Kurzinformationen im Überblick

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IASB veröffentlicht Diskussionspapier zur Angabeninitiative

Der IASB hat am 30. März 2017 sein Diskussionspapier „Angabeninitiative – Principles of Disclosure” veröffentlicht, in dem Überlegungen des Boards zu Problempunkten bezüglich der IFRS-Anforderungen für Anhangangaben thematisiert bzw. Sichtweisen über neue oder verbesserte Angabeprinzipien erörtert werden. Das IASB-Projekt umfasst Diskussionen sowie Verbesserungsvorschläge zu den Funktionen der einzelnen Abschluss- und Anhangbestandteile, Textstelle der Angaben, Verwendung von Leistungszahlen im Abschluss, Angaben der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, übergreifende Angabeziele sowie einem Ansatz des neuseeländischen Accounting Standards Boards bezüglich der Entwicklung von Angabevorschriften in den IFRS. Die Vorschriften in IAS 1 dienen dabei als Ausgangspunkt. Zielsetzungen dieses Projekts ist es:
  • Prinzipien für Abschlussersteller um eine effektivere Kommunikation der geforderten Anhangangaben zu bewirken
  • Verbesserung der Anhangangaben sowie deren Effektivität für den Abschlussadressaten
  • Unterstützung des IASB, Verbesserungen bezüglich der Vorschriften für Anhangangaben in IFRS-Standards zu entwickeln.

 
Stellungnahmen werden bis zum 2. Oktober 2017 erbeten.

 

IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IFRS 9

Der IASB hat am 21. April 2017 den Entwurf ED/2017/3 „Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9)” veröffentlicht. Infolge der Änderung des IFRS 9 soll eine Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, deren vertragliche Cashflows ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sind, die jedoch eine Vorfälligkeitsregelung aufweisen, zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis ermöglichen. Der Entwurf beinhaltet auch Änderungen an IFRS 7 und IFRS 1 für den Fall, dass es nicht möglich ist, zu beurteilen, ob der beizulegende Zeitwert der Vorfälligkeitsregelung beim erstmaligen Ansatz unerheblich ist. Kommentare zum Entwurf wurden bis zum 24. Mai 2017 erbeten. Geplant ist es, diese Änderung im Laufe des Jahres 2017 fertigzustellen, damit diese ab dem 1. Januar 2018, zeitgleich mit dem Inkrafttreten von IFRS 9, verbindlich anzuwenden sind.


IASB veröffentlicht Entwurf mit Verbesserungen an IFRS 8 und IAS 34

Der IASB hat am 29. März 2017 den Entwurf ED/2017/2 zu „Verbesserungen an IFRS 8 Geschäftssegmente und IAS 34 Zwischenberichterstattung” herausgegeben. Er richtet sich an Kritikpunkte, die im Rahmen des Post-Implementation-Reviews (PIR) des IFRS 8 als verbesserungswürdig identifiziert wurden. Die vorgeschlagenen Verbesserungen umfassen:
  • Klarstellung der genauen Definition des Hauptentscheidungsträgers sowie einer diesbezügliche Pflicht der Anhangangabe
  • Klarstellung der Kriterien zur Aggregation von Geschäftssegmenten zu Berichtssegmenten
  • Neue Anhangangabe zur Erläuterung der Gründe bei abweichenden Segmentierungen zwischen Abschluss und weiteren Teilen der Unternehmensfinanzberichterstattung
  • Möglichkeit der Angabe von nicht an den Hauptentscheidungsträger berichteten und von diesem geprüften Segmentinformationen
  • Klarstellung der Angabepflichten zu Abstimmungsposten im Rahmen der Überleitungsrechnung
  • In Bezug auf IAS 34: Angabe der geänderten Segmentinformationen für alle bereits veröffentlichten Zwischenberichte des Geschäftsjahres und des Vorjahres im ersten Zwischenbericht nach einer Änderung der Berichtssegmente.

Die Kommentierungsfrist endet am 31. Juli 2017. Der Entwurf beinhaltet keinen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen. Voraussetzung für eine vorzeitige Anwendung ist es, dass IFRS 8 und IAS 34 gleichzeitig angewendet werden.

