Erinnerung an die Abgabe der länderbezogenen Berichterstattung (CbC Reporting)

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​veröffentlicht am 7. Dezember 2017

 

Mit dem länderbezogenen Bericht, als Bestandteil des OECD Master File Konzepts der aktualisierten OECD Verrechnungspreisleitlinien (Stand 2017), wollen die nationalen Finanzbehörden eine Risikoevaluierung der Gesamtunternehmensgruppe durchführen. Dabei sollen u.a. Informationen zur weltweiten Verteilung von Gewinnen, gezahlten Steuern und weiteren Indikatoren für die Ansiedlung ökonomischer Aktivitäten des Konzerns im Ausland gewonnen werden.
 

 

Die Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung ist international nicht einheitlich erfolgt. So haben viele Länder, darunter u.a. Deutschland, das gesamte OECD Master File Konzept in die nationale Gesetzgebung implementiert. Andere Länder wiederum verpflichten die in ihrem Land ansässigen Unternehmen lediglich zur Abgabe des CbC Reporting, auch wenn keine Umstellung der Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften auf Master File und Local File erfolgt ist.
 

Ebenfalls unterschiedlich geregelt sind die für die Erstellung und Abgabe des CbC Reporting geltenden Grenzwerte. Die OECD empfiehlt in diesem Zusammenhang einen Konzernumsatz von 750 Mio. Euro. Wurde diese Schwelle überschritten, soll das CbC Reporting für das darauf folgende Geschäftsjahr erstellt werden. Deutschland folgt dem Vorschlag der OECD. Je nach Jurisdiktion kann die Höhe des entsprechenden Grenzwerts sowie die geltende Währungseinheit jedoch variieren. Bestehen Wechselkursschwankungen, können Unternehmen unter Umständen ungewollt von der Erstellungspflicht betroffen sein.
  

Für Konzernobergesellschaften in Deutschland bedeutet dies konkret, dass bei Überschreiten des Schwellenwerts von 750 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2015, das CbC Reporting für das Geschäftsjahr 2016 erstellt werden muss. Eine Abgabe bzw. Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) müsste in diesem Fall bis zum Ende des Geschäftsjahres 2017 als XML-Format mittels DE-Adresse erfolgen. In anderen Ländern kann Zeitpunkt und Art der Übermittlung hiervon abweichen.
 

Selbst für den Fall, dass in Deutschland keine Verpflichtung zur Abgabe des CbC Reporting besteht oder der entsprechende Bericht weder durch die Konzernobergesellschaft abgegeben noch durch die Steuerbehörde weitergeleitet wurde, könnten u.U. ausländische Finanzverwaltungen die Vorlage des länderbezogenen Berichts durch eine nachgelagerte Konzerngesellschaft verlangen (sog. „Secondary Filing Obligation”).
 

Es besteht die Notwendigkeit, unternehmensindividuell die nationalen Vorlageverpflichtungen zu überprüfen, um steuerlichen Fristen nachzukommen und Risiken zu vermeiden.

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Michael Scharf

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