BMF-Schreiben zur „Namensnutzung im Konzern”

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veröffentlicht am 27. April 2017

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen BMF-Schreiben vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 21. Januar 2016 Hinweise zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen der Namensnutzung und der Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten gegeben.

 


 
Mit Urteil vom 21. Januar 2016 (I R 22/14) hat der BFH entschieden, dass grenzüberschreitend eine „bloße” Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG begründet, die den Ansatz eines Korrekturbetrags rechtfertigt.
 
Nach dem BFH-Urteil vom 9. August 2000 (I R 12/99) zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Zusammenhang mit der Nutzung des Konzernnamens, läge – i. S. einer Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit i. S. d. deutschen Handelsrechts zur Unternehmensunterscheidung (§ 18 Abs. 1 HGB) zu nutzen – lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung vor. Für eine solche Erlaubnis seien im Regelfall Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar.
 
Für die Überlassung des Markenrechts kann nur dann ein fremdübliches Entgelt gefordert werden, wenn ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird und insoweit dafür ein eigenständiger Wert festzustellen ist – wie im Streitfall des BFH-Urteils vom 9. August 2000 – durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte einräumt.​

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Stefan Bolwerk

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