E-DRS 33 Währungsumrechnung im Konzernabschluss

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​veröffentlicht am 29. September 2017

 

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 33 Währungsumrechnung im Konzernabschluss (E-DRS 33) veröffentlicht. Die neuen Regelungen sollen verpflichtend in (handelsrechtlichen) Konzernabschlüssen, die in den nach dem 31.12.2018 beginnenden Geschäftsjahren aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 290 HGB oder § 11 PublG) oder freiwillig aufgestellt werden, angewendet werden.

 

[https://www.drsc.de/projekte/e-drs-xx-waehrungsumrechnung/]

Das DRSC hat am 1. September 2017 den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 33 Währungsumrechnung im Konzernabschluss veröffentlicht. Alle interessierten Personen und Organisationen können bis zum 31. Oktober 2017 ihre Stellungnahmen abgeben. Der Entwurf sieht vor, dass der endgültige Standard erstmals für nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden ist. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.


Anzuwenden ist der Standard für alle Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses gemäß §§ 290 ff. HGB oder eines Konzernabschlusses gemäß §§ 11 ff. PublG verpflichtet sind oder dies freiwillig tun. Für Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, gilt der Standard nicht.


Trotz der mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eingeführten gesetzlichen Regelungen zur Fremdwährungsumrechnung (§ 308a HGB) bestehen viele Anwendungsprobleme und Auslegungsfragen bei der Fremdwährungsumrechnung im Konzernabschluss, insbesondere im Rahmen der Durchführung von einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen.


Mit der Veröffentlichung des Entwurfs sollen die Grundsätze der Währungsumrechnung nach § 308a HGB sowie die Grundsätze zur Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen als Teil der konzerneinheitlichen Bewertung nach § 308 HGB konkretisiert und die in diesem Zusammenhang bestehenden Zweifelsfragen adressiert werden.


Der E-DRS 33 behandelt die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in den Handelsbilanzen II von einbezogenen Unternehmen als Teil der konzerneinheitlichen Bewertung nach § 308 HGB einschließlich der Umrechnung von Vermögens- und Schuldposten von Zweigniederlassungen außerhalb der Euro-Zone. Die entsprechende Anwendung dieser Regelungen wird auch für den handelsrechtlichen Jahresabschluss empfohlen.


Der Entwurf beinhaltet zudem Grundsätze für die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen und konkretisiert damit die modifizierte Stichtagskursmethode gemäß § 308a HGB. Der Standardentwurf geht hierbei auch auf die Währungsumrechnung bei einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen ein.


Für Abschlüsse von Unternehmen, die nicht auf Euro lauten und die im HGB-Konzernabschluss nach § 312 HGB at-equity bewertet werden, empfiehlt E-DRS 33 eine entsprechende Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode.


Darüber hinaus thematisiert der Standardentwurf die Vorgehensweise bei der Euro-Einführung in den Sitzstaaten von Tochterunternehmen, die Identifikation von Hochinflationsländern und gibt Hinweise zu möglichen Vorgehensweisen zur Inflationsbereinigung. Schließlich konkretisiert E-DRS 33 die Anforderungen an die Angaben zur Währungsumrechnung im Konzernanhang.

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Ralph Grässle

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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