Vielen NRW-Kommunen droht die vorläufige Haushaltsführung

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​veröffentlicht am 19. Oktober 2016

 

Auch viele Jahre nach Einführung der Doppik in Nordrhein-Westfalens Kommunen wird dem Haushaltsplan aufseiten der Politik ein wesentlich höheres Gewicht beigemessen als den Jahresabschlüssen. Das erkennt man nicht zuletzt daran, dass noch lang nicht alle Kommunen aktuelle Jahresabschlüsse vorliegen haben. Die Grundlage einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist nicht zuletzt ein ordnungsgemäßer Jahresabschluss, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt. Die Realität zeigt indes ein gänzlich anderes Bild. Teilweise fehlt es in nordrhein-westfälischen Kommunen bis zu vier Jahre zurück an aufgestellten Jahresabschlüssen.

 

Seit Jahren werden die Haushaltssatzungen gem. § 78 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 GO NRW vom Rat beschlossen und der Aufsichtsbehörde angezeigt, ohne dass deren Voraussetzungen der Vollständigkeit nach §1 GemHVO NRW überhaupt vorliegen.

 

Demnach besteht ein Haushaltsplan, der Bestandteil der Haushaltssatzung nach § 78 Abs. 2 S.1 Nr. 1 GO NRW ist, aus dem Ergebnis-, und Finanzplan, sowie den Teilplänen und einem möglichen Haushaltssicherungskonzept. Weiterhin sind dem Haushaltsplan u.a. der Vorbericht, der Stellenplan und die Bilanz des Vorvorjahres beizufügen. Das bedeutet, dass einem Haushaltsplan 2017 die Bilanz des Jahres 2015 beizufügen ist.

 

Nachdem der Rat die Satzung beschlossen hat, ist diese der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine öffentliche Bekanntgabe der Haushaltssatzung darf nach § 80 Abs. 5 S.3 GO NRW frühestens einen Monat nach der Anzeige der Aufsichtsbehörden bekanntgegeben werden. Bisher haben die Aufsichtsbehörden überwiegend dem Umstand der fehlenden Vorvorjahresbilanzen keinerlei Rechnung getragen oder es war ihnen schlichtweg nicht möglich, adäquat zu reagieren und so die Kommunen zu zeitnahen Abschlüssen zu bewegen. Damit soll nach einem Gesetzesentwurf der rot-grünen Landesregierung (Vgl. Drucksache 16/12363 vom 1. Juli 2016) nun bald Schluss sein. Im Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung soll nach § 80 Absatz 5 Satz 3 GO NRW der folgende Satz eingefügt werden: „Die Anzeigefrist beginnt erst zu laufen, wenn die gemäß Satz 1 anzuzeigenden Unterlagen der Aufsichtsbehörde vollständig vorgelegt wurden.”

 

In der Praxis bedeutet das, dass ohne einen Jahresabschluss 2015 keine Haushaltssatzung 2017 angezeigt und somit auch öffentlich gemacht werden darf. Somit wären eine Vielzahl von nordrhein-westfälischen Kommunen ab dem 1. Januar 2017 in der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO NRW. Das bedeutet, dass die Kommunen nur noch die Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten dürfen, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind (Vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW). Somit würden sämtliche freiwilligen Leistungen z.B. ÖPNV, Theater, Altenpflege, Bibliotheken, Suchtberatung, Sportstätten, Märkte etc. vorläufig keine Mittel erhalten dürfen, sofern nicht im Vorjahr hierüber schon Verträge geschlossen wurden. Weiterhin dürften keine zusätzlichen Stellen geschaffen werden, die im Stellenplan des Vorjahres nicht vorgesehen waren, sowie keine neuen (Investitions-)Vorhaben, die im Vorjahr noch nicht im Haushalt standen, begonnen werden.

 

Zwar äußern sich auch die kommunalen Spitzenverbände kritisch zu der geplanten Neuregelung und plädieren wenigstens für eine Aufschiebung des Gesetzesentwurfes auf den 1. Januar 2019, jedoch dürfte das die Kämmereien des Landes langfristig nicht entlasten, sondern lediglich das Problem verschieben.

 

Damit die Zwangslage der vorläufigen Haushaltsführung nicht unnötig lang oder am besten gar nicht erst entsteht, sollte nun zügig gehandelt werden. Es kann in einer funktionierenden Demokratie nicht Wille der Politik sein, die Zukunft der Kommune gestalten zu wollen ohne ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune zu kennen.

 

Rödl & Partner hat bereits eine Vielzahl von kommunalen Jahresabschlüssen aufgestellt bzw. die Kämmereien bei der Aufstellung unterstützt. Dabei unterstützen wir nicht nur die Kämmereimitarbeiter in der Aufarbeitung komplexer Sachverhalte, sondern je nach Wunsch auch in der Aufarbeitung des Buchungsstoffes, bis zur Komplettübernahme der Buchungsarbeiten in der Finanzsoftware. Als Sparringspartner auf Augenhöhe unterstützen wir auch gern Sie bei der Aufarbeitung Ihrer Jahresabschlüsse.

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Ina Eichhoff

Steuerberaterin, Sustainability Auditor IDW

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