Ab 1. Januar 2018 neues Körperschaftsteuersystem in Lettland

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​veröffentlicht am 1. Oktober 2017

von Elīna Putniņa

 

Schnell gelesen:
  • In Lettland wird ein neues System der Körperschaftsbesteuerung implementiert, nach dem nur noch Gewinnausschüttungen besteuert werden.
  • Verbunden ist die Reform mit der Einführung eines progressiven Einkommensteuermodells.
  • Vorgesehen sind zahlreiche Übergangsbestimmungen, die Steuerpflichtigen ermöglichen, vorübergehend weiterhin von einigen Vorteilen des bisherigen Steuersystems zu profitieren.
  • Da die Regelungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft treten, sollten sich Unternehmen bereits jetzt gezielt darauf vorbereiten.
  • Die bisherige Körperschaftsteuer wird grundsätzlich nur noch auf Gewinne angewendet, welche bis zum 31. Dezember 2017 erwirtschaftet wurden. 

 

Steuerreform in Lettland

Das ab 1. Januar 2018 geltende neue lettische Körperschaftsteuergesetz – nach welchem nur noch ausgeschüttete Gewinne versteuert werden müssen – soll noch mehr ausländische Investoren anziehen und einheimische Unternehmen zu Betriebsinvestitionen anspornen.

Hinzu kommen wichtige Änderungen des Einkommensteuergesetzes, wie die Einführung einer progressiven Einkommensteuer und die Erhöhung des Einkommensteuersatzes auf Einkünfte aus Kapitalvermögen.
 

Neues Körperschaftsteuermodell

Das neue Gesetz sieht eine völlig neue Art der Körperschaftsbesteuerung vor.

Durch die Definitionserweiterung eines „Körperschaftsteuerpflichtigen” wird künftig nicht nur eine Kapitalgesellschaft, sondern auch eine Personengesellschaft, die bisher für steuerliche Zwecke transparent war (d. h. die Steuern wurden von deren Gesellschaftern gezahlt), der Körperschaftsteuer unterliegen.
 

Steuergegenstand

Musste bislang ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 15 Prozent auf den Gewinn gezahlt werden, schränkt das neue Gesetz die Besteuerung auf Folgendes ein:
  • Dividenden, einschließlich außerordentlicher Dividenden

  • Ausschüttungen des Gewinns einer Genossenschaft an ihre Mitglieder

  • Ausschüttungen des Gewinns eines Einzelunternehmens (einschließlich Landwirtschafts- und Fischereiunternehmen)

  • Gewinnausschüttungen einer Personengesellschaft (Ausnahme: als Personengesellschaft gegründeter Investmentfonds)

  • Auszahlungen der Betriebsstätte eines Nicht-Ansässigen an diesen Nicht-Ansässigen

  • bedingte Dividenden, d. h. der Gewinnanteil, um den die Einlage eines Gesellschafters erhöht wird

Eine Steuerpflicht entsteht u. a. auch in folgenden Fällen (unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige im jeweiligen Berichtszeitraum einen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet hat):
  • betriebsfremde Ausgaben
  • Zinszahlungen für Darlehen, welche gegen die Unterkapitalisierungsvorschriften („Thin Capitalisation Rules”) verstoßen
  • Darlehen an nahestehende Personen (mit einigen Ausnahmen)
  • Ertrags- und Aufwandsanpassungen aufgrund von Verrechnungspreisanpassungen 
     

Bemessungsgrundlage und Steuersatz bei ausgeschütteten Gewinnen

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines Steuerzeitraums muss der Steuerpflichtige den Wert des Steuerobjektes durch den Faktor 0,8 teilen.

 

Die so berechnete Steuerbemessungsgrundlage unterliegt einem Steuersatz von 20 Prozent, was einem effektiven Steuersatz von 25 Prozent entspricht (aufgrund der Division des Steuerobjektes durch 0,8).

