Rechnungslegungsgesetz in Finnland – Neufassung mit vielen Vorteilen

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Finnland hat in den letzten Jahren einen langen Weg in Richtung papierlose Rechnungslegung zurückgelegt. Informationen werden zwischen Systemen schnell und ohne manuelle Arbeitsabläufe ausgetauscht. Die Einführung von Standards für eine nachvollziehbare Form der Informationen für die Finanz- und Lohnverwaltung liegt im gemeinsamen Interesse.
 

Das neue finnische Rechnungslegungsgesetz, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, trägt zur Entwicklung der Informationstechnologie bei und ermöglicht eine reibungslose elektronische Buchhaltung. Einige Beschränkungen wurden gestrichen, u.a. bei der geografischen Verortung der Dokumentenaufbewahrung. Sogar endgültige Dokumente in Papierform – z.B. Jahresabschlüsse – sind nicht mehr erforderlich, so dass künftig alle Geschäftsbücher in elektronischer Form geführt werden können. Nach dem neuen Gesetz hat die Größe eines Unternehmens nun stärkeren Einfluss auf die Informationen, die in den Jahresabschluss aufzunehmen sind. Rechnungslegungspflichtige Unternehmen werden – ungeachtet ihrer gesellschaftsrechtlichen oder institutionellen Form – in Kleinstunternehmen, kleine und große Unternehmen eingeteilt, wobei die beiden erstgenannten mehr als 97 Prozent aller rechnungspflichtigen Unternehmen in Finnland ausmachen.  
 

Erleichterungen durch die Reform

Kleine Konzerne sind vollständig von der Pflicht zur Vorlage eines Konzernabschlusses ausgenommen. Auch das Gesetzbuch über Handelsgesellschaften wird dahingehend geändert, dass keine Konzernabschlüsse erstellt werden müssen – selbst dann nicht, wenn die Muttergesellschaft Gewinne ausschüttet.
 

Der Jahresabschluss muss fortan ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Das Wesentlichkeitsprinzip wird als allgemeiner Grundsatz der Rechnungslegung in das Gesetz aufgenommen („true and fair view”-Grundsatz).
 

Die Reformen erleichtern zudem die Rechnungslegung für Kaufleute und Selbstständige. Eine natürliche Person, die ein sehr kleines Geschäft betreibt, kann die einfache Buchführung verwenden. Ein Kaufmann oder ein Selbstständiger muss nur dann eine Bilanz erstellen, wenn sein Geschäft die Grenze für ein Kleinstunternehmen überschreitet oder wenn der Abrechnungszeitraum nicht dem Kalenderjahr entspricht.
 

Eine Vereinigung oder Stiftung, die in die Kategorie der Kleinstunternehmen fällt, kann den Jahresabschluss weiterhin als Einnahmenüberschussrechnung aufstellen. Das ist für andere Gesellschaftsformen bspw. nicht möglich.
 

Bewertung und Abgrenzungsregeln

Das überarbeitete Gesetz enthält jetzt präzisere Vorschriften zur Erfassung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten. Daneben können entsprechend den IFRS- Regelungen auch Investitionen in Sachanlagen im Jahresabschluss zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden.
 

Kapital- bzw. Nachrangdarlehen sind nun grundsätzlich unter Verbindlichkeiten – also als Schuld – auszuweisen. Ein Darlehen kann in der Bilanz einer GmbH oder einer Genossenschaft nur dann unter Kapital erfasst werden, wenn Wertpapiere mit entsprechenden Bedingungen in nach IFRS erstellten Jahresabschlüssen ausgewiesen werden könnten.
 

Mit der Rechtsreform bekommen kleine Unternehmen und Kleinst­unternehmen ihre eigenen Schemata für Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz. Zudem wurde eine Verordnung erlassen, die den Anhang regelt und erleichtert. Für das tiefgreifende Verständnis des Jahresabschlusses und dessen Auswertung ist nun eine noch umfassendere Kenntnis des anwendbaren Rechts und der Regelungen erforderlich, da die Angaben nicht mehr in Einzelabschlüssen aufgezeichnet werden.   

 Bitte beachten Sie:

  • Das neue Rechnungs­legungsgesetz muss für alle Abrechnungs­zeiträume beachtet werden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.
  • Unternehmer können das Gesetz jedoch auch auf Jahresabschlüsse anwenden, die aktuell erstellt werden. 

Kontakt

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Kati Jalojärvi

Head of BPO (Finnland)

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