Nachhaltigkeit im Lagebericht – Erstmalige Anwendung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes

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veröffentlicht am 28. November 2017
 

Corporate Social Responsibility (CSR) und Nachhaltigkeit gewinnen für Unternehmen in Deutschland stetig an Bedeutung. Bisher erfolgte die Unternehmensberichterstattung zu CSR überwiegend freiwillig. Aufgrund des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ergibt sich nun im Jahr 2018 eine Berichterstattungspflicht für bestimmte Unternehmen: Sie haben bei der Erstellung des Lage­berichts für 2017 entsprechende Informationen in eine nicht-finanzielle Erklärung aufzunehmen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die veränderten Informationsbedürfnisse der Stakeholder.
 

 

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeit­nehmern sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen (bei kalender­jahres­gleichem Geschäftsjahr also für das Geschäftsjahr 2017), dazu verpflichtet, den (Konzern-)Lagebericht um eine nicht-finanzielle Erklärung zu erweitern. Zwar zielen die Neuerungen im Lagebericht 2017 direkt nur auf große kapitalmarktorientierte Unternehmen ab, jedoch können sich auch für Unternehmen entlang der Lieferkette indirekt Auswirkungen auf die Corporate Governance ergeben.
 

Wesentliche Inhalte der nicht-finanziellen Erklärung

Neben einer kurzen Erläuterung des Geschäftsmodells ist mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:
  • Wesentliche mit dem Geschäftsverlauf und der Lage des Unternehmens verbundene Aspekte zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen sowie
  • Informationen zur Achtung der Menschenrechte und der Korruptionsbekämpfung.
     
Dabei sind jeweils
  • die verfolgten Konzepte, deren Ergebnisse und der angewandte Due-Diligence-Prozess zu beschreiben;
  • die wesentlichen Risiken aus der eigenen Geschäftstätigkeit, die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, anzugeben;
  • die Maßnahmen zur Handhabung eben dieser darzustellen.
      

Gleiches gilt für wesentliche Risiken aus den Geschäftsbeziehungen des Unternehmens, d.h. der Lieferkette. Der hier verwendete Risikobegriff ist enger auszulegen als der in der Finanzberichterstattung. Darüber hinaus sind steuerungsrelevante nicht-finanzielle Leistungsindikatoren anzugeben. Von Steuerungsrelevanz kann i.d.R. ausgegangen werden, wenn die Indikatoren regelmäßig an die Unternehmensführung oder das Aufsichtsorgan berichtet, damit verbundene Risiken überwacht und Risikominimierungsmaßnahmen verfolgt werden.
 
Zur Umsetzung der neuen Regelung hat der Gesetzgeber dem Anwender keine näheren Vorgaben gemacht. Dieser kann sich jedoch  an den etablierten Rahmenwerken und ihren Richtlinien (bspw. „Global Reporting Initiative”, kurz: GRI) orientieren.
 

Die Unternehmen haben folgende Möglichkeiten, der Pflicht nachzukommen, eine nicht-finanzielle Erklärung zu erstatten:
  • Aufnahme der Erklärung als separater Teil im Lagebericht;
  • Darstellung der einzelnen erforderlichen Angaben jeweils an geeigneter Stelle im Lagebericht;
  • Veröffentlichung eines gesonderten nicht-finanziellen Berichts innerhalb von 4 Monaten nach dem Abschlussstichtag.
     

Das „Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee” (DRSC) hat seinen Standard zum Konzernlagebericht (DRS 20) mit dem Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 (DRÄS 8) an die geänderten gesetzlichen Anforderungen angepasst. Darin werden u.a. die neuen Berichtspflichten bei der nicht-finanziellen (Konzern-)Erklärung konkretisiert. Bei der Umsetzung sollten Anwender diese Anforderungen beachten. Zudem sei auf das im Juni 2017 veröffentlichte Positionspapier des IDW zu Pflichten und Zweifelsfragen zur nicht-finanziellen Erklärung als Bestandteil der Unternehmensführung hingewiesen.
 

Auswirkungen auf Unternehmensleitung und Aufsichtsorgane

Die Einführung der nicht-finanziellen Erklärung hat Auswirkungen auf die gesamte Corporate Governance. Als Teil des Lageberichts unterliegt sie zum einen der Verantwortung der Unternehmensleitung und zum anderen den gleichen Anforderungen und Grundsätzen wie der Lagebericht. Zur Vermeidung wesentlicher falscher Angaben müssen insbesondere die Prozessqualität und die internen Kontrollen vergleichbar mit denen der finanziellen Angaben sein.
 
Bei der Abschlussprüfung wird allerdings nur das Vorliegen der nicht-finanziellen Erklärung und nicht deren Inhalt geprüft. Eine freiwillige Prüfung kann vom Aufsichtsrat individuell in Umfang und Intensität vereinbart werden. Das kann den Aufsichtsrat bei seiner Prüfungspflicht unterstützen und zur Verbesserung der Prozesse beitragen.

 
Fazit

Direkt betroffene Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zur Erstellung des Lageberichts nutzen, um sich mit den Änderungen vertraut zu machen, Analysen durchzuführen und notwendige Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Das beinhaltet auch die Abstimmung mit dem Abschlussprüfer und möglicherweise eine freiwillige Beauftragung. Unternehmen, die als Teil einer Lieferkette betroffen sind, sollten die Gesetzesänderungen ebenfalls im Blick haben, um Auswirkungen auf das eigene Unternehmen zu erkennen.
 
 

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