Gesetzgebung

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​Entwurf des Einkommensteueränderungsgesetzes für das Jahr 2017

Das Änderungsgesetz soll nach dem Finanzministerium umfassender sein als in den Vorjahren. Auf den parlamentarischen Weg wurde es erst im September 2016 gebracht. Da die Änderungen umfangreich sind, werden wir über die bedeutendsten Neuregelungen laufend berichten. Diese Ausgabe ist auf die Anpassungen der Steuererleichterungen und der Vermögenslage ausgerichtet.

 

Verschärfte Voraussetzungen für die Steuererleichterung

Aktuell können die Reduzierung des zu zahlenden Steuerbetrages diejenigen Steuerpflichtigen beanspruchen, deren Kinderfreibet​räge die Jahressteuerschuld übersteigen. Die Steuererleichterung entspricht der Höhe dieser Differenz, d.h. die Summe der Kinderfreibeträge minus Jahressteuerschuld. Die Beanspruchung dieser Steuererleichterung ist dadurch bedingt, dass die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 6), aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit (§ 7), aus Kapitalvermögen (§ 8) und aus Vermietung und Verpachtung (§ 9) für das entsprechende Jahr das Sechsfache des gesetzlichen Mindestlohns (CZK 59.400 im Jahre 2016) erreichen müssen.

Durch das Änderungsgesetz sollen ab 2017 die Voraussetzungen für die Beanspruchung der Steuererleichterung verschärft werden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nicht mehr mitgerechnet. Das Sechsfache des gesetzlichen Mindestlohns muss nur durch Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit gedeckt werden.

 

Modernisierte Vermögensgegenstände dürfen durch die Nutzer abgeschrieben werden

Als revolutionär kann die Einführung der Möglichkeit bezeichnet werden, dass steuerrechtliche Abschreibungen auf modernisierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auch die Nutzer vornehmen dürfen. Diese Anpassung zugunsten der Steuerpflichtigen wurde durch die Fachöffentlichkeit, vor allem durch die Steuerberaterkammer, schon seit Langem angestrebt.

 
Modernisierte Mietgegenstände können aktuell nur vom Mieter (nicht Untermieter) oder vom Nutzer abgeschrieben werden, falls sie durch Finanzierungleasing erworben wurden. Neben den Untermietern ist die Abschreibung auch den Nutzern untersagt, die die modernisierten Vermögensgegenstände durch eine Abtretung des Mietvertrages übernommen haben.​

 
Die neue gesetzliche Vorschrift beinhaltet jedoch die Übergangsbestimmung, nach der das neue Änderungsgesetz nur auf „neue“ Modernisierungen anzuwenden ist, d.h. auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (01.01.2017) modernisiert und in Betrieb gesetzt wurden. Wenn schon bereits modernisierte Vermögensgegenstände erneut modernisiert werden, liegt keine „neue“ Modernisierung vor. 

 

Neubau und Beseitigung des alten Bauwerks

Wird in Zusammenhang mit dem Ausbau eines neuen Bauwerks ein anderes Bauwerk beseitigt, setzen sich die Anschaffungskosten des Neubaus auch aus dem Buchwert des beseitigten Bauwerks einschl. der Beseitigungskosten zusammen. Nach den gültigen einkommensteuerlichen Vorschriften ist der Buchwert maßgeblich, wobei davon abgesehen wird, dass der Buchwert vom Steuerwert abweichen kann.

Diese Diskrepanz wird durch das Änderungsgesetz dadurch entfernt, dass die Anschaffungskosten des Neubaus um den Steuerwert des zu beseitigenden Bauwerks erhöht werden. Da keine Übergangsbestimmungen bestehen, sollte die neue gesetzliche Vorschrift auf Bauwerke angewandt werden, die nach 01.01.2017 in Betrieb gesetzt wurden.
Durch das Änderungsgesetz wurden keine neuen Regelungen für wiederholte Modernisierungen der Gebäude (Fit-out von Verkaufsstellen) auf den Weg gebracht. Solche Modernisierungen werden im Intervall von 5-10 Jahren durchgeführt, wobei die alte Modernisierung beseitigt wird. In diesen Fällen müssen die Anschaffungskosten des ursprünglichen Gebäudes immer um den Modernisierungsaufwand zzgl. der Beseitigungskosten erhöht werden.

 

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

Falls dem Steuerpflichtigen kein befristetes Nutzungsrecht an immateriellen Vermögensgegenständen zusteht, werden sie neu zugunsten der Steuerpflichtigen über gesetzlich festgesetzte Dauer abgeschrieben, z.B. audiovisuelle Werke über 18 Monate, Software und Forschungs- und Entwicklungskosten über 36 Monate und sonstige immaterielle Vermögensgegenstände über 72 Monate.

 
Neuerdings gilt diese Abschreibungsdauer als Mindestabschreibungsdauer. Die Abschreibungen dürfen jedoch über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vorgenommen werden.

 
Falls der Abschreibungsbeginn vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes liegt, dürfen die immateriellen Vermögensgegenstände nach den Übergangsbestimmungen nicht über eine längere Abschreibungsdauer abgeschrieben werden.

