Kurzinformationen im Überblick

PrintMailRate-it

EU-Übernahme von IFRS 15

Die EU hat am 29. Oktober 2016 in ihrem Amtsblatt die Verordnung (EG) Nr. 2016/1905 vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wird IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden in europäisches Recht übernommen. Der Standard ist dadurch für IFRS-Bilanzierer in der EU erstmalig verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.


EU-Übernahme der Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28

Mit der am 23. September 2016 in ihrem Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EG) 2016/1703 vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wurden die Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28 von der EU übernommen. Demnach sind Tochterunternehmen sogenannter Investmentgesellschaften im Konzernabschluss nicht zu konsolidieren. Stattdessen sind solche Beteiligungen zukünftig zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, verpflichtend anzuwenden.

 

Veröffentlichung von Klarstellungen zu IFRS 15

Als Resultat der Diskussionen der Transition Ressource Group for Revenue Recognition (TRG), hat der IASB drei konkrete Änderungen und erleichternde Übergangsregelungen zu IFRS 15 veröffentlicht. Die Klarstellungen betreffen die folgenden Themenbereiche:
  • Identifizierung von Leistungsverpflichtungen: Klarstellung zur Abgrenzbarkeit im Kontext des Vertrags;
  • Prinzipal-Agenten-Beziehungen: Prinzipien zur Unterscheidung zwischen Prinzipal und Agent;
  • Lizenzierung: Klarstellung zur Bestimmung der Art einer eingeräumten Lizenz und zu umsatz- und nutzungsabhängigen Lizenzentgelten;
  • Übergangsvorschriften.


Hinsichtlich der Übergangsregelungen wurden zwei Erleichterungen für die Praxis festgelegt. Zum einen muss ein Unternehmen Verträge nicht neu darstellen, die zu Beginn der frühesten dargestellten Periode abgeschlossen sind. Zum anderen werden die Auswirkungen aller Änderungen, die vor der frühesten dargestellten Periode vorgenommen wurden, aggregiert ausgewiesen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Das Inkrafttreten erfolgt somit zum gleichen Zeitpunkt wie die erstmalige verpflichtende Anwendung des IFRS 15 selbst.


IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS 2

Am 20. Juni 2016 hat der IASB Änderungen am IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Klarstellung der folgenden Sachverhalte bei der Bilanzierung bestimmter anteilsbasierter Vergütungstransaktionen:
  • Bei der Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich sind Marktbedingungen und Nicht-Ausübungsbedingungen im beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen. Dienstbedingungen und andere Leistungsbedingungen sind ins Mengengerüst einzubeziehen;
  • Im Fall der Modifikation von in bar zu erfüllenden Zusagen mit Änderungen der Klassifizierung hin zu in Eigenkapitalinstrumenten erfüllte Zusagen, ist die Vergütung mit ihrem zeitanteiligen Zeitwert im Zeitpunkt der Änderung eigenkapitaler-höhend zu erfassen. Eine etwaige Differenz zur auszubuchenden Schuld ist ergebniswirksam zu behandeln;
  • Vereinbarte anteilsbasierte Vergütungen, die ei-nen Nettoausgleich für einzubehaltende Steuern vorsehen, sind ausnahmsweise in Gänze als in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt zu klassifizieren.


Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Änderungsvorschläge an IFRS 3 und IFRS 11 veröffentlicht

Am 28. Juni 2016 hat der IASB den ED/2016/1 Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung von zuvor gehaltenen Anteilen (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11) veröffentlicht. Darin sind folgende Änderungsvorschläge vorgesehen:
  • Klarstellung bezüglich der Definition eines Geschäftsbetriebs (business), da die Anwendung der Definition in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten führt;
  • Einfachere Unterscheidung zwischen einem Geschäftsbetrieb und einer Gruppe von Vermögenswerten gemäß IFRS 3, da hiermit unterschiedliche Implikationen für die Finanzberichterstattung einhergehen;
  • Klarstellung bezüglich der Bilanzierung von zuvor gehaltenen Anteilen, wenn ein Unternehmen (gemeinschaftliche) Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb erlangt.


Stellungnahmen zum Entwurf sind in elektronischer Form bis zum 17. Februar 2016 auf der Internetseite des IASB möglich.
 

Änderungen an IFRS 4 veröffentlicht

Der IASB hat am 13. September 2016 die Änderung Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente mit IFRS 4 Versicherungsverträge veröffentlicht. Die Änderungen sind das Ergebnis von Bedenken, die aufgrund der abweichenden verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkte von IFRS 9 und dem für das nächste Jahr erwarteten neuen Standard zu Versicherungsverträgen, IFRS 4, aufgekommen waren.

