weiterhin allein dem Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers das Besteuerungsrecht zu. Demgegenüber gewährt das neue Protokoll ergänzend zu Art. 10 und 11 DBA-Neu ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Dividenden- und Zinseinkünfte, wenn sie auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen oder aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter stammen.
 

Freistellung nur bei tatsächlicher Besteuerung

Die wesentlichsten Änderungen sieht der neue Methodenartikel für die jeweilige Vermeidung der Doppelbesteuerung in den beiden Vertragsstaaten vor. Zukünftig wird die Freistellung von der deutschen Besteuerung nur gewährt, wenn die Einkünfte in den Niederlanden auch tatsächlich besteuert werden. Darüber hinaus hängt die Freistellung für Unternehmensgewinne und Dividenden vom Erfüllen des sogenannten Aktivitätsvorbehalts ab. Das bedeutet, dass nur diejenigen Einkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, die aus einer der in § 8 Abs. 1 AStG genannten aktiven Tätigkeiten stammen. Ebenso kann Deutschland die Anwendung der Freistellungsmethode nach dem neu eingeführten Art. 22 Abs. 1 Buchst. e DBA-Neu versagen, wenn beispielsweise in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensvorschriften zugerechnet werden (sogenannte Qualifikationskonflikte), sich dieser Konflikte auch nicht durch ein Verständigungsverfahren beseitigen lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden. Hinsichtlich des Verständigungsverfahrens selber wurde gleichzeitig auch eine gesonderte Verständigungsvereinbarung unterzeichnet.
 
Darüber hinaus weist auch das Protokoll zum neuen Abkommen einige erwähnenswerte Besonderheiten auf. Es enthält unter anderem ausführliche Beispiele der Zuweisung des Besteuerungsrechts, wenn sich die Geschäftsleitung über die gemeinsame Grenze hinweg erstreckt sowie Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung bei Investmentvermögen oder Personengesellschaften, die keine intransparente Gesellschaft sind, einschließlich bei niederländischen geschlossenen Fonds (FGR).

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Dr. Hans Weggenmann

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