Anhangangabe zum Prüferhonorar eines Krankenhauses

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veröffentlicht am 29. September 2017

 

Krankenhäuser, die ihren Anhang wie eine große Kapitalgesellschaft aufstellen, müssen die Anhangangabe für das Prüferhonorar nach § 285 Nr. 17 HGB richten. Hierbei sind, unter Berücksichtigung zusätzlicher in Krankenhäusern erbrachter Prüfungsleistungen, verschiedene Kategorien zu unterscheiden, welche in diesem Beitrag besprochen werden.

 

​[IDW RS HFA 36 n.F.]

 

Adressatenkreis

Viele Krankenhäuser müssen aufgrund von gesetzlichen Regelungen wegen ihrer Größe (Überschreiten der Größenmerkmale für Kapitalgesellschaften) und ihrer Rechtsform (z. B. gemäß § 22 Kommunalunternehmensverordnung NRW oder § 21 Eigenbetriebsverordnung NRW) Anhangangaben zu den Leistungen an Abschlussprüfer machen. Hintergrund der Regelung, die mit dem Bilanzrechtsreformgesetz in das HGB aufgenommen wurde, ist die Sicherstellung der Objektivität des Abschlussprüfers. Diese wurde mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) gestärkt. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat den Standard IDW RS HFA 36 „Anhangangaben über das Abschlussprüferhonorar” überarbeitet. Dem IDW RS HFA 36 n.F. liegt ein erweitertes Verständnis des Begriffs „Abschlussprüferleistung” zugrunde. Dieser Standard soll vor dem Hintergrund der verschiedenen Leistungen durch den Abschlussprüfer näher betrachtet werden.

 

Gesetzliche Grundlage

Der Wortlaut des Gesetzes (§ 285 Nr. 17 HGB) unterscheidet vier verschiedene Kategorien:

 

  • a) Abschlussprüfungsleistungen,
  • b) andere Bestätigungsleistungen,
  • c) Steuerberatungsleistungen und
  • d) sonstige Leistungen.

 

Diese Angaben sollen vom für das Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer gemacht werden. Mit Abschlussprüfer ist hierbei der gesetzliche Abschlussprüfer gemeint, der die gesetzliche Jahresabschlussprüfung durchführt. Das Honorar bezieht sich auf das gesamte berechnete Honorar. Hierbei wird das berechnete Honorar aus dem Aufwand des Geschäftsjahrs erfasst. Inbegriffen sollen laut IDW auch die Veränderungen der Rückstellungen der Vorjahre im laufenden Jahr sein. Bei hoher Unter- oder Überdotierung empfiehlt sich eine entsprechende Angabe im Anhang zu den periodenfremden Aufwendungen bzw. Erträgen.

 

Abschlussprüfungsleistungen

Laut IDW RS HFA 36 sind unter der Position „Abschlussprüferleistungen” grundsätzlich Leistungen des Abschlussprüfers zu erfassen, die unmittelbar durch die Abschlussprüfung veranlasst sind oder die im Rahmen der Abschlussprüfung genutzt werden. Die Leistungen, die unmittelbar durch die Abschlussprüfung veranlasst werden, betreffen die gesetzlichen Abschlussprüferleistungen nach §§ 317 ff. HGB sowie die mit dem Aufsichtsrat, dem Prüfungsausschuss, der Gesellschafterversammlung, dem Verwaltungsrat oder dem Betriebsausschuss vereinbarten Prüfungsschwerpunkte. Für Krankenhäuser ist insbesondere die Auffassung des IDW RS HFA 36 n.F. interessant, der auch bei gesetzlichen Erweiterungen des Prüfungsauftrags eine Einordnung des hierauf berechneten Honorars als Abschlussprüferleistung vorsieht. Somit sind unseres Erachtens die folgenden Erweiterungen des Prüfungsauftrags bzw. der durchgeführten Prüfungen als Abschlussprüfungsleistungen anzusehen und entsprechend unter § 285 Nr. 17 a) HGB zu subsumieren:

 

  • a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG,
  • b) Hygiene-Förderprogramm nach § 4 Abs. 9 KHEntgG,
  • c) Aufstellung der Erlöse nach § 4 Abs. 3 S. 7 KHEntgG,
  • d) Pflegestellenförderprogramm § 4 Abs. 8 KHEntgG,
  • e) Bescheinigung über das Ausbildungsbudget nach § 17a Abs. 7 S. 2 KHG und
  • f) Bescheinigung über die Prüfung der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der pauschalen Fördermittel beispielsweise nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW.

 

Vergleichbare Leistungen anderer Landesgesetze sind entsprechend als Abschlussprüfungsleistungen zu kategorisieren.

 

Andere Bestätigungsleistungen

Die anderen Bestätigungsleistungen definieren sich durch die Negativabgrenzung zu den Abschlussprüfungsleistungen und beinhalten insbesondere sonstige Bestätigungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 WPO. Somit bildet diese Position zur vorgenannten eine Auffangposition.
Im IDW RS HFA 36 n.F. werden diesbezüglich Gründungsprüfungen, Verschmelzungsprüfungen und ähnliches genannt. Relevanz dürften aber vor allem Prüfungen von Compliance-Management-Systemen, Tax-Compliance-Systemen oder die Erteilung von Comfort Lettern haben.

 

Steuerberatungsleistungen

Unter Steuerberatungsleistungen fallen laut IDW RS HFA 36 n.F. Leistungen im Anwendungsbereich von § 1 StBerG. Dies sind Honorare für Steuerdeklaration als auch Steuerplanung und andere steuerbezogene Beratungsleistungen. Auch in diesem Bereich ist das Honorar anhand der Rückstellungen zu berechnen. Gleiches gilt für Über- und Unterdotierung der Rückstellungen der Vorjahre.

 

Sonstige Leistungen

Während die sonstigen Bestätigungsleistungen eine Auffangposition für die Abschlussprüfungsleistungen darstellt, sind die sonstigen Leistungen als Auffangposition für das gesamte nicht unter den Positionen a)-c) zuzuordnende Honorar darzustellen. Dies betrifft zum Beispiel Bewertungsleistungen oder Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Corporate-Governance. Soweit durch die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und Berufsordnung (z. B. unter Beachtung des Selbstprüfungsverbots und der Unabhängigkeit) zulässig, könnte hier auch die Unterstützung im Zusammenhang mit Compliance-Systemen dargestellt werden.

 

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