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Das Lettische Handelsgesetzbuch erlebt mehrere wesentliche Änderungen

Am 13. Juli dieses Jahres sind Änderungen des Handelsgesetzbuchs in Kraft getreten, wodurch unter anderem mehrere neue Bestimmungen über die Erreichbarkeit von Unternehmen, die Festlegung der Anzahl von Vorstandsmitgliedern in der Satzung und über Personal-Optionen eingeführt wurden.
 
Die Änderungen sehen vor, dass Unternehmen, die an ihrem Unternehmenssitz nicht erreichbar sind, einfacher liquidiert werden können. Die Liquidation kann auf der Grundlage einer Entscheidung des Handelsregisters erfolgen, wenn die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer schriftlichen Verwarnung den Mangel der Erreichbarkeit nicht beseitigt hat. Bisher bestand in einem solchen Fall lediglich die Möglichkeit einer Klageerhebung vor Gericht mit dem Ziel einer Einstellung der Tätigkeit der Gesellschaft. In Bezug auf Unternehmen, die einen falschen Sitz registriert haben, hat das zuständige Finanzamt zudem das Recht, einen registrierten Steuerpflichtigen aus dem Register der Umsatzsteuerzahler zu streichen, wenn auf die Verwarnung keine Antwort des Unternehmens folgt.                          
                                   
Durch Inkrafttreten der neuen Änderungen des Handelsgesetzbuches ist überdies die Angabe der Anzahl von Vorstandsmitgliedern in der Satzung nicht mehr zwingend. Bisher mussten Gesellschaften eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern in der Satzung festlegen.
 
Eine weitere Neuerung stellt die Einführung von Personal-Optionen dar. Personal-Optionen berechtigen Arbeitnehmer, Mitglieder des Vorstands und des Rats einer Gesellschaft oder anderer mit dieser Gesellschaft im Konzern verbundener Gesellschaften Anteile an dieser zu erwerben. Die Summe der Nennwerte der Aktien darf 10 Prozent des bezahlten Stammkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung von Personal-Optionen nicht überschreiten.
 
Weitere Änderungen des Handelsgesetzbuchs beziehen sich auf Geschäfte mit nahestehenden Personen, die Veräußerung von Kapitalanteilen sowie das Stammkapital der Gesellschaft und mit Stammkapitalerhöhungen verbundene Fragen.
                       

Register der Konten natürlicher und juristischer Personen

Zum Zweck einer effizienteren Steuerverwaltung und zur Terrorismusbekämpfung trat am 1. Juli 2017 das Kontenregistergesetz in Kraft, das die Einrichtung eines Systems vorsieht, das die Identifizierung jeder natürlichen oder juristischen Person ermöglicht, die eine Sichteinlage oder ein Zahlungskonto eröffnet hat. Das Gesetz bezieht sich auf Personen, die Konten bei Kreditinstituten, Kreditgenossenschaften oder Zahlungsdienstleistern in Lettland besitzen.
 
In das Kontenregister werden Informationen über den Kontoinhaber, nicht aber Angaben zu Geldüberweisungen und Guthaben aufgenommen. Banken und andere Daten übermittelnde Stellen müssen für die Aufnahme in das Kontenregister Daten der Kontoinhaber, wie Kontonummer, Datum der Kontoeröffnung und -auflösung zur Verfügung stellen. Daneben müssen über natürliche Personen personenbezogene Daten und bzgl. juristischer Personen die Firma und Registernummer zur Verfügung gestellt werden.
 
Das Gesetz definiert einen eingeschränkten Kreis von Institutionen, welcher das Recht hat, die vorgenannten Informationen abzufragen. Dieser umfasst das lettische Geldwäschepräventionsamt, für operative Maßnahmen zuständige Stellen, Ermittlungsbehörden, die Finanz- und Kapitalmarktkommission, das Finanzamt, Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Amt zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, Gerichtsvollzieher, vereidigte Notare, Waisengerichte und die Lettische Bank. Diese Daten stehen Auskunftsberechtigten des Kontenregisters seit dem 1. September 2017 zur Verfügung. Die erfassten Daten sind 5 Jahre ab der Kontoauflösung aufzubewahren.
 
Änderungen des Gesetzes „Über Steuern und Abgaben” verpflichten Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister überdies, dem Finanzamt einmal im Jahr Informationen über Kunden zu übermitteln, deren Kontoumsatz im Jahr zuvor 15.000 Euro überstieg.
 

Änderungen des Arbeitsgesetzes

Am 16. August 2017 sind Änderungen des Arbeitsgesetzes in Kraft getreten. Die wichtigsten betreffen Wettbewerbsbeschränkungen für Arbeitnehmer, sowie das Recht der Arbeitgeber, Nebenbeschäftigungen und die Vergütung von Überstunden einzuschränken
 
Die Änderungen sehen vor, dass eine Vereinbarung über eine Wettbewerbsbeschränkung auf verschiedene Wettbewerbsformen anwendbar sein kann, einschließlich der selbständigen konkurrierenden Wirtschaftstätigkeit des Arbeitnehmers, der Beschäftigung des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber sowie des Abwerbens der Kunden bzw. Mitarbeiter des ehemaligen Arbeitgebers. Die Frist für einen einseitigen Rücktritt des Arbeitgebers von einer Vereinbarung über die Wettbewerbbeschränkung wurde nun genau festgelegt: Ein allgemeines Nebenbeschäftigungsverbot im Arbeitsvertrag reicht nun nicht mehr. Der Einzelfall entscheidet und im Zweifelsfall wird der Arbeitgeber die Beweislast tragen müssen (die Begründetheit der Beschränkung nachzuweisen).
 
Darüber hinaus wurde ein alternatives Modell der Überstundenvergütung eingeführt. Dem Arbeitgeber steht nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Recht zu, Überstundenzuschläge durch einen Überstundenausgleich zu ersetzen, der innerhalb eines Monats nach der Mehrarbeit in Anspruch genommen werden muss. Alternativ kann mittels Übereinkommen dieser Überstundenausgleich auf den bezahlten Jahresurlaub des Arbeitnehmers angerechnet werden.

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