Beschäftigungsbonus ab 01.07.2017 beschlossen

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Das Plenum des Nationalrats hat am 29. Juni 2017 den Beschäftigungsbonus sowie dessen Abwicklung durch die Austria Wirtschaftsservice GesmbH (aws) beschlossen. Für den Beschäftigungsbonus werden demnach 2 Mrd. € zur Verfügung stehen. Die Förderung endet somit mit der Ausschöpfung dieser zur Verfügung gestellten Mittel. Unternehmer haben die Möglichkeit, entsprechende Förderanträge ab 1. Juli bei der Austria Wirtschaftsservice GesmbH (aws) einzubringen.
 

Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können hierbei 50% der geförderten Lohnnebenkosten für maximal 3 Jahre rückerstattet bekommen. Der Beschäftigungsbonus kann von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass der Unternehmenssitz oder die Betriebsstätte in Österreich liegt und zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind lediglich staatliche Unternehmen, die Aufgaben der Hoheitsverwaltung ausüben.
  • Entstehung ab 01.07.2017 durch Anmeldung zur Sozialversicherung,
  • Volle Versicherungspflicht,
  • Ununterbrochenes Bestehen für zumindest 4 Monate,
  • Kommunalsteuerpflicht und Anwendung des österreichischen Arbeits- und Sozialrechts
  • Besetzung mit förderungsfähigen Personen.


Förderungsfähige Personen sind

  • beim AMS bisher arbeitslos Gemeldete (Voraussetzung: den drei Monaten vor Eintritt arbeitslos gemeldet oder im Rahmen der Arbeitslosigkeit auf Schulung);
  • Jobwechsler (Voraussetzung: in den letzten 12 Monaten zumindest ununterbrochen 4 Monate lang in Österreich erwerbstätig); oder
  • Bildungsabgänger (Voraussetzung: anerkannte Bildungseinrichtung mit oder ohne Abschluss bei Abgang in den letzten 12 Monaten).
     
Die obigen Voraussetzungen sollte Sie sich vom Dienstnehmer bestätigen lassen, da diese dem AWS im Zuge der Abrechnung zu übermitteln sind. Zudem ist zu beachten, dass für Personen, für welche ein Beschäftigungsbonus beantragt wird, eine Reihe weiterer Förderungen nicht bezogen werden dürfen (z.B. aws Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-ups, Eingliederungsbeihilfe „Come Back”, Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen, etc). Zuschüsse werden nur ausgezahlt, wenn ein zusätzliches Arbeitsverhältnis entsteht. Um festzustellen, ob es sich um ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis handelt, wird der Beschäftigungsstand zu folgenden fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:
  • Am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale.
     

Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Es können nur jene Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, die eine Erhöhung dieses Referenzwertes darstellen. Der Zuwachs muss zum Abrechnungsstichtag zumindest ein Vollzeitäquivalent (entspricht 38,5 Wochenstunden) betragen. Es handelt sich dabei um eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, wobei der Zuwachs sowohl durch Voll- als auch durch Teilzeitkräfte nachgewiesen werden kann.
 

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge). Zu den Dienstgeberbeiträgen zählen beispielsweise die Krankenversicherungsbeiträge, Pensionsversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer, DB, DZ, Mitarbeitervorsorge, etc. Die Förderung wird bis zu drei Jahre ausbezahlt und ist von der Einkommenssteuer befreit. Das für die Berechnung herangezogene Jahresbruttogehalt ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Es kann sich daher höchstens eine jährliche Rückerstattung von € 10.632 im Monat ergeben. Angesichts der dreijährigen Laufzeit ergibt dies eine maximale Förderung von € 31.896,90. Auszahlungen erfolgen nur, wenn weder gegenüber dem Betriebsfinanzamt noch gegenüber der Sozialversicherungen Abgabenrückstände bestehen.
 

Anträge können unter Einbindung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ab dem 01.07.2017 über den aws Fördermanager beantragt werden. Anträge müssen innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses eingebracht werden. Auf www.beschaeftigungsbonus.at finden Sie detaillierte Informationen und praktische Hinweise zum „Beschäftigungsbonus”. Beachten Sie bitte, dass Sie eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters für die Antragstellung und für die Abrechnung vor der Auszahlung benötigen.
 
Wir würden uns freuen, wenn wir Sie bei Fragen bezüglich des Beschäftigungsbonuses oder bei Ausstellung der Bestätigungen unterstützen könnten.

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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