China: Zunehmende Herausforderungen bei konzerninterner Zahlung von Lizenzen aus Zollsicht

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In den letzten Jahren haben die Zahlungen konzerninterner Lizenzgebühren zunehmend an Bedeutung in chinesischen Betriebsprüfungen gewonnen. Neben den Auswirkungen auf die Verrechnungspreisgestaltung ist jedoch auch die Zollperspektive verstärkt in Betracht zu ziehen. So müssen gemäß der chinesischen Zollvorschriften die im Zusammenhang mit den importierten Waren geleisteten Lizenzgebühren für Zoll- und Mehrwertsteuerkalkulation im zollpflichtigen Preis enthalten sein.
 
Die staatliche Zollverwaltung Chinas („General Administration of Customs”) veröffentlichte am 24. März 2016 mit dem Rundschreiben [2016] Nr. 20 aktualisierte Erklärungsformulare für Import- und Exportgeschäfte, das ab dem 30. März 2016 anzuwenden ist. Darin ergänzt wurden drei neue Offenlegungspflichten. Der Steuerpflichtige muss nun darlegen, ob der Importeur eine spezielle Leistungsbeziehung zu dem ausländischen Verkäufer hat und ob der Importeur hierfür Lizenzgebühren an den Verkäufer zu zahlen hat. Eine falsche Erklärung im Formular kann, im Falle einer Offenlegung durch die zuständige Zollbehörde, unter Umständen zu zusätzlichen Strafen (inklusive Zollratingverschlechterung) führen.
 
Nach Veröffentlichung des Rundschreibens [2016] Nr. 20 wird deutlich, dass die lokalen chinesischen Zollbehörden gruppeninterne Lizenzzahlungen mit erhöhter Aufmerksamkeit entgegentreten. Darüber hinaus haben Steuerpflichte zu berücksichtigen, dass Lizenzgebühren der Quellensteuer von 10 Prozent und der Mehrwertsteuer von 6 Prozent unterliegen. Damit können Lizenzmodelle schnell steuerlich uninteressant werden. Es empfiehlt sich frühzeitig eine Überprüfung der bereits bestehenden Strukturen auf Risiken im Zusammenhang mit möglicherweise zu wenig gezahlter Zölle und einer daraus resultierenden Doppelbesteuerung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn Lizenzgebühren an das selbe verbundene Unternehmen entrichtet werden und/oder die entsprechenden Waren gleichfalls von diesem importiert werden. In Fällen, in denen derartige Risiken bestehen, sollte eine Anpassung der jeweiligen Verrechnungspreisstruktur in Betracht gezogen werden. Wenn Steuerpflichtige davon ausgehen, dass der Importpreis dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, die Lizenzgebühren jedoch für die importierten Waren keine Relevanz besitzen, sollte der Steuerpflichtige hierfür Aufzeichnungen im Falle einer Überprüfung durch die Zollbehörde bereithalten.

zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2016 

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Frances Gu

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