Änderungen für das Abschlussjahr 2017 und später

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Überblick über die von der EU neu übernommenen sowie geänderten Standards 

Das Jahr 2018 ist für IFRS-Bilanzierer aufgrund der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 9 und IFRS 15, abhängig von den bereits getroffenen Vorbereitungen, mit einer arbeitsintensiven Zeit verbunden. Neben der Einführung der neuen Standards dürfen jedoch die kleineren Standardänderungen für die aktuelle Abschlusserstellung nicht in Vergessenheit geraten. Zudem steht mit IFRS 16, dessen Übernahme in europäisches Recht noch im vierten Quartal des Jahres 2017 stattgefunden hat, das nächste Großprojekt vor der Tür.


 

​Standard

​Titel

​Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab
IAS 7​Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Initiative zur Verbesserung der Angabepflichten01.01.2017
IAS 1​2Änderung an IAS 12 – Ansatz latenter Steueransprüche für nicht realisierte Verluste01.01.2017​
IFRS 4Änderung an IFRS 4 – Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge01.01.2018​
IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden01.01.2018​
​IFRS 15​Klarstellungen zu IFRS 1501.01.2018​
​IFRS 9Finanzinstrumente​01.01.2018​
IFRS 16​Leasingverhältnisse01.01.2019​

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen 


Standard: IAS 7

Titel: Änderungen an IAS 7 - Initiative zur Verbesserung der Angabepflichten

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2017

Ziel der Änderungen an IAS 7 ist die Verbesserung der Informationen über die Veränderung der Verschuldung des Unternehmens. Danach hat ein Unternehmen Angaben zur Veränderung von solchen Finanzverbindlichkeiten zu machen, deren Zahlungsvorgänge in der Kapitalflussrechnung im Cash Flow aus der Finanzierungstätigkeit gezeigt werden. Dazugehörige finanzielle Vermögenswerte sind ebenso einzubeziehen.
Die Änderung wurde am 6. November 2017 in europäisches Recht übernommen und ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.

Standard: IAS 12

Titel: Änderung an IAS 12 – Ansatz latenter Steueransprüche für nicht realisierte Verluste

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2017

Die Änderungen an IAS 12 stellen klar, dass Abwertungen auf einen niedrigeren Marktwert von Schuldinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, welche aus einer Veränderung des Marktzinsniveaus resultieren, zu abzugsfähigen temporären Differenzen führen. Außerdem erfolgt eine Klarstellung, dass die Beurteilung für abzugsfähige temporäre Differenzen jeweils nur separat erfolgt, falls das Steuerrecht die Verrechnung steuerlicher Verluste limitiert; andernfalls erfolgt die Beurteilung gemeinsam. Darüber hinaus wird IAS 12 um Beispiele ergänzt, die verdeutlichen, wie das künftige zu versteuernde Einkommen für die Bilanzierung aktiver latenter Steuern zu ermitteln ist.
Die Änderungen sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem                 1. Januar 2017 beginnen. Die Übernahme in EU-Recht erfolgte am 6. November 2017.

 

Standard: IFRS 4

Titel: Änderung an IFRS 4 – Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente mit IFRS 4 Versicherungsverträge

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

Entstanden sind die Änderungen aufgrund der Forderung nach Aufschiebung der verpflichtenden Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen, um Einklang mit der verpflichtenden Anwendung des überarbeiteten IFRS 4 ab dem 1. Januar 2021 sicherzustellen. Es bestehen zwei optionale Ansätze:

  1. Überlagerungsansatz (overlay approach): Ein Unternehmen kann den Ergebniseffekt aus der Erstanwendung von IFRS 9 von erfolgswirksamen zum Fair Value bilanzierten Vermögenswerten in das sonstige Ergebnis umgliedern, falls nach IAS 39 keine ergebniswirksame Fair Value-Bewertung erfolgt ist. Diese Option ist nicht mehr anwendbar, falls der überarbeitete IFRS 4 angewendet oder die Nutzung freiwillig eingestellt wird.
  2. Aufschubansatz (temporary exemption from applying IFRS 9): Ein Unternehmen, dessen hauptsächliche Geschäftstätigkeit die Ausgabe von Versicherungsverträgen nach IFRS 4 ist, kann von einer temporären Ausnahme bei der Anwendung von IFRS 9 Gebrauch machen. Diese Option endet bei Erstanwendung des überarbeiteten IFRS 4, jedoch spätestens zum 1. Januar 2021.

