Rechtsfragen bei der Förderung landesbedeutsamer Buslinien (Landesbusnetz)

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Niedersachsen hat ein Förderprogramm für landesbedeutsame Linien (Landesbusnetz) beschlossen. Förderfähig sind nur Vorhaben ohne Parallelbedienung. Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger.

​Das Land Niedersachsen hat am 29.12.2016 beschlossen, bis zu 10 Millionen Euro pro Jahr für die Förderung landesbedeutsamer Buslinien zur Verfügung zu stellen. Zuwendungsfähig sind die jeweiligen Aufgabenträger. Ziel ist es, eine schnelle und komfortable ÖPNV-Verdichtung von Mittelzentren des Landes zu schaffen, wo ein SPNV wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Damit folgt Niedersachsen dem Trend weiterer Bundesländer, wie etwa Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

 

Die Zuwendungsrichtlinie des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sieht vor, dass Aufgabenträger einen gemeinsamen Förderantrag stellen müssen, wenn die zu fördernde Landesbuslinie den Zuständigkeitsbereich mehrerer Aufgabenträger betrifft. Die Förderung soll im Wege eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen.

 

Die Förderung von Landesbuslinien setzt voraus, dass keine Parallelbedienung i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3a PBefG entsteht. Gleichzeitig hat die „Studie zur Identifikation und Bewertung potenzieller Verbindungen eines niedersächsischen Landesbusliniennetzes” bereits bestehende Verkehrsangebote parallel zu den vorgestellten landesbedeutsamen Buslinien identifiziert. Das Parallelbedienungsverbot ist auch dann gegeben, wenn lediglich ein Teil einer Linie betroffen ist (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 – 3 C 6/99; VGH München, Beschluss vom 08.03.2016, Az. 11 ZB 15.1901).

 

Es stellt sich daher die Frage, wie diese Verkehre in Einklang mit der Zuwendungsrichtlinie bzw. dem PBefG zu bringen sind:

 

  • Integration: Ein Weg könnte die Erweiterung oder Integration  bestehender Linien in landesbedeutsame Linien sein. Für Bestandsunternehmen ergeben sich insoweit neue Geschäftschancen.
  • Nachteilsausgleich: Eine weitere Option besteht darin, Bestandsunternehmen Mindererträge, die durch eine parallele Bedienung entstehen können, auszugleichen. Dies wiederum wird den Einsatz eigener kommunaler Mittel erfordern. 
  • Gestaffelte Betriebsaufnahme: Kommt zwischen den betroffenen Aufgabenträgern und Unternehmen eine Verständigung nicht zustande, bleibt nur die Option, die Betriebsaufnahme zeitlich nach Auslaufen der Bestandsgenehmigung vorzunehmen.
  • Eigenwirtschaftliche Linien: Besteht eine Parallelbedienung zu sog. kommerziellen Verkehren (ohne öffentliche Ausgleichszahlungen), ist zu prüfen, ob die Mindererträge über allgemeine Vorschriften ausgleichsfähig sind und so die Zustimmung des kommerziellen Betreibers zu Einführung der landesbedeutsamen Linie erreicht werden kann.

 

Von der Einführung landesbedeutsamer Linien werden die Bestandsunternehmen profitieren, welche bereits über öDA nach der VO 1370 oder Altverträge nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 oder nach den Vorgaben der Altmark-Trans Rechtsprechung verfügen. Im Fall von Parallelverkehren ist zu prüfen, wie Beeinträchtigungen des Fahrgastpotenzials ausgeglichen und so das Konzept der landesbedeutsamen Linien gleichwohl umgesetzt werden kann.

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Jörg Niemann

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