Umsatzsteuerliche Neuerungen in Kroatien

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Von Jochen Will, Rödl & Partner Nürnberg
 
Am 1. Juli dieses Jahres wird Kroatien der Europäischen Union beitreten. Wie zuletzt im Jahr 2007, wirft auch dieser Beitritt gerade umsatzsteuerlich wieder seine Schatten voraus. Die wichtigsten Änderungen sollen nachfolgend kurz dargestellt werden.
 

Umsatzsteuersätze

Der Regelsteuersatz in Kroatien beträgt derzeit 25 Prozent. Daneben sind zwei Stufen für ermäßigte Steuersätze zu beachten. Dies sind zum einen 10 Prozent und 5 Prozent. Der Steuersatz von 5 Prozent gilt vor allem für bestimmte Lebensmittel.
 

Vorsteuervergütungsverfahren

Bereits jetzt ist es für deutsche Unternehmer möglich, in Kroatien Anträge auf Vorsteuervergütung zu stellen, ohne dass der Unternehmer in Kroatien umsatzsteuerlich registriert ist. Für Eingangsumsätze ab dem 1. Juli ist der Antrag dann über das Portal des BZSt zu stellen. Außerdem gelten ab diesem Datum die auch sonst für die Mitgliedstaaten gültigen Schwellen.
 

Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb

Ab dem 1. Juli wird die Zollgrenze zwischen Kroatien und der Europäischen Union entfallen. Eine Lieferung von Deutschland nach Kroatien ist dann genauso zu behandeln wie zum Beispiel eine Lieferung von Deutschland nach Portugal oder Tschechien. Zum einen ist es von Bedeutung, dass die Rechnungstexte geändert werden. Ab Juli muss statt dem Hinweis auf die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hingewiesen werden. Zum anderen ist darauf zu achten, dass ab Juli die Belegnachweise für eine innergemeinschaftliche Lieferung aufzubewahren sind. Der Ausfuhrnachweis ist dann obsolet. 
 
Ferner sind ab diesem Datum die USt-Identifikationsnummern der kroatischen Geschäftspartner zu prüfen. Die Prüfung kann unter anderem über das Portal des BZSt vorgenommen werden. Es existiert bereits eine USt-Identifikationsnummer – die sogenannte OIB-Nummer. Diese hat 11 Stellen. Vor diese Nummer wird ab dem 1. Juli einfach „HR” vorgesetzt. Die Nummer selbst wird vom Finanzministerium erteilt. Noch ist nicht klar, ob die Umstellung automatisch erfolgt, oder ob man einen separaten Antrag stellen muss. 
 
Mit Bezug auf die Versandhandelsregelungen werden voraussichtlich folgende Erwerbs- und Lieferschwellen in Kraft treten:
  • Erwerbsschwelle i. S. d. § 1a Abs. 3 UStG: 77.000 Kroatische Kuna (derzeit ca. 10.150 Euro
  • Lieferschwelle i. S. d. § 3c UStG: 270.000 Kroatische Kuna (derzeit ca. 35.600 Euro)
     
Für Einfuhren ist zu beachten, dass diese ab dem 1. Juli als innergemeinschaftliche Erwerbe anzusehen sind.
 

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Gegenwärtig gilt für grenzüberschreitende Leistungen in Kroatien noch ein Katalog. Wenn die Dienstleistung in diesem Katalog aufgeführt ist, ist die Leistung an dem Ort belegen, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. In der Praxis kommt es hier regelmäßig zu Unstimmigkeiten mit der kroatischen Finanzverwaltung. Ab Juli dieses Jahres gilt dann grundsätzlich die allgemeine Regelung des §3a Abs. 2. Wenn es sich dann allgemein um eine Leistung eines Unternehmers an einen Unternehmer handelt, kommt es grundsätzlich zur Verlagerung des Leistungsortes zum Leistungsempfänger (sogenannte B2B-Regelung). Hier gilt dann weitergehend grundsätzlich das Reverse Charge Verfahren. Zu beachten ist, dass, wie in Deutschland auch, bestimmte Sonderregelungen bestehen, zum Beispiel für Grundstücksumsätze oder kurzfristige Vermietungen.
 

Meldepflichten

Ab 1. Juli wird in der Umsatzsteuervoranmeldung statt der Ausfuhrlieferung eine innergemeinschaftliche Lieferung (Kz. 41) zu melden sein. Entsprechendes gilt für Einfuhren. Diese sind dann als innergemeinschaftliche Erwerbe (Kz. 89 bzw. 93) zu melden. Bei der Ausführung von B2B-Leistungen hat ab dem 1. Juli ein Eintrag in Kz. 21 zu erfolgen. Werden solche Leistungen empfangen, ist Kz. 89 bzw. 93 zu beachten.
 
Daneben sind Angaben bei der Intrastat wie auch bei den Zusammenfassenden Meldungen vorzunehmen. In Kroatien sind Intrastatmeldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe jeweils ab einem Wert von 1.700.000 Kuna abzugeben.

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