Finanzbuchhaltung in der Ukraine – Erste Praxis-Erfahrungen nach der Steuerreform

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​Von Dr. Beata Pankowska-Lier, Rödl & Partner Kiew
 
Fast 1,5 Jahre nach der Maidan-Revolution befindet sich die Ukraine immer noch in der Reformation des Staats-, Justiz- und Verwaltungssystems. Viele Rechts- und Wirtschaftsbereiche werden an internationale Standards angeglichen, doch das Ende der Transformation sowie deren Auswirkungen sind noch nicht absehbar.
 
Die Steuerreform ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen beziehen sich auf die Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Vermögensteuer und Militärsteuer. Im Fokus standen u.a. ein vereinfachtes Besteuerungssystem, der Einheitssozialbetrag, zusätzliche Importgebühren und Verrechnungspreise.
 
Des Weiteren wurde eine Angleichung des ukrainischen Handels- und Steuerrechts herbeigeführt. Die Rechnungslegung nach Handelsrecht basiert weitestgehend auf internationalen Vorschriften. Mit dem Inkrafttreten der Steuerreform hat sich das Verfahren zur Berechnung der Körperschaftsteuer grundlegend geändert. Besteuerungsgrundlage ist nun das handelsrechtliche Ergebnis des Unternehmens vor Steuern, korrigiert um das Finanzergebnis.
 
Bei Unternehmen, deren handelsrechtliches Ergebnis ohne Berücksichtigung indirekter Steuern (z.B. Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern) im Vorjahr 20 Mio. Hrywnja (dies entspricht aktuell ca. 860.000 Euro) nicht überstiegen hat, kann die vorgenannte Korrektur des Finanzergebnisses unterbleiben.
 
Außerdem wurde das System der Einreichung der Steuererklärung geändert. Die Übergangsfrist reicht teilweise bis ins Jahr 2016 hinein. Buchhaltungsabteilungen, Softwareherstellern und der Finanzverwaltung sollte damit genug Zeit bleiben, das neue Verfahren reibungslos in die Praxis einzufügen.
 

Elektronische Verwaltung

Eine weitere Herausforderung in der Finanzbuchhaltung: Zum 1. Januar 2015 wurde das elektronische System der Verwaltung der Mehrwertsteuer eingeführt. Sämtliche mehrwertsteuerpflichtigen Vorgänge müssen nun in einem einheitlichen Register gemeldet werden. Der Fiskus hat für alle Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Zentralen Mehrwertsteuer-Bank automatisch Bankkonten, sog. Sonderkonten, eröffnet. Die Bank wird von der ukrainischen Nationalbank beaufsichtigt und fungiert ausschließlich als Verwalter der Mehrwertsteuerkonten. Die Erfassung aller Mehrwertsteuervorgänge erfolgt nahezu vollständig automatisch: Das Mehrwertsteuersonderkonto des leistenden Unternehmers wird mit der Mehrwertsteuer seiner registrierten Ausgangsrechnungen belastet. Mehrwertsteuer aus Eingangsrechnungen und Einfuhrumsatzsteuer werden beim Leistungsempfänger automatisch als Guthaben auf seinem Konto berücksichtigt. Die Höhe der Steuerabgaben wird automatisch berechnet, die Abbuchung der berechneten Steuerschuld erfolgt ohne Beteiligung des Unternehmers.
 
Der Steuerzahler selbst kann sein Mehrwertsteuersonderkonto nur auffüllen; er selbst hat keinen Zugiff auf das Konto. Es ist ausschließlich dem Fiskus vorbehalten, Abbuchungen durchzuführen. Dies gilt selbst bei Vorsteuerüberhängen.
 
Die Einführung des elektronischen Systems der Verwaltung der Mehrwertsteuer bedeutet für den Unternehmer einen enormen zeitlichen (und auch finanziellen) Mehraufwand. Die Änderungen werden jedoch mit Sicherheit zu mehr Transparenz im Mehrwertsteuersystem der Ukraine führen.

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Klaus Kessler

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