Schweden: Einführung neuer Dokumentationsgrundsätze und CbC Reporting

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Maßgeblich durch das OECD/G20 Projekt zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („BEPS – Base Erosion and Profit Shifting”) veranlasst, hat die schwedische Regierung einen Gesetzesentwurf zur Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Der aktuelle Entwurf sieht die Implementierung des standardisierten Dokumentationsansatzes in das Schwedische Recht vor (sog. „three-tiered approach”). Der dreistufige Ansatz unterteilt sich hierbei in ein Masterfile, eine landesspezifische Dokumentation („Local file”) und ein Country-by-Country Reporting („CbC Reporting”)
 

Einführung des Masterfile-Konzeptes in Schweden

Schweden hat seit 2007 eine generelle Gesetzgebung zur Verrechnungspreisdokumentation, die bereits 2010 ergänzt worden ist (u. a. mit Ausnahmen zu Mindestumsätzen).
 
Vor dem Hintergrund von OECD BEPS Aktionspunkt 13, der EU- Richtlinie zum automatischen Austausch zwischen den EU-Mitgliedern (DAC IV) und dem OECD Übereinkommen des CbC Reportings wurde die schwedische Finanzverwaltung (Schwedisches Zentralamt für Finanzwesen) im April 2016 vom Finanzministerium beauftragt, einen Gesetzesentwurf zur Erfüllung der neuen Dokumentationsanforderungen vorzubereiten. Dieser wurde noch im selben Monat vorgelegt.
 
Das Schwedische Finanzministerium hat Anfang Mai bei Behörden, Arbeitgeber- und Branchenverbänden um Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf gebeten. Nach der Abgabefrist der Stellungnahmen hat das Finanzministerium mit der Erstellung eines Gesetzesentwurfes begonnen.
 
Die schwedische Regierung hat in dem am 20. September erlassenen Gesetzesentwurf zum Staatshaushalt die Absicht betont, dass die neuen Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen, bzgl. des CbC Reportings sollen sie bereits für das Wirtschaftsjahr 2016 gelten.
 

Verrechnungspreisdokumentation - Masterfile und Local file

Der vorliegende Gesetzentwurf folgt im Wesentlichen dem BEPS Aktionspunkt 13  der OECD („Action 13: 2015 Final Report - Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting”). So soll die Dokumentation aus zwei Teilen bestehen:
  • Masterfile („high-level overview”)  und
  • Local file (landesspezifische Dokumentation).


Das Masterfile soll ein übergreifendes Bild der Tätigkeiten bieten, die ein multinationaler Konzern betreibt und u.a. die angewandte Verrechnungspreisstrategie darstellen. Das Local file hat detaillierte Informationen zu grenzüberschreitenden Transaktionen der Gesellschaft mit anderen Konzerngesellschaften zu beinhalten.
 
Der von den Dokumentationspflichten betroffene Kreis von Unternehmen wird auf Handelsgesellschaften, ausländische Unternehmen mit Betriebsstätte und schwedische Unternehmen mit Betriebsstätte im Ausland erweitert.
 
Kleine und mittlere Unternehmen werden nicht von den Dokumentationspflichten umfasst. Die Grenze liegt bei weniger als 250 Angestellten, Umsatz maximal 450 Mio. SEK (etwa 47 Mio. Euro) oder einer Bilanz von 400 Mio. SEK (etwa 41,5 Mio. Euro) auf Konzernebene.
 
Zeitpunkt für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation (Masterfile und Local file) ist der Abgabetermin der Erklärung der Körperschaftssteuer.
 
Die Dokumentation der Verrechnungspreise ist auf Anfrage des Schwedischen Zentralamts für Finanzwesen einzureichen. Die vorgeschlagenen Regeln sollen für das Wirtschaftsjahr ab dem 1. Januar 2017 gelten.
 

Country-by-Country Reporting (CbC-Reporting) 

Gemäß dem aktuellen Gesetzesentwurf haben schwedische Muttergesellschaften ein CbC Reporting an das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen abzugeben. Schwedische Tochtergesellschaften in einem Konzern haben einen Bericht abzugeben, falls die Muttergesellschaft nicht verpflichtet ist, entsprechende Berichte im Heimatland einzureichen oder wenn die dortigen Finanzbehörden keine Berichte mit Schweden austauschen.
 
Konzerne mit Gesamteinkünften unter 7 Mrd. SEK jährlich sind von den Regeln ausgenommen.

Der Inhalt der CbC-Berichte folgt dem Vorschlag von BEPS Aktionspunkt 13 und soll innerhalb eines Jahres nach Ende des betroffenen Wirtschaftsjahres an die schwedische Finanzverwaltung eingereicht werden.

Die Informationen sollen zwischen den Staaten durch einen automatischen Informationsaustauch innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Jahres geteilt werden. Die CbC-Berichte sind zum ersten Mal am 31. Dezember 2017 für das Wirtschaftsjahr 2016 durch die erstellungspflichtige schwedische Muttergesellschaften einzureichen. In Fällen, in denen keine Berichte eingereicht werden, werden Sanktionen (Verspätungsgebühren etc.) zur Anwendung kommen.

zuletzt aktualisiert am 13. Oktober 2016

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