 

Die bisherige Körperschaftsteuer wird nur noch auf bis zum 31. Dezember 2017 erwirtschaftete Gewinne angewandt. Ist ein Gesellschafter eine natürliche Person, sollte berücksichtigt werden, dass der bisherige Einkommensteuersatz von 10 Prozent nur noch dann angewendet werden kann, wenn der Gewinn auf die Folgejahre 2018 oder 2019 verteilt wird; für eine Gewinnverteilung auf spätere Perioden wird ein Einkommensteuersatz von 20 Prozent berechnet.

 

Die Steuerperiode beträgt einen Monat. Die Körperschaftsteuererklärung muss bis zum 20. des Folgemonats eingereicht werden, in dem die steuerbare Transaktion durchgeführt wurde. Innerhalb derselben Frist ist auch die Steuer fällig. Der Übergangszeitraum gilt bis zum 20. Juli 2018.

 

Wenn das Geschäftsjahr des Steuerpflichtigen nicht das Kalenderjahr ist, muss der Steuerpflichtige für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht sowie einen Steuerbericht für die Steuerberechnung einreichen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Geschäftsjahres müssen separate Berichte eingereicht werden.
 

Zahlungen an Nicht-Ansässige

Wie bereits zuvor ist laut neuem Gesetz für geleistete Zahlungen eines lettischen Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte eines Nicht-Ansässigen an einen anderen Nicht-Ansässigen Körperschaftsteuer in folgender Höhe zu berechnen: 
  • auf Einkünfte aus Management- und Beratungsdienstleistungen 20 Prozent (anstelle von bisher 10 Prozent)
  • auf Einkünfte aus der Veräußerung von in Lettland befindlichen Immobilien 3 Prozent vom Veräußerungsbetrag (anstelle von bisher 2 Prozent)


Ansässige eines EU-Mitgliedsstaates oder eines Landes, mit dem Lettland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, sind berechtigt, den lettischen Steuerbehörden eine Aufstellung der mit ihrem Einkommen verbundenen Ausgaben vorzulegen und die Steuer nur für deren erzielten Gewinn abzuführen.

 

Die derzeit auf Zahlungen in Niedrigsteuerstaaten oder steuerfreien Ländern anwendbare Quellensteuer wird weiterhin gelten – ab dem 1. Januar 2018 jedoch mit einem Steuersatz von 20 Prozent. Bis Ende 2017 gilt noch ein Quellensteuersatz von 15 Prozent.
 

Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage für erhaltene Dividenden und Ausnahmen bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Zukünftig wird es möglich sein, die Bemessungsgrundlage um die Höhe einer Dividende zu vermindern, welche von einer in einem anderen Land steuerlich ansässigen Tochtergesellschaft erhalten wurde, sofern diese Tochtergesellschaft im Land ihrer Ansässigkeit bereits Körperschaftsteuer zahlt. Dasselbe gilt, wenn auf diese Dividende Quellensteuer anfällt.
 
Es wird ebenfalls möglich sein, die Bemessungsgrundlage um den Kapitalertrag aus der Veräußerung von Aktien einer direkten Beteiligung zu vermindern, deren Haltedauer zum Veräußerungszeitpunkt mindestens 36 Monate betrug.
 

Nutzung steuerlicher Verlustvorträge aus Vorjahren

Für die Nutzung steuerlicher Verlustvorträge aus Vorjahren sieht das neue Gesetz eine Übergangszeit vor. Die in der Körperschaftsteuererklärung ausgewiesenen steuerlichen Verlustvorträge können innerhalb von 5 Jahren genutzt und mit der veranlagten Steuer für die ausgeschütteten Dividenden verrechnet werden. 
 
Kumulierte Verluste können wie folgt genutzt werden: Der zu entrichtende Steuerbetrag kann um 15 Prozent des Betrags der steuerlichen Verlustvorträge vermindert werden, sofern er nicht 50 Prozent der veranlagten Steuer für die ausgeschütteten Dividenden pro Jahr überschreitet. Werden nicht alle steuerlichen Verlustvorträge beim ersten Mal genutzt, kann der restliche Teil der Verluste in den folgenden Veranlagungszeiträumen genutzt werden.
  

