Kurzinformationen im Überblick

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IFRS 16 Leasingverhältnisse verabschiedet​

Am 13. Januar 2016 hat der IASB den lang erwarteten neuen Standard zu Leasingverhältnissen IFRS 16 veröffentlicht. Mit der Neuregelungen entfällt in Zukunft die Unterscheidung zwischen Finance- und Operating-Lease-Vereinbarungen. Stattdessen hat der Leasingnehmer das wirtschaftliche Recht am Leasinggegenstand in Form eines Nutzungsrechts zu bilanzieren, das über die Laufzeit des Leasingvertrages abgeschrieben wird. Korrespondierend dazu ist eine Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts der künftigen Leasingzahlungen zu passivieren und mittels der Effektivzinsmethode fortzuführen. Die Bilanzierung beim Leasinggeber wird sich dagegen im Vergleich zu IAS 17 im Wesentlichen nicht ändern.

Der IASB hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 16 auf den 1. Januar 2019 festgelegt. Eine vorzeitige Anwendung des Standards ist nur bei gleichzeitiger Anwendung des IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden vorgesehen.


Änderungen an IAS 12 veröffentlicht

Der IASB hat am 19. Januar 2016 Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Klarstellung verschiedener Fragestellungen bezüglich des Ansatzes aktiver latenter Steuern für nicht realisierte Verluste, die sich aus ergebnisneutral erfassten Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts von Schuldinstrumenten ergeben.

Die Standardänderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine frühzeitige Anwendung ist zulässig.

 

EU-Übernahme diverser Standardänderungen

Im November und Dezember 2015 wurde eine Reihe von Standardänderungen in europäisches Recht übernommen. Hierunter fallen:
  • IAS 1 Initiative zur Verbesserung von Angabepflichten (sog. „Disclosure Initiative”)
  • IAS 16, IAS 38 Klarstellung zulässiger Abschreibungsmethoden
  • IAS 16, IAS 41 Produzierende biologische Vermögenswerte
  • IAS 27 Einzelabschlüsse (Equity Methode)
  • IFRS 11 Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit
  • Jährliche Verbesserungen (2012-2014).


Alle aufgeführten Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Für nähere Informationen zu den Standardänderungen verweisen wir auf den entsprechenden Beitrag „Im Fokus” dieser Ausgabe.


IFRS 14 wird nicht in EU-Recht übernommen

Die Europäische Kommission hat sich gegen die Übernahme des IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten in das EU-Recht ausgesprochen. Grund dafür ist die sehr geringe Zahl an Unternehmen innerhalb der EU, die in den Anwendungsbereich dieses Interimsstandards zur Bilanzierung preisregulierter Geschäftsvorfälle fallen.


IASB veröffentlicht Entwurf zu Änderungen an IAS 40

Am 19. November 2015 hat der IASB den Entwurf ED/2015/9 Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien veröffentlicht. Die geplante Änderung ist das Ergebnis einer Anfrage an das IFRS Interpretations Committee mit der Bitte um Klarstellung der Leitlinien zur Übertragung in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gem. IAS 40.57.

Der Entwurf der vorgeschlagenen Änderung sieht vor, dass eine solche Übertragung nur zulässig ist, wenn die erfolgte Nutzungsänderung nachgewiesen werden kann. Die Nutzungsänderung bestimmt sich dabei nach der Erfüllung oder Nichterfüllung der Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie. Zusätzlich sollbekräftigt werden, dass die in IAS 40.57(a)-(d) angeführte Liste an Beispielen, die als Nachweis einer Nutzungsänderung dienen, nicht abschließend ist.

Stellungnahmen zum Entwurf sind in elektronischer Form bis zum 18. März 2016 auf der Internetseite des IASB möglich.

 

IASB veröffentlicht Entwurf zu Jährlichen Verbesserungen an den IFRS (2014-2016)

Am 19. November 2015 hat der IASB den Entwurf ED/2015/10 Jährliche Verbesserungen an den IFRS (2014-2016) veröffentlicht. Die vorgesehenen Änderungen im Rahmen des Zyklus 2014-2016 umfassen drei Standards und betreffen im Einzelnen:
  • IFRS 1: Streichung der kurzfristigen Befreiungen für erstmalige Anwender (Paragraphen E3-E7), da durch Ablauf der hierfür vorgesehenen Berichtsperioden kein Anwendungsfall verbleibt.
  • IFRS 12: Klarstellung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Standards in Bezug auf Beteiligungen, die zu Veräußerungs- bzw. Ausschüttungszwecken gehalten werden oder als aufgegebene Geschäftsbereiche gem. IFRS 5 eingestuft wurden.
  • IAS 28: Klarstellung, dass das Wahlrecht zur erfolgswirksamen Fair Value-Bewertung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bei Anwendern, denen diese Option zusteht (z.B. Venture-Capital-Gesellschaften), für jede Beteiligung neu ausgeübt werden kann (investment on investment basis).


Stellungnahmen zum Entwurf sind in elektronischer Form bis zum 17. Februar 2016 auf der Internetseite des IASB möglich.
 