 

Entwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes für das Jahr 2017

 

Neben den umfangreichen Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes erfährt auch das Umsatzsteuergesetz zahlreiche Änderungen. Da insgesamt 124 Neuregelungen entworfen wurden, werden wir über die bedeutendsten Anpassungen laufend berichten. In dieser Ausgabe möchten wir folgende Themen ansprechen: Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens, Einführung des Instituts der unverlässlichen Person, Erweiterung der Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer und Aufhebung der spezifischen umsatzsteuerlichen Regelung bei Gesellschaften.

 

Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens

Ab 1. Januar 2017 werden die Anwendungsbereiche für das Reverse-Charge-Verfahren erweitert. Die Tschechische Republik wird von beinahe allen Möglichkeiten Gebrauch machen, die durch die EU-Richtlinie über das gemeinsame Umsatzsteuersystem vorgesehen sind. In Tschechien wird die Steuerschuldumkehr für folgende Lieferungen und Leistungen angewandt:

 
  • ​Überlassung von Arbeitnehmern bei Bau- oder Montagearbeiten
  • Lieferung eines unbeweglichen Gegenstandes, über den der Zwangsverkauf gerichtlich angeordnet wurde
  • Lieferung, die als Bürgschaft durch einen Unternehmer einem anderen Unternehmer geleistet wird
  • Lieferung nach einer Abtretung des Eigentumsvorbehaltes an den Erwerber und Ausübung dieses Rechtes durch den Erwerber
  • Vermittlung der Lieferung von Investitionsgold, falls sich der Hersteller trotz Umsatzsteuerbefreiung entschieden hat, die Umsatzsteuer zu zahlen, und der Vermittler sich entschieden hat, die Vorsteuer abzuziehen
  • Lieferung von Abfall und Schrott aus Hafnium

 

Institut der unverlässlichen Person

Damit die umsatzsteuerliche Registrierung der unverlässlichen Unternehmer nicht zweckmäßig aufgehoben werden kann (aktuell sind mehr als 6.000 unverlässliche Unternehmer eingetragen),  soll ab 1. Januar 2017 das Institut der unverlässlicher Person eigenführt werden. Als unverlässliche Person wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die als Nichtunternehmer gilt und die ihre Pflichten aus Steuerschuldverhältnissen schwerwiegend verletzt.

Zu unverlässlicher Person wechselt der unverlässliche Unternehmer, nachdem seine umsatzsteuerliche Registrierung aufgehoben wurde. Falls eine unverlässliche Person oder ein unverlässlicher Unternehmer zu einer Organgesellschaft wird, gilt die ganze umsatzsteuerlich registrierte Organschaft als unverlässlicher Unternehmer. Es gilt auch umgekehrt: falls die als unverlässlicher Unternehmer bezeichnete Organgesellschaft ihre umsatzsteuerliche Registrierung aufhebt, gelten alle anderen Organgesellschaften ab darauffolgendem Tag als unverlässliche Unternehmer.

 

Erweiterung der Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

Falls eine unverlässliche Person, die kein Unternehmer ist, eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer ausstellt, haftet der Leistungsempfänger für die nicht abgeführte Steuer. Die Haftung droht auch dann, wenn das Entgelt ganz oder teilweise durch virtuelle Währung geleistet wurde, wobei vom Anti-Geldwäsche-Gesetz Gebrauch gemacht wird (z.B. Bitcoin).

 

Aufhebung der spezifischen Regelungen für die umsatzsteuerliche Registrierung und das Umsatzsteuerverfahren bei Gesellschaften

Die aktuelle Fassung des Umsatzsteuergesetzes enthält zahlreiche Bestimmungen, die zu beachten sind, falls der Kleinunternehmer Gesellschafter einer Gesellschaft ist, z.B. gibt es spezielle Regelungen für die Entstehung des Steuerschuldverhältnisses, den Erstattungsanspruch, die Aufzeichnungspflichten usw. Diese Sonderregelungen fallen am 1. Januar 2017 weg und jeder Gesellschafter wird seine Steuerpflichten selbständig erfüllen.

 
Aufgehoben wird die Bestimmung, die die Entstehung des Steuerschuldverhältnisses bei einem Kleinunternehmer regelt, der zum Gesellschafter einer Gesellschaft wird, welche die auf die Lieferungen und Leistungen entfallende Vorsteuer abzieht. Auch die Sonderberechnung der Lieferschwelle für die umsatzsteuerliche Registrierung fällt weg. Des Weiteren wird es nunmehr möglich sein, dass eine Organgesellschaft gleichzeitig Gesellschafter der Gesellschaft ist.

 
Die Regelung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Unternehmern, die die Lieferungen und sonstige Leistungen als Gesellschafter der Gesellschaft ausführen, wurde wegen mangelnder Systemkonformität aufgehoben. Bislang wurden Bau- und Montagearbeiten zwischen den Gesellschaftern standardmäßig besteuert, auch wenn für alle anderen Bau- und Montagearbeiten das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden war.

 
Des Weiteren werden die Aufzeichnungspflichten angepasst. Jeder Gesellschafter wird verpflichtet sein, die von ihm im Rahmen der Gesellschaft ausgeführten Tätigkeiten in seiner Umsatzsteuervoranmeldung, Zusammenfassenden Meldung, Kontrollmeldung und in seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu erfassen.

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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