Durch die finalen Änderungen haben Anwender, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich des IFRS 4 begeben, die Wahl zwischen zwei Optionen. Bei Anwendung des sogenannten Überlagerungsansatzes können bestimmte erfolgswirksame Komponenten in das sonstige Gesamtergebnis ausgegliedert werden. Der Aufschubansatz ermöglicht es hingegen Anwendern, deren primäre Geschäftstätigkeit im Begeben von Versicherungsverträgen nach IFRS 4 liegt, die Anwendung von IFRS 9 einstweilen aufzuschieben und stattdessen weiterhin IAS 39 anzuwenden.

 

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Übernahme in EU-Recht ist für 2017 geplant.

Änderungen an IAS 7 veröffentlicht

Bereits am 29. Januar 2016 hat der IASB Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnungen veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Klarstellung und Verbesserung der zu vermittelnden Informationen zur Finanzierungstätigkeit eines Unternehmens und sind Teil der Initiative zur Verbesserung der Angabepflichten.

Die Änderungen umfassen zusätzliche Angabepflichten, die den Adressaten die Beurteilung der Veränderungen der Finanzschulden ermöglichen sollen. Hierfür hat ein IFRS-Bilanzierer folgende Informationen darzustellen:

  • Zahlungswirksame Veränderungen aus Finanzierungstätigkeit;
  • Änderungen im Zusammenhang mit der Erlangung oder dem Verlust der Beherrschung an einem Tochterunternehmen;
  • Wechselkursänderungen;

  • Änderungen von beizulegenden Zeitwerten;

  • Sonstige Veränderungen der Finanzschulden. 

  
Der IASB definiert Finanzschulden als solche, deren Zahlungsvorgänge in der Kapitalflussrechnung als Ergebnis von Finanzierungstätigkeiten auszuweisen sind. Darüber hinaus sollen die Veränderungen der Finanzschulden separat von Änderungen anderer Vermögenswerte und Schulden angegeben werden. Im Gegensatz zum ED vom Dezember 2014 entfällt die Verpflichtung zur Überleitung der Eröffnungs- auf die Schlussbilanzwerte der Verbindlichkeiten. Jedoch stellt diese Variante weiterhin eine Möglichkeit zur Erfüllung der neuen Vorschriften dar.

Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Notwendigkeit zur Angabe von Vergleichsinformationen der Vorperioden entfällt dabei, da der Zeitraum zwischen Veröffentlichung des Änderungsstandards und seinem Inkrafttreten weniger als ein Jahr beträgt. Die Übernahme in EU-Recht wird noch in 2016 erwartet.


Präsentationen zum Übergang auf IFRS 16 Leasingverhältnisse auf der Internetseite des IASB

Der IASB erarbeitet derzeit Internetpräsentationen zum neuen Leasingstandard IFRS 16. Bislang sind Präsentationen mit Leitlinien zu folgenden Themen verfügbar:
  • Übergangsvorschriften;
  • Definition eines Leasingverhältnisses
  • Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  • Bewertung beim Leasingnehmer.


In Kürze soll eine weitere Präsentation zu den Anhangangaben des neuen Standards veröffentlicht werden.


IASB veröffentlicht formale Korrekturen

Der IASB hat eine Reihe formaler Korrekturen für das Jahr 2016 veröffentlicht. Diese betreffen im Bereich der Einzelstandards IFRS 1, IFRS 2, IFRS 4, IFRS 9, IFRS 16, IAS 7 sowie IAS 12. Ferner enthalten sie auch die Rücknahme einer Korrektur vom September 2014. Die Korrekturen haben keinen Einfluss auf die Bedeutung oder Anwendung von Verlautbarungen, sondern dienen lediglich der Behebung unbeabsichtigter Fehler.


EFRAG-Konsultation im Rahmen der EU-Übernahme von IFRS 16

Am 12. Oktober 2016 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ein Konsultationsdokument zur Übernahme von IFRS 16 Leasingverhältnisse in EU-Recht veröffentlicht. Die EFRAG kommt darin zum vorläufigen Ergebnis, dass mit IRFS 16 eine Verbesserung gegenüber IAS 17 vorliegt und kein Nachteil für Unternehmen in der EU im Vergleich zu nach US-GAAP bilanzierenden Unternehmen besteht. Im Rahmen der Konsultation sollen deshalb insbesondere Kosten-/ Nutzen-Aspekte beleuchtet und die Frage beantwortet werden, ob IFRS 16 im Einklang mit dem öffentlichen europäischen Interesse steht. Die Kommentierungsfrist endet am 8. Dezember 2016. Nach der Auswertung dieser vorläufigen Konsultation beabsichtigt EFRAG zu Beginn Anfang des Jahres 2017 die Veröffentlichung des vollständigen Entwurfs der Indossierungsempfehlung.

Aus dem Newsletter

Contact Person Picture

Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

Partner

+49 911 9193 2523

Anfrage senden

Contact Person Picture

Thomas Rattler

Diplom-Betriebswirt (FH), CPA, Wirtschaftsprüfer

Partner

+49 911 9193 2524

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu