Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz: Die Folge aus der Veröffentlichung der Panama Papers!

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veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

Im Nachgang an die Veröffentlichung der Panama Papers im April 2016 durch ein internationales Journalistennetzwerk wurde eine öffentliche Diskussion über die sog. Briefkastengesellschaften ausgelöst. Insbesondere wurde der legale Zweck derartiger Konstruktion in Frage gestellt. Auch hier gilt in der öffentlichen Wahrnehmung das Sprichwort: „Ein faules Ei verdirbt den Brei!”
 

 


 

Was folgte auf die Panama Papers?

Es entspann sich in der Vergangenheit die Diskussion darüber, dass die Nutzung derartiger Domizil­gesell­schaften ausschließlich als inkriminiert zu betrachten wären: Wer derartige Konstrukte nutze, habe auch etwas zu verbergen.


Insofern kam der Gesetzgeber zu dem Schluss, dass die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Feststellung derartiger Sachverhalte und v.a. deren steuerliche Ermittlung zwingend zu verbessern sei. Die Folge: das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz.

 

Voraussichtlicher Inhalt des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes

Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz hat noch nicht alle Stationen des Gesetzgebungsverfahrens durchlaufen: Im November 2016 wurde der sog. Referentenentwurf vorgelegt, der Regierungsentwurf datiert vom 21. Dezember 2016, die Anhörung im Finanzausschuss des deutschen Bundestages erfolgte im März 2017, jedoch kann von einer Zustimmung und damit einhergehenden Verabschiedung durch den deutschen Bundestag ggf. noch vor der Sommerpause gerechnet werden.


Es werden in diesem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz einige bahnbrechende Neuerungen geregelt werden, wie z.B.:
  • Aufhebung des Bankgeheimnisses, um die bei den Banken vorhandenen Informationen für Zwecke der Besteuerung nutzen zu können (Streichung § 30a AO) mit sofortiger Wirkung;
  • Öffnung für sog. Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a AO n.F.);
  • Erweiterung der Prüfungspflichten der Banken im Zusammenhang mit der Legitimation des Kunden (§ 154 Abs. 2a AO n.F.) mit Geltung für deren Neukunden ab 01. Januar 2018 und der Nacherfassung für Bestandskunden bis 31. Dezember 2019;
  • Erweiterung des bestehenden automatisierten Kontenabrufverfahrens für Besteuerungszwecke (insbesondere § 93 Abs. 7 Nr. 4a und b AO n.F.);
  • Neue Melde- und Anzeigepflichten der Finanzinstitute bei Vorliegen einer Beteiligung an ausländischer Gesellschaft, bei Beherrschung einer Drittstaat-Gesellschaft sowie für Dritte, soweit dieser eine Beziehung des Kunden zur Drittstaat-Gesellschaft schafft (§§ 138 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, 138b AO n.F.);
  • Künftiges Vorliegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung, wenn Drittstaat-Gesellschaften zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen genutzt und auf die Weise Steuern verkürzt werden (§ 370 Abs. 3 Nr. 6 AO n.F.).


Die gesetzlichen Änderungen zeigen ganz deutlich die Richtung an: Transparenz wird über alles gestellt. Die steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen werden mit Hilfe des Gesetzes noch gläserner als sie in der Vergangenheit schon waren.


Zwar bringen Wirtschaftsverbände vor, dass das Ziel des Gesetzes bereits durch den Automatischen Informationsaustausch und das FATCA-Abkommen erreicht wäre und zudem die Verhältnismäßigkeit die Maßnahmen in Rede stehen. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass auch dieses Gesetz durch den Deutschen Bundestag verabschiedet werden wird. 

Inwieweit sind Steuerpflichtige betroffen?

Steuerpflichtige mit geschäftlichen Verbindungen zu Auslandsgesellschaften sollten nicht nur die Aus­gangs­lagen prüfen, sondern zudem auch weitere Handlungsweisen überdenken, denn selbst die Veräuße­rung von als qualifiziert bezeichneten Beteiligungen von mind. 10 Prozent an einer Auslands­gesellschaft, löst entsprechende Wirkungen aus. Die Auslandssachverhalte werden künftig durch bestehende Anzeige­pflichten der Finanzinstitute den Finanzbehörden zur Kenntnis gelangen und verstärkt auch zu Überprüfungen bei Außenprüfungen führen.

 

Fazit

Die Verabschiedung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes steht im Sommer 2017 bevor. Es enthält Regelungen, die es den Finanzbehörden ermöglichen, an weitergehende Informationen zu gelangen, sei es durch eigenes Tun mittels Sammelanfragen oder Kontoabruf oder durch Verpflichtung der Finanzinstitute.

Es wird dadurch ein Datenpool für jeden Steuerpflichtigen geschaffen, der absolute Transparenz schafft und der zum Abgleich nationaler und internationaler Gestaltungen zur Verfügung stehen wird. Auf dem Prüfstand wird v.a. die Legitimität der sog. Briefkastengesellschaften stehen.

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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