Ein Unternehmen wendet den overlay approach rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte an, sobald es das erste Mal IFRS 9 anwendet. Ein Unternehmen wendet den Aufschubansatz für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die EU-Übernahme erfolgte am 3. November 2017. 

 

Standard: IFRS 15

Titel: Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

Der IASB veröffentlichte im Mai 2014 den Standard IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden. Daraus ergeben sich neue Regelungen zu Zeitpunkt und Höhe der Erfassung von Umsatzerlösen. IFRS 15 ersetzt vollständig die bisherigen Vorschriften zur Umsatzrealisierung, bestehend aus den Standards IAS 18 und IAS 11 sowie diversen Interpretationen, und regelt mehrere Aspekte neu. Der Standard ist für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Die Übernahme in EU Recht erfolgte zum 22. September 2016. 
Detailliertere Informationen zu IFRS 15 können Sie unserem „Im Fokus" Beitrag in der Ausgabe II/2017 entnehmen.

 

Standard IFRS 15

Titel: Klarstellungen zu IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

Die Klarstellung zu IFRS 15 beinhaltet drei konkrete Änderungen und zwei Erleichterungen im Übergang auf IFRS 15.  Zum Ersten muss ein Unternehmen Verträge nicht neu darstellen, die zu Beginn der frühesten dargestellten Periode abgeschlossen worden sind. Zum Zweiten werden die Auswirkungen aller Änderungen, die vor der frühesten dargestellten Periode vorgenommen wurden, aggregiert ausgewiesen. Die publizierten Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.
Das Inkrafttreten erfolgt somit zum gleichen Zeitpunkt wie die Einführung des IFRS 15 selbst. Die Übernahme in EU-Recht erfolgte am 31. Oktober 2017. Detailliertere Informationen zu IFRS 15 können Sie unserem „Im Fokus" Beitrag in der Ausgabe II/2017 entnehmen.

 

Standard: IFRS 9

Titel: Finanzinstrumente

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

IFRS 9 regelt die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten sowie die Bilanzierung von Derivaten bzw. Sicherungsbeziehungen. Der Standard wird IAS 39 Finanzinstrumente ablösen. Nicht ersetzt werden die Regelungen für einen Portfolio-Fair-Value-Hedge gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39. Dieser Teil wird in einem gesonderten Projekt „Macro Hedge” weiterverfolgt. Der Standard tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Die Übernahme in EU-Recht erfolgte am 22. November 2016. Detailliertere Informationen zu IFRS 9 können Sie unserem „Im Fokus” Beitrag zu diesem Thema in der Ausgabe I/2017 entnehmen.

 

Standard: IFRS 16

Titel: Leasingverhältnisse

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2019

IFRS 16 wird zukünftig die Standards und Interpretationen IAS 17, IFRIC 4, SIC- 15 und SIC- 27 ersetzen. Mit den Neuregelungen entfällt in Zukunft die Unterscheidung zwischen Finance- und Operating-Lease-Vereinbarungen. Stattdessen hat der Leasingnehmer das wirtschaftliche Recht am Leasinggegenstand in Form eines Nutzungsrechts zu bilanzieren, das über die Laufzeit des Leasingvertrages abgeschrieben wird. Korrespondierend dazu ist eine Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts der künftigen Leasingzahlungen zu passivieren und mittels der Effektivzinsmethode fortzuführen. Die Bilanzierung beim Leasinggeber wird sich dagegen im Vergleich zu IAS 17 im Wesentlichen nicht ändern.
 
Der Standard tritt mit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Die Übernahme in europäisches Recht erfolgte am 31. Oktober 2017. Eine vorzeitige Anwendung des Standards ist nur bei gleichzeitiger Anwendung des IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden vorgesehen. Detailliertere Informationen zu IFRS 16 können Sie unserem „Im Fokus” Beitrag in der Ausgabe III/2017 entnehmen.

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