Steuervergünstigungen 

Steuerzahler erhalten die Möglichkeit für Spenden an gemeinnützige Organisationen folgende Steuervergünstigungen zu erhalten:
  • Steuerfreiheit für Spenden, deren Betrag 5 Prozent des Gewinns des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht übersteigt
  • Steuerfreiheit für Spenden, deren Betrag 2 Prozent des Bruttoarbeitsgehalts im früheren Geschäftsjahr nicht übersteigt
  • Senkung des zu zahlenden Steuerbetrags auf Dividenden um 75 Prozent des gespendeten Betrages, welcher jedoch nicht mehr als 20 Prozent der berechneten Steuer betragen darf 
Das neue Gesetz sieht zudem eine Übergangszeit zur Anwendung der Steuervergünstigungen bei großen Investitionsprojekten vor, die vor dem 31. Dezember 2017 genehmigt wurden. 
 

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 

Im Rahmen der Steuerreform wurde auch das Einkommensteuergesetz novelliert.
 
Ab dem 1. Januar 2018 gilt in Lettland eine progressive Einkommensteuer, für die dann folgende Steuersätze gelten:
  • 20 Prozent für Einkommen unter 20.000 Euro
  • 23 Prozent für Einkommen von 20.000 bis 55.000 Euro
  • 31,4 Prozent für Einkommen über 55.000 Euro
Bisher gilt ein pauschaler Einkommensteuersatz von 23 Prozent.
 
Der Steuersatz für Kapitalerträge und -zuwächse wird auf 20 Prozent erhöht. Derzeit gilt ein Steuersatz von 15 Prozent auf Kapitalzuwächse und 10 Prozent auf Erträge aus Kapitalvermögen.
 
Die neue Einkommensteuer wird nicht auf Einkommen aus Dividenden und sonstigen Gewinnausschüttungen angewendet, sofern:
  • Körperschaftsteuer für die Gewinnausschüttung in Lettland entrichtet worden ist
  • Körperschaftsteuer im Ausland entrichtet worden ist oder der ausländische Steuerpflichtige die Einkommensteuer aus den ausgezahlten Dividenden oder Gewinnausschüttungen einbehalten hat 
Es wurde eine Übergangszeit von 2 Jahren festgelegt (betreffend 2018 und 2019), wonach Ausschüttungen in Bezug auf Gewinn, der vor dem 31. Dezember 2017 entstanden ist, noch auf diese Übergangszeit verteilt werden darf, um mit einem Satz von 10 Prozent besteuert zu werden. 
 

Empfehlungen

  • Interne Verfahren und IT-Systeme sollten den neuen Vorschriften entsprechend angepasst werden.
  • Multinationale Unternehmensgruppen, die in Lettland Verluste kumuliert haben, sollten untersuchen, wie diese Verluste in effizienter Weise genutzt werden können.
  • Gesellschaften, deren Gesellschafter eine natürliche Person ist, sollten die Notwendigkeit prüfen, ihren kumulierten Gewinn auf die zwei folgenden Jahre zu verteilen. In diesem Fall wird ein Einkommensteuersatz von 10 Prozent auf den verteilten Gewinn angewendet. Wird der Gewinn auf spätere Jahre verteilt, wird dagegen ein Steuersatz von 20 Prozent angewandt.
  • Es sollte eine Evaluierung der angewandten Verrechnungspreispolitik stattfinden. Nachträgliche Korrekturen von Verrechnungspreisen können zusätzlichen Steueraufwand verursachen.
  • Gerne unterstützen wir Sie bei allen notwendigen Maßnahmen im Rahmen Ihrer Vorbereitung auf die am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Steuerregelungen.

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