Umsetzung BEPS in Deutschland: Mehr Transparenz bei der Besteuerung

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Am 13. Juli 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen” beschlossen. Durch die Umsetzungen sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD und G20 vom Oktober 2015 („Base Erosion and Profit Shifting”) und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht überführt werden.
 

Aus Verrechnungspreisperspektive enthält der beschlossene Gesetzentwurf die folgenden wesentlichen Inhalte:
 

Country-by-Country-Reporting

Die BEPS-Empfehlung zur Erstellung länderbezogener Berichte (Country-by-Country-Reporting) für multinational tätige Unternehmen und deren automatischer Austausch zielt darauf ab, die Finanzbe-hörden bei der Prüfung internationaler Gewinnabgrenzung von multinational tätigen Unternehmen durch zusätzliche Informationen zu unterstützen.
 
Die entsprechenden Änderungen an der EU-Amtshilferichtlinie, welche diese BEPS-Empfehlung zum Country-by-Country-Reporting innerhalb der EU einheitlich umsetzen soll, wurden am 25. Mai 2016 von den europäischen Mitgliedstaaten beschlossen.
 
Die Neueinführung des § 138a AO zu Mitteilungspflichten multinationaler Unternehmen sieht vor, dass diese länderbezogenen Berichte ab dem Wirtschaftsjahr 2016 zu erstellen sind. Durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes wird der Austausch dieser Berichte mit den anderen europäischen Mitgliedstaaten geregelt. Darüber hinaus wird die von der Richtlinie geforderte Verpflichtung inländischer Konzernuntergesellschaften geschaffen, anstelle ihrer ausländischen Konzernobergesellschaft einen länderbezogenen Bericht für den Fall zu erstellen, dass der länderbezogene Bericht der betreffenden ausländischen Konzernobergesellschaft nicht übermittelt wird (sog. „secondary mechanism”).
 
Als Grundlage für den Austausch dieser Berichte mit Drittstaaten dient die im Januar 2016 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung (sog. "MCAA - Multilateral Competent Authority Agreement”). Die Umsetzung dieser mehrseitigen Vereinbarung findet in einem gesonderten Vertragsgesetz statt und wurde bis Ende Juni diesen Jahres bereits von insgesamt 44 Staaten unterzeichnet.
 

Tax Ruling

Um die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen in der EU weiter zu erhöhen, sieht der beschlossene Gesetzentwurf auch den Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen in Verrechnungspreisfragen – sog. Tax Rulings – vor. Hintergrund einer zunehmenden Transparenz ist die gewünschte Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs.
 

Definition von Inhalten des Fremdvergleichsgrundsatzes

Mit der Ergänzung des § 1 Absatz 1 Außensteuergesetz (AStG) um eine klarstellende Aussage zur Definition des Inhalts des Fremdvergleichsgrundsatzes soll sichergestellt werden, dass es nicht zu einem inhaltlich unterschiedlichen Verständnis zwischen den in der Substanz gleichlautenden Rege-lungen zum Fremdvergleichsgrundsatz in einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einerseits und in der nationalen Korrekturvorschrift des § 1 AStG andererseits kommt. Damit sollen Möglichkeiten der Steuervermeidung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting”) durch unterschiedliche Auslegungen des Fremdvergleichsgrundsatzes verhindert werden.
 

Wahrnehmung von Besteuerungsrechten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Nach Ansicht des Bundesministers der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble geht Deutschland mit der Umsetzung der BEPS-Empfehlungen international voran: „Mit den Regelungen zu Tax Rulings und dem Country-by-country-Reporting erhöhen wir die Transparenz bei der Besteuerung internationaler Konzerne und stärken die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen in der EU. Unser Ziel ist eine faire und leistungsgerechte Besteuerung der Konzerne. Wir lassen uns in Europa nicht mehr gegeneinander ausspielen.”

 

zuletzt aktualisiert am 15.07.2016

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