IASB veröffentlicht Entwurf zu Änderungen an IFRS 4

Der IASB hat am 9. Dezember 2015 den ED/2015/11 veröffentlicht. Der Entwurf adressiert die Bedenken, die aufgrund der voneinander abweichenden verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkte von IFRS 9 und dem noch nicht veröffentlichten Änderungsstandard zu Versicherungsverträgen, IFRS 4, aufgekommen waren.

ED/2015/11 schlägt Unternehmen, die Versicherungsverträge nach IFRS 4 ausgeben, die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten vor:
  • Überlagerungsansatz: Bei Anwendung dieser Option können Unterschiede in den Beträgen, die nach IFRS 9 und denen, die nach IAS 39 ergebniswirksam in der GuV erfasst werden würden, in das sonstige Gesamtergebnis ausgegliedert werden.
  • Aufschubansatz: Dieser Ansatz ermöglicht es Anwendern, deren primäre Geschäftstätigkeit im Begeben von Versicherungsverträgen nach IFRS 4 liegt, die Anwendung von IFRS 9 einstweilen aufzuschieben.

 

Stellungnahmen zum Entwurf sind in elektronischer Form bis zum 8. Februar 2016 auf der Internetseite des IASB möglich.


IASB veröffentlicht Änderung zur Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 10 und IAS 28

Am 17. Dezember 2015 hat der IASB den finalen Änderungsstandard, welcher die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 vom September 2014 regelt, veröffentlicht.

Ursprünglich sollte mit der im September 2014 veröffentlichten Änderung eine Inkonsistenz zwischen IFRS 10 und IAS 28 im Zusammenhang mit der Erfassung nicht realisierter Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen bzw. Joint Venture beseitigt werden. Nach Veröffentlichung wurde jedoch eine Inkonsistenz zu den bestehenden Regelungen des IAS 28 identifiziert. In der Folge entschloss sich der Standardsetzer ein Forschungsprojekt zur Equity-Methode zu starten.

Mit der nun beschlossenen Verschiebung auf unbestimmte Zeit bleiben die Änderungen bis zum Abschluss des Forschungsprojekts unbeachtlich. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 ist dennoch möglich.


IASB veröffentlicht IFRS-Leitliniendokument zur Anwendung von Wesentlichkeit

Der IASB hat am 28. Oktober 2015 im Rahmen seiner Initiative zur Verbesserung von Angabepflichten den Entwurf ED/2015/8 einer Leitlinie zur Anwendung von Wesentlichkeit auf Abschlüsse veröffentlicht. Das Leitliniendokument stellt keinen Standard dar und soll Erstellern, Prüfern und Regulierern als Hilfestellung bei der Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit dienen. Durch die zusätzlichen Erläuterungen soll das Treffen von Ermessensentscheidungen im Hinblick auf Wesentlichkeit erleichtert werden. Die Leitlinien decken die drei folgenden Kernthemen ab:
  • Merkmale von Wesentlichkeit:
    Wesentlichkeitsaspekte durchdringen die gesamte Abschlusserstellung und sind sowohl bei der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung als den Anhangangaben zu berücksichtigen.
  • Wesentlichkeit bei Angabe und Darstellung von Informationen im Abschluss:
    Die Unternehmensführung soll bei der Erstellung des Abschlusses darauf achten entscheidungsnützliche Informationen bereitzustellen. Wesentliche Informationen sollen nicht durch unwesentliche Informationen verschleiert werden.
  • Auslassungen und Fehlangaben im Abschluss:Wesentlichkeit ist auf Einzelbasis und auf Grundlage des gesamten Abschlusses zu beurteilen. Eine absichtliche Fehldarstellung ist immer wesentlich.


Des Weiteren wird die Anwendung von Wesentlichkeit in Bezug auf Ansatz- und Bewertungsvorschriften behandelt. Stellungnahmen zum Entwurf des Leitliniendokuments sind bis zum 26. Februar 2016 in elektronischer Form auf der Internetseite des IASB möglich.


Interpretationsentwurf zur Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung veröffentlicht

Im Oktober 2015 hat das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) einen Interpretationsentwurf zu IAS 12 Ertragsteuern veröffentlicht. Der Entwurf DI/2015/1 gibt Anwendungshinweise hinsichtlich der Bilanzierung von tatsächlichen Ertragsteuern, latenten Steuerschulden und Steueransprüchen, wenn Unsicherheiten in Bezug auf deren ertragsteuerliche Behandlung existieren. In den Anwendungsbereich der Interpretation fallen die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bzw. Ertrags, steuerliche Bemessungsgrundlagen, nicht genutzte steuerliche Verluste und Steuergutschriften sowie anzuwendende Steuersätze. Dabei werden folgende Sachverhalte behandelt:
  • Bestimmung der steuerlichen Behandlung bei Vorliegen ertragsteuerlicher Unsicherheiten:
    Ermessensentscheidung des Unternehmens, ob getrennte oder gemeinsame steuerliche Behandlung zu erfolgen hat.
  • Annahmen bezüglich der Überprüfung der Sachlage durch die Steuerbehörde:
    Unternehmen hält es für höchst wahrscheinlich, dass Steuerbehörde das Recht zur Überprüfung der berichteten Beträge ausüben wird.
  • Bestimmung des zu versteuernden Einkommens bzw. Ertrags, steuerlicher Basen, nicht genutzter steuerlicher Verluste und Steuergutschriften wie auch Steuersätzen:
    Einschätzung des Unternehmens, ob es wahrscheinlich ist, dass die Steuerbehörde die bei Ertragsteuererklärung verwendete steuerliche Beurteilung akzeptiert.
  • Beachtung der Änderung von Tatsachen und Umständen:
    Überprüfung und ggf. Anpassung der Bewertungen und Einschätzungen des Unternehmens.


