Steuerfolgen unentgeltlicher Markennutzung im Konzern – Fallbeispiel aus dem Outbound-Bereich in Polen

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Es scheint so einfach zu sein: Marken- oder Namensrechte unentgeltlich zu nutzen – das bedeutet, keine Steuerlasten tragen zu müssen. So kommt es vor, dass Unternehmer sogar die Einführung einer sog. „Stop-Loss-Klausel” in Erwägung ziehen, die ihre ausländischen Gesellschaften vorübergehend von der Gebühr für die Überlassung der Marken befreit. Dieses Vorgehen ist rechtlich jedoch nicht immer einwandfrei und bringt deshalb oft mehr Probleme als Vorteile mit sich.

  

  

In unserem Beispiel geht es um einen Outbound-Fall, bei dem eine deutsche Konzerngesellschaft Markenrechte sowie Konzernnamen ihren ausländischen Gesellschaften überlässt.

   

      

Usancen im Geschäftsverkehr

Im Geschäftsverkehr nutzen Gesellschaften derselben Kapitalgruppe häufig die Marke einer der anderen Töchter. Bspw. gründet ein deutsches Unternehmen in Polen eine Tochtergesellschaft und überlässt ihr die Marke zur Nutzung im Geschäftsverkehr. Es ist unter gewissen Umständen möglich, dass der Nutzer nicht dazu verpflichtet ist, Zahlungen hierfür zu leisten. Doch in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 2016 (I R 22/14) wurde festgestellt, dass nur dann fiktive steuerpflichtige Lizenzgebühren angenommen werden können, wenn eine Marke im Vertrieb der ausländischen Tochter eingesetzt wird. Nach polnischem Steuerrecht kann also die unentgeltliche Markennutzung durch eine polnische Gesellschaft Steuerkonsequenzen nach sich ziehen.

 

Die Situation verdeutlicht das Risiko, dass Steuerbehörden eine zusätzliche Einnahme aus der unentgeltlichen Leistung der polnischen Gesellschaft sehen und schätzungsweise ermitteln. Unentgeltliche Leistungen generieren sämtliche rechtliche und wirtschaftliche Ereignisse. Die Folge ist eine unentgeltliche (d.h. mit den Kosten oder einer anderen Form des Äquivalents nicht verbundene) Vermögenszuwendung an den Steuerpflichtigen, die einen bestimmten finanziellen Wert hat.

 

Unterscheidungsfunktion der Marke

Die vorrangige Funktion von Marken ist die Bezeichnung der Herkunft von Waren und Dienstleistungen (sog. „Unterscheidungsfunktion”). Die Marke weist darauf hin, dass ihre Waren aus dem Mutterunternehmen oder aus einem anderen – organisatorisch, wirtschaftlich bzw. rechtlich mit ihr verbundenen – Unternehmen stammt, das die Marke nutzt. Das beeinflusst die Herstellung oder den Verkauf von Waren mit der Marke nachhaltig.

 

Die Nutzung ruft also bei Personen, die mit ihr in Berührung kommen, eine Vorstellung über die Qualität der Waren hervor. In allen Fällen, in denen die Marke (positiv) im Bewusstsein des Erwerbers verankert wurde und die Aufmerksamkeit auf jede mit ihr versehene Ware lenkt, nimmt sie eine Werbefunktion ein.

 

Man kann argumentieren, dass die Nutzung der Marke eines anderen Unternehmens nicht per se eine Zuwendung generiert, die einen bestimmten finanziellen Wert hat. Von einer Zuwendung kann nur
dann die Rede sein, wenn sich die Markennutzung in der Erzielung von Einnahmen spiegelt (also eine „Geschäftsbeziehung” vorliegt). Eine solche Annahme ist jedoch – aufgrund der Auffassung der polnischen
Steuerbehörden – risikoreich.

 

Die Marke i.S.d. Rechts auf die Markennutzung durch einen Unternehmer hat grundsätzlich einen bestimmten Wert, der wegen einer „unentgeltlichen Leistung” einen messbaren (bestimmten) Vermögensvorteil darstellt. Sogar eine Situation, in der die steuerlichen Einnahmen infolge der Markennutzung nicht steigen, bedeutet nicht, dass diese Marke keinen Vermögenswert hat.

 

Die Bestimmung des Vermögensvorteils erfolgt bei der Markennutzung nach Marktpreisen, wie sie bei der Erbringung von Dienstleistungen oder bei der Bereitstellung von Sachen oder Rechten gleicher Art und Güte – unter Berücksichtigung v.a. ihres Zustands und des Grads ihrer Abnutzung sowie der Zeit und des Orts der Bereitstellung – zu beobachten sind.

 

Steuerrisiken vermeiden

Nach polnischem Recht empfiehlt es sich,
  • einen Lizenzvertrag abzuschließen und
  • die Gebühren für die Überlassung der Marke festzulegen.

 

Die zwischen den verbundenen Unternehmen durchgeführten Geschäfte wecken bei den polnischen Steuer­behörden ein großes Interesse an der Verrechnungspreis-Problematik. Die Betriebsprüfungen in dem Bereich werden in Polen immer häufiger durchgeführt. Das betrifft insbesondere Vereinbarungen, bei denen Geschäfte mit den verbundenen Unternehmen abgewickelt werden.

 

Bei der polnischen Körperschaftsteuer ist zu beachten, dass die Preise zwischen verbundenen Unternehmen auf marktüblichem Niveau („arm’s length”) festgesetzt werden. Zudem ist im Falle eines Fremdvergleichs wichtig, dass die sonstigen Bedingungen der Zusammenarbeit mit den marktüblichen Bedingungen – d.h. die fremde Dritte akzeptieren würden – für vergleichbare Leistungen übereinstimmen. Somit spielt eine enge Zusammen­arbeit mit dem Eigentümer der Marke bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzgebühr eine wesentliche Rolle.

 

Die Steuerpflichtigen sind gemäß den polnischen Vorschriften außerdem dazu verpflichtet, für jedes Geschäft, das die im polnischen Körperschaftsteuergesetz (KStG-PL) vorgesehene Schwelle (grundsätzlich
50.000 Euro bei Lizenzgewährung) überschreitet, eine gesetzliche Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen.

 

Zu guter Letzt: Die Quellensteuer

Bei der Implementierung der Lizenzgebühren muss auch die Quellensteuer berücksichtigt werden. Bei der Erfüllung der im KStG-PL genannten Voraussetzungen (u.a. Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung)
kann es sein, dass die Lizenzgebühren, die an den Eigentümer der Marke ausgezahlt werden, nicht der Quellenbesteuerung unterliegen.

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