 

IASB veröffentlicht Entwurf einer Änderung von IAS 16

Am 20. Juni 2017 veröffentlichte der IASB den Änderungsentwurf ED/2017/4 „Sachanlagen – Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung (vorgeschlagene Änderungen an IAS 16)”. Die Änderungen befassen sich mit der Frage, wie Erlöse und Aufwendungen zu behandeln sind, die während der Entstehung oder Errichtung einer Sachanlage erzielt werden. Dem Entwurf zufolge dürfen eventuelle Verkaufserlöse, die aus der Veräußerung von Artikeln entstehen, die während der Entstehungs- oder Testphase einer Sachanlage produziert werden, künftig nicht mehr mit den Herstellungskosten (insbesondere mit den Testkosten) verrechnet werden. Stattdessen würde ein Unternehmen die Einnahmen aus derartigen Veräußerungen und die Kosten für die Produktion dieser Artikel im Betriebsergebnis erfassen. Hintergrund dieser Änderung ist eine Unklarheit in IAS 16.17 (e) dahingehend, ob Verkaufserlöse auch dann zu verrechnen sind, wenn sie (a) aus anderen Testaktivitäten resultieren oder (b) den Betrag der Testkosten übersteigen. Im Änderungsentwurf wird kein Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vorgeschlagen. Eine vorzeitige Anwendung ist dennoch zulässig. Stellungnahmen werden bis zum 19. Oktober 2017 erbeten.
 

IASB veröffentlicht Informationsanfrage (Request for Information) zu IFRS 13

Der IASB hat am 25. Mai 2017 den Request for Information zu IFRS 13 „Bewertung zum beizulegenden Zeitwert”, als Bestandteil des PiR veröffentlicht. Dabei wird um Kommentare gebeten, die Adressaten dabei helfen sollen, zu beurteilen, ob IFRS 13 entscheidungsnützliche Informationen bietet, welche Auswirkungen sich aus den Anforderungen des Standards ergeben, ob es Bereiche gibt, die schwer umzusetzen sind und daher nicht einheitlich angewendet werden können oder ob unerwartete Kosten bei der Umsetzung des Standards entstanden sind. Folgende Bereiche wurden vom IASB identifiziert:

  • Anhangangaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert,
  • Bewertung von börsennotierten Beteiligungen in Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert,
  • Anwendung des Konzepts der „höchst- und bestmöglichen Nutzung” bei der Bewertung nicht finanzieller Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und
  • Ausübung von Ermessensentscheidungen

Zusätzlich wird gebeten, weitere Sachverhalte aufzubringen, bei welchen sich der IASB aus der Überprüfung gegebenenfalls ergebenden Änderungen danach streben sollte, die Konvergenz mit dem US-GAAP Thema 820 „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts” aufrechtzuerhalten.

 

Die Kommentierungsfrist endet am 22. September 2017.


IASB veröffentlicht IFRS 17

Der IASB hat am 18. Mai 2017 den IFRS 17 „Versicherungsverträge” veröffentlicht. Damit liegt erstmalig ein einheitlicher internationaler Rechnungslegungsstandard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen vor. Ziel des neuen Standards ist eine konsistent, prinzipienbasierte Bilanzierung für Versicherungsverträge und erfordert eine Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten mit dem aktuellen Erfüllungswert. Damit soll die Transparenz und Vergleichbarkeit der Versicherungsbilanzen erhöht werden. Wesentliche Neuerungen sind:
  • Verwendung aktueller Annahmen, inkl. Diskontierungszins, bei der Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen,
  • Eliminierung von Sparanteilen und Finanzierungskomponenten im Ertrag bei den Prämien und im Aufwand bei den Versicherungsleistungen,
  • Trennung von versicherungstechnischem und Finanzergebnis in der GuV,
  • Wahlrecht, zinsbedingte Bewertungsänderungen statt in der GuV im („OCI”) zu erfassen,
  • Verteilung eines anfänglichen Gewinns entsprechend der Leistungserbringung über die Berücksichtigung einer contractual service marge („CSM”) in den versicherungstechnischen Rückstellungen.

IFRS 17 wird verpflichtend anzuwenden sein für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, und ersetzt IFRS 4 „Versicherungsverträge”.

 

Eine vorzeitige Anwendung des IFRS 17 ist gestattet, sofern IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden” und IFRS 9 „Finanzinstrumente” ebenso angewendet werden.

 

Grundsätzlich ist IFRS 17 retrospektiv anzuwenden, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Wenn eine retrospektive Anwendung nicht durchführbar ist, hat ein Unternehmen stattdessen entweder den modifizierten retrospektiven Ansatz (modified retrospective approach) oder den Fair-Value-Ansatz (fair value approach) anzuwenden.

 

 

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