Frankreich: Neue Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation

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veröffentlicht am 2. März 2017

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation wird in Frankreich ab dem 31. Dezember 2016 ausgeweitet. Der Schwellenwert für die Verpflichtung zur sog. vereinfachten Verrechnungspreisdokumentation wird von 400 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro Jahresumsatz/Brutto­vermögenswerte gesenkt.
 

Seit dem Geschäftsjahr 2014 unterliegen große Unternehmen der Verpflichtung zur Erstellung einer vereinfachten Verrechnungspreisdokumentation auf jährlicher Basis (Artikel 223 quinquies B des Französischen Steuergesetzbuchs). Ab dem zum 31. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr wird diese Verpflichtung auf französische Unternehmen, die einen Jahresumsatz/Bruttovermögenswerte i.H.v. mehr als 50 Mio. Euro erwirtschaften, ausgeweitet.
 
Die vereinfachte Verrechnungspreisdokumentation ist dann verpflichtend, wenn eines der Unternehmen der Gruppe (z.B. das französische Unternehmen, aber auch jedes andere Unternehmen der Gruppe, wie die Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaften) den Schwellenwert von 50 Mio. Euro Jahresumsatz/Bruttovermögenswerten überschreitet.
 
Aus praktischer Sicht bedeutet dies, dass französische Gesellschaften, die dieser Verpflichtung unterliegen, ein spezielles Formular ausfüllen müssen (Formular 2257-SD). Dieses Formular muss jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Abgabe der Steuererklärung elektronisch eingereicht werden. Das einzureichende Formular beinhaltet allgemeine Informationen über die Gruppe (Beschreibung der Aktivität, Liste über immaterielle Vermögensgegenstände, etc.) und spezifische Informationen über das französische Unternehmen (gruppeninterne Transaktionen von über 100.000 Euro, angewandte Verrechnungspreismethode etc.).
 
Die Verpflichtung zur vereinfachten Verrechnungspreisdokumentation findet nun getrennt von der Verrechnungspreisdokumentation, für die die Schwelle weiterhin bei 400 Mio. Euro Jahresumsatz/Bruttovermögenswerten liegt, statt. Dies bedeutet ebenfalls, dass französische Unternehmen der Verpflichtung zur vereinfachten Verrechnungspreisdokumentation unterliegen können, ohne der Verrechnungspreisdokumentation selbst zu unterliegen. Diese Unternehmen sollten im Falle einer Steuerprüfung diejenigen Informationen, die jährlich vom Formular 2257-SD erfasst werden, rechtfertigen können.
 

Zusammenfassend bestehen somit in Frankreich weiterhin drei Ebenen der Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung:
  1. Die Verpflichtung zur vereinfachten Verrechnungspreisdokumentation
    Wie oben erläutert, unterliegen Unternehmen dieser Verpflichtung, wenn eine der Gesellschaften ihrer Gruppe einen Jahresumsatz/Bruttovermögenswerte von mehr als 50 Mio. Euro erwirtschaftet.
  2. Die Verrechnungspreisdokumentation
    Im Falle einer Steuerprüfung müssen französische Unternehmen den französischen Steuerbehörden eine vollständige Verrechnungspreisdokumentation gemäß Artikel L 13 AA der Steuerverfahrensordnung vorlegen. Nur große französische Unternehmen unterliegen dieser Verpflichtung, z.B. wenn das französische Unternehmen selbst oder jegliches andere Unternehmen der Gruppe (Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften etc.) einen Jahresumsatz/Bruttovermögenswerte i.H.v. mehr als 400 Mio. Euro erwirtschaftet.      
  3. Das Country-by-country-Reporting (CbCR)
    Diese neue Verpflichtung wurde in Frankreich für Unternehmen eingeführt, die einen Konzernabschluss vorbereiten und die einen konsolidierten Jahresumsatz i.H.v. 750 Mio. Euro oder mehr erwirtschaften. Diese Verpflichtung muss prinzipiell von der Muttergesellschaft der Gruppe erfüllt werden. Eine französische Tochtergesellschaft könnte dieser Verpflichtung allerdings trotzdem unterliegen, wenn kein anderes Unternehmen der Gruppe diese Verpflichtung im eigenen Land wahrnimmt.


Praktisch gesehen wird das erste CbCR in Frankreich bis Ende 2017 vorgelegt werden müssen. Französische Unternehmen, die zu einer multinationalen Gruppe gehören, welche der CbCR-Verpflichtung unterliegt, müssen auf der Steuererklärung direkt angeben, welches Unternehmen der Gruppe das CbCR erstellt und national einreicht (entweder das französische Unternehmen oder ein anderes Unternehmen der Gruppe). Demzufolge sollten multinationale Gruppen bis Mai 2017 (Abgabedatum der Steuererklärung in Frankreich) entscheiden, welche Einheit der Gruppe das CbCR erstellt.

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