Zusammenarbeit beim grundzuständigen Messstellenbetrieb – welche Stolperfallen lauern, welche Möglichkeiten gibt es?

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Viele Netzbetreiber stehen vor der Entscheidung, ob sie zukünftig die Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) selbst übernehmen oder auf einen Dritten übertragen sollen. Oftmals gehen die Überlegungen dahin, einen vorab ausgewählten Dritten mit der Grundzuständigkeit zu betrauen oder aber diese Aufgabe im Rahmen einer Kooperation zu erfüllen. Aber so einfach ist die Rechtslage nicht: das MsbG sieht in den §§ 41ff. MsbG vor, dass für die Übertragung der Grundzuständigkeit die Vorgaben des Vergaberechts gelten mit der Folge, dass eine „freihändige“ Übertragung an einen vorab ausgewählten Dritten oder der Abschluss von Kooperationsverträgen nicht ohne Weiteres möglich ist, da ein solches Vorgehen dem Vergaberecht widersprechen könnte.

 

Was kann man tun? Auch das Vergaberecht bietet im Rahmen von Ausnahmetatbeständen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorgaben des Vergaberechts befreit zu werden. So kann z.B. die Grundzuständigkeit ausschreibungsfrei auf eine Inhouse-Gesellschaft übertragen werden, an der die Netzbetreiber eine Beteiligung halten. Oder aber kommunale Netzbetreiber schließen sich im Wege einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit zusammen und übertragen die Grundzuständigkeit auf einen der beteiligten Kooperationspartner.

 

All diesen Lösungsmöglichkeiten ist allerdings gemeinsam, dass der hierfür erforderliche Weg gut vorbereitet und abgestimmt werden muss, damit sowohl den rechtlichen Vorgaben an solche Kooperationen als auch den Interessen der beteiligten Verteilernetzbetreiber in allen betroffenen Bereichen (insbesondere Recht, Wirtschaftlichkeit, Regulierung) entsprochen werden kann. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne auf Ihrem Weg in den digitalen Messstellenbetrieb, alleine oder in einer Kooperation.

 


 

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