Interpretationsentwurf zu Fremdwährungstransaktionen veröffentlicht

Das IFRS IC hat im Oktober 2015 einen weiteren Interpretationsentwurf DI/2015/2 zu Geschäftsvorfällen in Fremdwährung und Vorauszahlungen veröffentlicht. Die Interpretation soll die bestehenden Unklarheiten bei der praktischen Anwendung des zu verwendenden Wechselkurses bei der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung gem. IAS 21 beseitigen. Das IFRS IC hatte abweichende Wechselkurse bei der Umsatzrealisierung in Fällen, in denen der Kunde Vorauszahlungen leistet, festgestellt.

In seinem Interpretationsentwurf hat das IFRS IC den Zeitpunkt für die Bestimmung des Wechselkurses auf den früheren der folgenden beiden Zeitpunkte vorschlagsweise festgelegt:
  • Erstmalige Erfassung des nicht-monetären aktiven oder passiven Abgrenzungspostens aus der Vorauszahlung;
  • Erfassung des Vermögenswerts, des Aufwands oder des Ertrags aus der eigentlichen Transaktion im Abschluss.


Für den Fall, dass die Transaktion in mehreren Stufen erfolgt, muss der Transaktionszeitpunkt für jede Stufe bestimmt werden.


IASB veröffentlicht weitere formale Korrekturen

Am 7. Dezember 2015 hat der IASB den dritten Satz formaler Korrekturen für das Jahr 2015 veröffentlicht. Die Korrekturen beziehen sich auf Einzelverlautbarungen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
  • ED/2015/8 IFRS-Leitliniendokument – Anwendung von Wesentlichkeit auf Abschlüsse
  • IFRS 9 Finanzinstrumente
  • IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden


Die formalen Korrekturen betreffen ausschließlich unbeabsichtigte Fehler und haben keine Auswirkung auf die Bedeutung oder Anwendung von Verlautbarungen.


Trainingsmodule für den IFRS for SMEs vervollständigt

Die Aus- und Weiterbildungsinitiative der IFRS-Stiftung hat die Entwicklung der insgesamt 35 Trainingsmodule für den IFRS for SMEs abgeschlossen. Die bereitgestellten Schulungsunterlagen sollen eine Hilfestellung für die Unternehmen und Prüfer im Hinblick auf die Anwendung des Standards für kleine und mittlere Unternehmen sein. Aufgrund der im Mai 2015 veröffentlichten Änderungen am IFRS for SMEs werden die 35 Trainingsmodule aktualisiert.


Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2016

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat folgende Prüfungsschwerpunkte für 2016 angekündigt:

  1. Einfluss der Finanzmarkt-Konditionen auf den Abschluss;
  2. Kapitalflussrechnung und zugehörige Angaben;
  3. Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und zugehörige Angaben;
  4. Umsatzerlöse;    
  5. Unternehmenszusammenschlüsse.

Die ersten drei Themen entsprechen den durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf europäischer Ebene gesetzten Prüfungsschwerpunkten.

Die Schwerpunkte bei den Umsatzerlösen (IAS 18, IAS 11, IAS 8, IFRS 8, § 315 HGB) liegen auf
  • der Ertragsrealisierung (Übergang Chancen und Risiken/ Erfassung von Erlösen nach Maßgabe des Fertigstellungsgrads);
  • den Anhangangaben in Bezug auf Rechnungslegungsmethoden (IAS 18/ IAS 11);
  • den Anhangangaben in Bezug auf mögliche Auswirkungen der Anwendung des neuen IFRS 15;
  • der Offenlegung der Abhängigkeit von Großkunden (§ 315 Abs. 1 HGB, IFRS 8.34 sowie DRS 20.65/ 146 ff.);
  • der Prognose der Umsatzerlöse im Konzernlagebericht gem. § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB (insb. wesentliche Annahmen und Berichterstattung über künftige Entwicklungen/ Ereignisse mit positiven/ negativen Auswirkungen auf die Prognose).

Die Schwerpunkte in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3) sind
  • bedingte Kaufpreiszahlungen (Zugangs- und Folgebewertung sowie Qualifizierung von Vereinbarungen über bedingte Zahlungen an Mitarbeiter und Anteilseigner als Gegenleistung für Unternehmenserwerb oder als separate Transaktion);
  • Unternehmenserwerbe unter Marktwert (Ansatz und Bewertung neu identifizierter immaterieller Vermögenswerte sowie Offenlegung der Höhe und Angabe der Gründe für die Gewinnerfassung).

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