Nachfolgeplanung: Einfluss und Absicherung nach der Unternehmensübergabe

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von Hugo Meichelbeck
  

Entscheidet sich der Unternehmer bereits zu Lebzeiten, die Unternehmensnachfolge zu regeln, so bedeutet das oftmals, dass er auch schon einen bedeutenden Teil des Unter­nehmens­vermögens aus der Hand gibt. Um nicht später zum Bittsteller bei seinen Nachfolgern zu werden, steht ihm eine breite Palette von Ab­sicherungs­rechten zur Verfügung.

     

Es gibt nur wenige Schritte, die schwerer fallen, als das eigene Lebens­werk in andere Hände zu über­geben. Aber sein wir ehrlich – früher oder später führt daran kein Weg vorbei. Daher kommt es darauf an, den optimalen Zeitpunkt nicht zu verpassen, um die Nachfolge bereits zu Lebzeiten in die Wege zu leiten. Das beginnt mit den eigenen Plänen für den Ruhe­stand, führt über die oft schwierige Frage des geeigneten Nachfolgers, und muss schließlich auch anhand der steuerlichen und rechtlichen Rahmen­bedingungen optimal gestaltet werden.

Leichter fällt die Übergabe, wenn man bedenkt, dass eine Schenkung i.d.R. weder bedeutet, dass man sämtliche Einkunfts­quellen verliert, noch dass man über Nacht die gesamte Leitungs­macht über das Unter­­nehmen abgeben muss. Auf der anderen Seite lockt der Vorteil, dass durch eine sinnvolle Unternehmens­­nach­folge wichtige Maßnahmen getroffen werden, um das Unter­nehmen in der Familie zu halten, um einer Zerschlagung durch eine Erben­ge­mein­schaft zuvorzukommen und einen Fremd­verkauf des Unter­nehmens zu vermeiden.


Wirtschaftliche Absicherung des Schenkers

Nicht zu unterschätzen ist der Umstand, dass sich eine Schenkung insofern positiv auswirken kann, als das der Nachfolger dadurch motiviert und zugleich in die Verantwortung genommen wird. Dabei kann es durchaus ausreichen, nur Vermögen zu übertragen. Die Erträge aus dem Unternehmen kann sich der Schenker zunächst entsprechend seinem Absicherungsbedürfnis zurückbehalten. Er muss so keine Veränderung seines Lebensstandards in Kauf nehmen.

Als geeignete Instrumente stehen hier insbesondere die Zurückbehaltung eines Nießbrauchs­rechts und die Verein­barung einer Leibrente zur Verfügung. Während der Nießbrauch mit dem Ergebnis des Unternehmens variiert, stellt die Leibrente eine grundsätzlich feste ratierliche Zahlung dar.

Eine solche Gestaltung steht zumeist im Ein­klang mit den erbschaftsteuerlichen Gegebenheiten. Das unternehmerische Vermögen ist begünstigungs­fähig; zusätzlich mindert das zurückbehaltene Ertragsrecht den Schenkungswert. Sinnvoll ist es jedoch, beim Schenker keine Über­sicherung eintreten zu lassen, denn das dadurch aufgebaute Privatvermögen muss dann u.U. ohne steuerliche Begünstigung wieder vererbt werden. Hier kann ein abschmelzender Nießbrauch im Einzelfall die richtige Gestaltung darstellen.

Weitere Absicherungs­möglichkeiten stellen bspw. eine abweichende Gewinnverteilung durch entsprechende Gesellschafts­vertrags­änderung oder ein Wohnungsrecht an einer Immobilie dar.

     

Erhalt des Familienbetriebes

Um den Fort­bestand des Betriebes zu sichern, können verschiedene Vereinbarungen getroffen werden. Einen Grund­bestand enthält zumeist bereits der Gesellschaftsvertrag, da hier i.d.R. Beschränkungen für die Verfügung über Anteile sowie Erbfolge­regelungen getroffen sind.

Beginnen sollte das aber bereits beim Schenkungs­vertrag. Rück­forderungs­rechte für unvorhergesehene Fälle sind kein Ausdruck des Miss­trauens gegenüber dem Nachfolger, sondern ein Gebot der Vernunft. Das betrifft zum einen Konstellationen, in denen der Nachfolger vorversterben, persönlich in Vermögensverfall geraten oder unter Betreuung gestellt werden sollte. Zum anderen wird ein Interesse daran bestehen, dass das Unternehmen durch den Nachfolger nicht verkauft wird oder im Rahmen eines Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung des Nach­folgers berücksichtigt wird. Auch gegen diese Fälle sind Rück­forderungs­rechte ein wirksames Mittel.

      

Zurückbehaltung von Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb

Der Unternehmer setzt große Hoffnung in den Nachfolger und vertraut auf dessen Fähigkeiten. Umgekehrt profitiert der Nachfolger von dem Erfahrungs­schatz seines Vorgängers, wenn dieser sich mit der Übergabe noch nicht vollständig aus den unternehmerischen Ent­scheidungen zurückzieht. Das Maß an Einfluss­möglichkeiten des Schenkers nach der Schenkung kann äußerst flexibel anhand der individuellen Situation gestaltet werden. Möchte der Senior zunächst noch in größerem Umfang Einfluss ausüben (können), bieten sich bspw. Mehr­stimm­rechte, erhöhte Mehrheitserfordernisse für einzelne Beschluss­gegen­stände oder strengere Regelungen für die Wirksamkeit von Beschlüssen an. Soll die nächste Generation bereits einen weiten Spielraum haben, so kann z.B. eine beratende Funktion für den Schenker über einen Beirat oder Aufsicht­srat etabliert werden.

      

Fazit

Durch eine vorausschauende Nachfolge­planung können zielgenau die Bedürfnisse des Schenkers berücksichtigt werden, um ihn wirtschaftlich und bezüglich seiner Einfluss­möglichkeiten abzusichern. Bewährt sich der Nachfolger, so wird es nicht schwer fallen, Sonderrechte auch nach und nach entfallen zu lassen.
     

zuletzt aktualisiert am 13.07.2016
 

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Elke Volland

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